Rechtswirksamkeit Einantwortungsbescheid

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spiky
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Re: Rechtswirksamkeit Einantwortungsbescheid

Beitrag von spiky »

Nuss_95 hat geschrieben: 30. Oktober 2020, 11:12 Normalerweise mit dem Bescheid zu deiner Waffenbehörde und um eine Erweiterung wegen Erbe ansuchen.
genau, mit der Einantwortung entsteht ein Anspruch auf einen Erweiterungsplatz (ausgenommen ich hätte noch freie Plätze)

Die Überlegung war nur, wann ich die Waffe abholen kann, da mir ja dieser Platz zusteht...
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m_a_d
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Re: Rechtswirksamkeit Einantwortungsbescheid

Beitrag von m_a_d »

Sobald du den Platz auf deiner Karte hast bzw die Behörde es dir schriftlich vorher genehmigt - alles andere ist eine Platzüberschreitung. Denn auch wenn Du 2 Plätze hast und seit der erstmaligen Festsetzung mehr als 5 Jahre vergangen sind hast Rechtsanspruch auf 3 weitere Plätze. Nur ohne die Erweiterung hast du sie nicht! Also: erweitern du musst und dich in Geduld üben dich musst, junger Padawan 😉
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spiky
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Re: Rechtswirksamkeit Einantwortungsbescheid

Beitrag von spiky »

m_a_d hat geschrieben: 30. Oktober 2020, 22:42 ...und dich in Geduld üben dich musst, junger Padawan 😉
Daran wird's nicht scheitern :) aber:

Ich glaube einmal gelesen zu haben, dass es eine Frist gibt nach der ich die Waffe, welche
sich nicht im ZWR befindet melden muss bzw. den Anspruch geltend machen muss.

Keine Ahnung ob der Umkehrschluss (meldet sich nach gültigwerdens der Einantwortungsurkunde
nicht also legt er keinen Wert auf die Waffe...) seitens der Behörde gestattet ist...

... warad bled wenns dann weg wär... :nudelholz:
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Nuss_95
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Ferlacher Hahnbüchsflinte 9,3x72R + 16/65
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Re: Rechtswirksamkeit Einantwortungsbescheid

Beitrag von Nuss_95 »

Steht eh in dem Paragraph zur Erbschaft.
Erbschaft oder Vermächtnis
§ 43.


(1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind


1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder

2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist, auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.

(3) Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung.
Du hast ab Bescheid 6 Monate zeit, eine WBK mit entsprechender Anzahl zu erwerben und deine Waffen abzuholen.
DVC
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spiky
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Re: Rechtswirksamkeit Einantwortungsbescheid

Beitrag von spiky »

Nuss_95 hat geschrieben: 31. Oktober 2020, 13:03 Steht eh in dem Paragraph zur Erbschaft.

Du hast ab Bescheid 6 Monate zeit, eine WBK mit entsprechender Anzahl zu erwerben und deine Waffen abzuholen.
Danke für die Info
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Varminter
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Re: Rechtswirksamkeit Einantwortungsbescheid

Beitrag von Varminter »

Meines Wissen nach erhalten Erben die erforderlichen Zusatzplätze zur Erweiterung der WBK ohne Probleme.
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