Kurze Frage - Kurze Antwort (KFKA / QTDDTOT)

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Der Stefan
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Re: Kurze Frage - Kurze Antwort (KFKA / QTDDTOT)

Beitrag von Der Stefan »

genau! Auch deine Vermutung ist richtig.

Theoretisch sollte die obere Abdichtung bis UK-Untersicht überlaufsicher sein. Dann kann da nix passieren. Entweder löten oder mit einer guten Dichtmasse zumachen
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Tobi
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Re: Kurze Frage - Kurze Antwort (KFKA / QTDDTOT)

Beitrag von Tobi »

Eine tiefere Tropfkante bedeutet komplett neue Bleche für das ganze Vordach. Mal sehen, ob ich das durchbekomme.

Vielen Dank für eure Antworten, das hilft mir sehr!
Der Stefan
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Re: Kurze Frage - Kurze Antwort (KFKA / QTDDTOT)

Beitrag von Der Stefan »

er könnte auch ein Blech unter das bestehende schieben - mit ein paar Anpassungsarbeiten des bestehenden...

Wobei es wrsl. kein Mangel ist, da es kein Wassereintritt ist, sondern "nur" Tropfwasser, welches meistens vom Wind weitergetrieben wird...
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Tobi
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Re: Kurze Frage - Kurze Antwort (KFKA / QTDDTOT)

Beitrag von Tobi »

Ich höre mir mal seinen Vorschlag an. Für mich ist es ein Mangel, weil Schäden am Holz entstehen und wenn es von oben kommt, könnte man durchaus von einem Wassereintritt in die Unterkonstruktion sprechen. Das ist aber ohnehin schon anerkannt. Es geht nur noch um die Lösung.
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cas81
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Re: Kurze Frage - Kurze Antwort (KFKA / QTDDTOT)

Beitrag von cas81 »

Tobi hat geschrieben: 24. August 2023, 12:00 Ich höre mir mal seinen Vorschlag an. Für mich ist es ein Mangel, weil Schäden am Holz entstehen und wenn es von oben kommt, könnte man durchaus von einem Wassereintritt in die Unterkonstruktion sprechen. Das ist aber ohnehin schon anerkannt. Es geht nur noch um die Lösung.
Der Wasserschaden ist kein Mangel, sondern ein Folgeschaden. Das ist wichtig, weil deine Forderung an den Unternehmer schon substantiiert sein sollte. Ich weiß nicht, wie es bei deinem beauftragten Unternehmer ist, aber viele (insb Bau-) Unternehmer lachen sich ins Fäustchen, wenn sie merken, dass der Werkbesteller nicht wirklich weiß, welche Rechte er hat. Wennst dich also vehement auf einem Mangel stützt, dann merkt er das unter Umständen. Wenn er hingegen eh leiwand ist, dann ist dieses Posting belanglos.

Bedeutet: Wenn sich das Unternehmen querstellt und sagt "Gewährleistung verjährt, Pech" oder "Nix Mangel, Pech", dann ist das trotzdem nicht das Ende der Fahnenstange.

Darum zur Vorbereitung als Info und einfach erklärt (wenn auch die ein oder andere Frist nicht mehr ganz aktuell ist):
https://www.anwaltfinden.at/ratgeber/ge ... h%C3%A4den.
Herr Flieder beauftragt eine Dachdeckerfirma, um das Dach decken zu lassen. Doch bereits nach 3 Monaten innerhalb der Gewährleistung ist das Dach undicht.

Herr Flieder kann nun seinen Anspruch auf Gewährleistung für das undichte Dach gegenüber der Dachdeckerfirma geltend machen. Zusätzlich kam es durch das undichte Dach zu einem Wasserschaden auf dem Dachboden.

Für den Folgeschaden kann Herr Flieder – neben der Gewährleistung für das undichte Dach – zusätzlich Schadenersatzansprüche geltend machen.

-> "Folgeschaden" = Wasserschaden.

Gewährleistung ist schon verjährt (deine Worte "nach 3 Jahren") und betrifft sowieso nicht den Wasserschaden, aber Schadenersatz ginge:
Sofern der Übergeber durch einen Mangel einen Folgeschaden verschuldet hat, kann der Übernehmer neben Ansprüchen auf Gewährleistung auch Schadenersatz geltend machen... Ähnlich wie bei der Gewährleistung hat der Schadenersatz auch primäre Behelfe und sekundäre Behelfe. Bei den primären Behelfen hat der Geschädigte die Möglichkeit eine Verbesserung oder einen Austausch für die Mangelhaftigkeit zu erhalten. Ist dies nicht möglich, besteht ein Anspruch auf Geldersatz
Heißt also, dass du, sofern der Mangel für den Schaden kausal war, auch Anspruch auf Ersatz der Wasserschäden hast. Diese Frist ist auch noch nicht verjährt. Wennst also einen Rechtsschutz hast, dann lass dich mit ggf schwindeligen Lösungsvorschlägen nicht veräppeln (sofern der worst case eintritt, was ich dir nicht wünsche).
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Tobi
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Re: Kurze Frage - Kurze Antwort (KFKA / QTDDTOT)

Beitrag von Tobi »

Danke! Aber reparariert werden muss es auch nach Ablauf der Gewährleistung, sofern ein Schaden entstanden ist? Zählt das auch zum "Schadenersatz", dass der Grundfehler behoben wird und nicht nur die Folgen?

Bis jetzt ist alles noch einvernehmlich und ich denke, man findet hier eine Lösung. Im Ländle kennt ja zum Glück fast jeder jeden.
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cas81
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Re: Kurze Frage - Kurze Antwort (KFKA / QTDDTOT)

Beitrag von cas81 »

Wenn 3 Jahre verstrichen sind, dann geht Gewährleistung nicht mehr. Die Gewährleistung deckt aber sowieso nur das ab, was er gemacht hat (bzw machen hat lassen). Sohin wäre das Dach nicht davon erfasst und zwar selbst dann nicht, falls er es selbst gemacht hätte, weil das Dach selbst keinen Mangel (mit deinen Worten: "Grundfehler") aufweist, sondern nur durch einen Mangel beschädigt wurde. Die Gewährleistung endet also beim Vertragsinhalt und umfasst nur Mängel direkt am Vertragsgegenstand, nicht aber sich daraus ergebende Folgeschäden. Bringt dir also nur etwas, wenn du nur das Blech gerichtet haben willst und du dich noch innerhalb der 3-jährigen Frist (ab Übernahme = idR Fertigstellung) bewegst.

Im Rahmen des Schadenersatzes muss er aber alles ersetzen, was auf seinem Verschulden gründet. Die Frist beginnt auch erst mit Kenntnis des Schadens zu laufen. Bedeutet: Wenn seine fehlerhafte Blechkonstruktion/Montage für den Wasserschaden ursächlich war, dann muss er das Blech ersetzen/besser montieren und die Kosten für Reparatur oder Austausch der betroffenen Dachteile ersetzen (bzw falls er das Dach selbst auch gemacht hat, dann eben selbst reparieren oder austauschen). Durch die diesfalls enge Verknüpfung mit der Gewährleistung heißt das auch wirklich "Schadenersatz statt Gewährleistung", falls du noch dazu googeln willst.

Wenn das aber eh leiwand verläuft, dann gratuliere. Wir im Büro schlagen uns mit denen rum, es ist mühsam. Die Qualität der Leistungen ist extrem schwankend, auch innerhalb derselben Unternehmer. Ohne Haftrücklass machen wir gar nix mehr.
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Tobi
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Re: Kurze Frage - Kurze Antwort (KFKA / QTDDTOT)

Beitrag von Tobi »

Nochmal vielen Dank, das hilft mir sehr, hast was gut!

Zumindest war der Chef schonmal da, hat es selbst angeschaut und es scheint klar zu sein, dass es korrigiert wird. Jetzt warte ich auf Rückruf des Spenglers.

Beim Sockel habe ich auf mein Bauchgefühl und meine eigene Einschätzung vertraut, dieser wurde gleich beim Bau nachgebessert und ist jetzt in Ordnung, hier dachte ich mir noch, die Ecke sieht nicht wasserdicht aus, habe es aber leider dabei belassen.
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Tobi
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Re: Kurze Frage - Kurze Antwort (KFKA / QTDDTOT)

Beitrag von Tobi »

Wenn ich 9 Plätze habe, wovon 7 belegt sind und meine Freundin 2 Waffen besitzt, darf ich auf diese ohne weiteres zugreifen und sie mitnehmen oder?

Wie sieht es aber aus, wenn meine Plätze voll sind und ich ihre mitnehmen will? Ist da rechtlich irgendeine Hürde oder kann man sie beliebig hin- und hertauschen, natürlich jeweils nur mit Zugriff auf die maximale Anzahl lt. WBK? Melden muss man eine Überlassung ja erst nach 6 Wochen, bis dann kann ich sie wieder zurücktauschen.

Oder einfacher gefragt:

Gibt es Probleme, wenn ich alle Plätze voll habe und ihre Waffen an den Stand mitnehmen will?
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wilhelmshoehe
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Re: Kurze Frage - Kurze Antwort (KFKA / QTDDTOT)

Beitrag von wilhelmshoehe »

Also meiner bescheidenen Meinung nach, wäre es tunlich in beiden Fällen etwas schriftlich zu haben. Läuft alles rund interessiert es niemanden, wenn nicht, dann besser gleich ordentlich.

Ergo im ersten Fall (oder Kat.C) z.B. SMS/Mail a la "ja Du darfst Dir meine Waffe(n) für XYZ ausleihen", ein "Danke, habe sie mitgenommen" und schlussendlich "Danke, habe sie wiederbekommen," das beugt Missverständnissen vor und legt im Falle des Falles die Sachlage dar.

Sind die Plätze voll, dann ist man mit einer gegenseitigen und unterschriebenen Meldung nach § 28 auf der sicheren Seite. Ist der Ursprungszustand innerhalb von 6 Wochen wiederhergestellt, könnte man alle vier oder gar acht Meldungen an die zuständige Behörde schicken - die hat damit sicher eine Freude oder auch nicht... ;)
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