quildor82 hat geschrieben: ↑7. Januar 2021, 22:24
...
Empfänger bist du erst dann wenn du die Sendung nachweislich (Unterschrift) übernommen hast.
...
Und das ist auch das Problem. Du hast keine Ansprüche und bist auch nicht der Vertragspartner.
Als Versender --> Aufgabe Post Filiale, DPD Shop, etc. (ich bin Auftraggeber bwz. Frachtzahler) bist du der Vertragspartner des DL.
k.a. wie es dann mit der Haftung bzw. Kaufrücktritt seitens des Empfängers aussieht??? (vielleicht kann da jemand mit Rechtshintergrund/Fachwissen was daszu sagen)
Folgende fiktive Situation: IT Guy kauft von mir Produkt X um € 50,- ich versende das Teil nachweislich(Aufgabebeleg), es kommt aber nicht an.
Hat IT Guy dann Recht auf Schadenersatz, Kaufrückabwicklung ??? (Ersatzprodukt schließe ich mal aus, da Privat an Privat eigentlich nur Gebrauchtware sein kann.)
Ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit:
Zwischen Unternehmern (B2B) und zwischen Verbrauchern (C2C) gilt jeweils die allgemeine Gefahrtragungsregel des §429 ABGB: Eigentumsübergang bereits mit Übergabe an den Transporteur. IT Guy hätte daher keinen Anspruch dir gegenüber, weil du obligationsgemäß erfüllt hast. Was er aber hätte wäre ein Anspruch ggü dem Transporteur, weil dieser sein Eigentum verschustert hat.
Sonderfall Verbrauchergeschäft (B2C): hier greift die spezielle Regel des §7 KSchG: die Ware ist so lange Eigentum des Verkäufers, bis sie vom Kunden übernommen wird. Dh hier hat der Verkäufer Ansprüche gegen den Transporteur sowohl auf Grundlage des Beförderungsvertrags als auch aus dem Titel Eigentum. Der Käufer hat weiterhin einen Anspruch auf Erfüllung ggü dem Verkäufer (und ggf andere, das Thema Verzug müsst ich mir da noch näher ansehen).
quildor82 hat geschrieben: ↑7. Januar 2021, 22:24
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Empfänger bist du erst dann wenn du die Sendung nachweislich (Unterschrift) übernommen hast.
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Und das ist auch das Problem. Du hast keine Ansprüche und bist auch nicht der Vertragspartner.
Als Versender --> Aufgabe Post Filiale, DPD Shop, etc. (ich bin Auftraggeber bwz. Frachtzahler) bist du der Vertragspartner des DL.
k.a. wie es dann mit der Haftung bzw. Kaufrücktritt seitens des Empfängers aussieht??? (vielleicht kann da jemand mit Rechtshintergrund/Fachwissen was daszu sagen)
Folgende fiktive Situation: IT Guy kauft von mir Produkt X um € 50,- ich versende das Teil nachweislich(Aufgabebeleg), es kommt aber nicht an.
Hat IT Guy dann Recht auf Schadenersatz, Kaufrückabwicklung ??? (Ersatzprodukt schließe ich mal aus, da Privat an Privat eigentlich nur Gebrauchtware sein kann.)
Ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit:
Zwischen Unternehmern (B2B) und zwischen Verbrauchern (C2C) gilt jeweils die allgemeine Gefahrtragungsregel des §429 ABGB: Eigentumsübergang bereits mit Übergabe an den Transporteur.IT Guy hätte daher keinen Anspruch dir gegenüber, weil du obligationsgemäß erfüllt hast. Was er aber hätte wäre ein Anspruch ggü dem Transporteur, weil dieser sein Eigentum verschustert hat.
Sonderfall Verbrauchergeschäft (B2C): hier greift die spezielle Regel des §7 KSchG: die Ware ist so lange Eigentum des Verkäufers, bis sie vom Kunden übernommen wird. Dh hier hat der Verkäufer Ansprüche gegen den Transporteur sowohl auf Grundlage des Beförderungsvertrags als auch aus dem Titel Eigentum. Der Käufer hat weiterhin einen Anspruch auf Erfüllung ggü dem Verkäufer (und ggf andere, das Thema Verzug müsst ich mir da noch näher ansehen).
quildor82 hat geschrieben: ↑8. Januar 2021, 10:51
.....
IT Guy hat ja keine Geschäftsbeziehung mit dem Transporteur ? Wie soll er da seine Ansprüche geltend machen?
So schauts leider aus.
Diese Erfahrungen musste ich auch schon machen.
Als Empfänger hat man keinerlei Rechte und bleibt auf dem Schaden sitzen, wenn sich der Versender nicht um das Problem kümmert.
Deswegen ist Vorabzahlung ja auch in großer Mode!
Dem Versender kanns egal sein, denn er hat seine Kohle ja bekommen und erleidet keinen Schaden!
"Wer Ironie sät, wird Sarkasmus ernten!"
"Jeder Streukreis beginnt stets mit dem ersten Schuss!"
Und das ist auch das Problem. Du hast keine Ansprüche und bist auch nicht der Vertragspartner.
Als Versender --> Aufgabe Post Filiale, DPD Shop, etc. (ich bin Auftraggeber bwz. Frachtzahler) bist du der Vertragspartner des DL.
k.a. wie es dann mit der Haftung bzw. Kaufrücktritt seitens des Empfängers aussieht??? (vielleicht kann da jemand mit Rechtshintergrund/Fachwissen was daszu sagen)
Folgende fiktive Situation: IT Guy kauft von mir Produkt X um € 50,- ich versende das Teil nachweislich(Aufgabebeleg), es kommt aber nicht an.
Hat IT Guy dann Recht auf Schadenersatz, Kaufrückabwicklung ??? (Ersatzprodukt schließe ich mal aus, da Privat an Privat eigentlich nur Gebrauchtware sein kann.)
Ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit:
Zwischen Unternehmern (B2B) und zwischen Verbrauchern (C2C) gilt jeweils die allgemeine Gefahrtragungsregel des §429 ABGB: Eigentumsübergang bereits mit Übergabe an den Transporteur.IT Guy hätte daher keinen Anspruch dir gegenüber, weil du obligationsgemäß erfüllt hast. Was er aber hätte wäre ein Anspruch ggü dem Transporteur, weil dieser sein Eigentum verschustert hat.
Sonderfall Verbrauchergeschäft (B2C): hier greift die spezielle Regel des §7 KSchG: die Ware ist so lange Eigentum des Verkäufers, bis sie vom Kunden übernommen wird. Dh hier hat der Verkäufer Ansprüche gegen den Transporteur sowohl auf Grundlage des Beförderungsvertrags als auch aus dem Titel Eigentum. Der Käufer hat weiterhin einen Anspruch auf Erfüllung ggü dem Verkäufer (und ggf andere, das Thema Verzug müsst ich mir da noch näher ansehen).
IT Guy hat ja keine Geschäftsbeziehung mit dem Transporteur ? Wie soll er da seine Ansprüche geltend machen?
Wenn der Versender nicht zugleich der Empfänger ist (wie es zB der Fall wäre bei Versendung vom Hauptwohnitz an den Nebenwohnsitz) liegt ein "(echter) Vertrag zugunsten Dritter" vor. Das ist keine Eigenkreation von mir, das heißt wirklich so. Rechtsgrundlage ist § 881 ABGB. Der begünstigte Dritte kann demnach sehrwohl Ansprüche geltend machen und sich auch grundsätzlich den Anspruch vom Versender abtreten lassen. Völlig wehrlos ist somit weder der Absender, noch der Empfänger. Die Spezialbestimmungen über Frachtdienstleistungen (wie zB das bereits genannte CMR; insb Art 17 und folgende. Subsidiär § 425 UGB und folgende) ordnen dann konkrete Bestimmungen über etwaige Haftung und deren Voraussetzungen an.
Und das ist auch das Problem. Du hast keine Ansprüche und bist auch nicht der Vertragspartner.
Als Versender --> Aufgabe Post Filiale, DPD Shop, etc. (ich bin Auftraggeber bwz. Frachtzahler) bist du der Vertragspartner des DL.
k.a. wie es dann mit der Haftung bzw. Kaufrücktritt seitens des Empfängers aussieht??? (vielleicht kann da jemand mit Rechtshintergrund/Fachwissen was daszu sagen)
Folgende fiktive Situation: IT Guy kauft von mir Produkt X um € 50,- ich versende das Teil nachweislich(Aufgabebeleg), es kommt aber nicht an.
Hat IT Guy dann Recht auf Schadenersatz, Kaufrückabwicklung ??? (Ersatzprodukt schließe ich mal aus, da Privat an Privat eigentlich nur Gebrauchtware sein kann.)
Ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit:
Zwischen Unternehmern (B2B) und zwischen Verbrauchern (C2C) gilt jeweils die allgemeine Gefahrtragungsregel des §429 ABGB: Eigentumsübergang bereits mit Übergabe an den Transporteur.IT Guy hätte daher keinen Anspruch dir gegenüber, weil du obligationsgemäß erfüllt hast. Was er aber hätte wäre ein Anspruch ggü dem Transporteur, weil dieser sein Eigentum verschustert hat.
Sonderfall Verbrauchergeschäft (B2C): hier greift die spezielle Regel des §7 KSchG: die Ware ist so lange Eigentum des Verkäufers, bis sie vom Kunden übernommen wird. Dh hier hat der Verkäufer Ansprüche gegen den Transporteur sowohl auf Grundlage des Beförderungsvertrags als auch aus dem Titel Eigentum. Der Käufer hat weiterhin einen Anspruch auf Erfüllung ggü dem Verkäufer (und ggf andere, das Thema Verzug müsst ich mir da noch näher ansehen).
gipflzipfla hat geschrieben: ↑8. Januar 2021, 11:02
Servus
quildor82 hat geschrieben: ↑8. Januar 2021, 10:51
.....
IT Guy hat ja keine Geschäftsbeziehung mit dem Transporteur ? Wie soll er da seine Ansprüche geltend machen?
So schauts leider aus.
Diese Erfahrungen musste ich auch schon machen.
Als Empfänger hat man keinerlei Rechte und bleibt auf dem Schaden sitzen, wenn sich der Versender nicht um das Problem kümmert.
Deswegen ist Vorabzahlung ja auch in großer Mode!
Dem Versender kanns egal sein, denn er hat seine Kohle ja bekommen und erleidet keinen Schaden!
Ich habe mal ein Fahrzeug aus D gekauft und der Verkäufer war auch etwas taub auf den Ohren als er die Kohle hatte,
aber mit einem Brief vom Rechtsanwalt wurde er auf einmal munter welch ein Wunder.
Dank Rechtschutzversicherung kostete mich das ganze Thema keinen Cent nur 2 Besuche beim Anwalt.
Kann mir nicht vorstellen das es da keine Lösung gibt für den Herrn Maier der vom Herrn Huber via Vorabkasse was kauft und die Sendung dann nicht ankommt beim Maier.
"Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht, Gehorsam aber Verbrechen!" Papst Leo XIII., 1891
Pitmaster hat geschrieben: ↑8. Januar 2021, 20:03
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Ich habe mal ein Fahrzeug aus D gekauft und der Verkäufer war auch etwas taub auf den Ohren als er die Kohle hatte,
aber mit einem Brief vom Rechtsanwalt wurde er auf einmal munter welch ein Wunder.
Dank Rechtschutzversicherung kostete mich das ganze Thema keinen Cent nur 2 Besuche beim Anwalt.
Kann mir nicht vorstellen das es da keine Lösung gibt für den Herrn Maier der vom Herrn Huber via Vorabkasse was kauft und die Sendung dann nicht ankommt beim Maier.
Dass das aber zwei unterschiedliche Paar Schuhe sind, solltest Du schon bemerken....
Als Käufer einer Ware, welche der Verkäufer v e r s c h i c k t, hat man gegenüber dem vom Verkäufer beauftragten Transportdienstleister keinerlei Rechtsansprüche.
Jener schließt den Dienstleistungsvertrag ausschließlich mit dem Auftraggeber ab. Und das ist und bleibt der Verkäufer. Um nichts Anderes geht es hier!
"Wer Ironie sät, wird Sarkasmus ernten!"
"Jeder Streukreis beginnt stets mit dem ersten Schuss!"
So war es bei mir:
Verkäufer hat Versand und Paketversicherng beauftragt.
Paket wird nicht geliefert. Käufer/Verkäufer macht Nachhforschungsauftrag und ggf Eidestattliche Erklärung, dass er es nicht entgegen genommen hat ( musste das schon mal machen, auf dem Lieferschein war eine unleserlich Unterschrift) Paket ist dennoch verschwunden.
VerKäufer muss Geld zurück überweisen, da Ware nicht an Käufer ausgehändigt und kann sich bei Versanddienstleister über die Paketversicherung das Geld zurück holen.