Fragen an die WP Besitzer

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Lindenwirt
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Re: Fragen an die WP Besitzer

Beitrag von Lindenwirt »

Wolf1971 hat geschrieben: 2. März 2023, 11:28
Lindenwirt hat geschrieben: 1. März 2023, 21:04 Okay, dann sind die Ansichten recht ähnlich. Für mich hat es auch in erster Linie den grossen Vorteil nicht darüber nachdenken zu müssen, ob ich rechtlich in einer Grauzone bin oder nicht. Also für meine jagdlichen Anwendungen versteht sich. Weil die Frage kam, bei mir war’s der Jagdhüter welcher zum WP geführt hat, gilt solange ich vereidigt bin, da ich hier Haus gebaut habe und ein Revier als Gesellschafter betreibe wird das wohl sehr lange noch sein.
Musst du das regelmäßig nachweisen dass du noch vereidigt bist und daher die Rechtfertigung gegeben ist?
Nein, absolut nicht. Vereidigt wird man ja nur einmal und das zeitlich unbegrenzt für das Jagdgebiet, bzw. bis auf Widerruf. Sollte ich einmal kein aktives Jagdschutzorgan mehr sein wird der WP autom. zur zusätzlichen WBK was ich weiß. Oder irre ich mich da?
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Wolf1971
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Re: Fragen an die WP Besitzer

Beitrag von Wolf1971 »

Lindenwirt hat geschrieben: 2. März 2023, 11:31
Wolf1971 hat geschrieben: 2. März 2023, 11:28
Lindenwirt hat geschrieben: 1. März 2023, 21:04 Okay, dann sind die Ansichten recht ähnlich. Für mich hat es auch in erster Linie den grossen Vorteil nicht darüber nachdenken zu müssen, ob ich rechtlich in einer Grauzone bin oder nicht. Also für meine jagdlichen Anwendungen versteht sich. Weil die Frage kam, bei mir war’s der Jagdhüter welcher zum WP geführt hat, gilt solange ich vereidigt bin, da ich hier Haus gebaut habe und ein Revier als Gesellschafter betreibe wird das wohl sehr lange noch sein.
Musst du das regelmäßig nachweisen dass du noch vereidigt bist und daher die Rechtfertigung gegeben ist?
Nein, absolut nicht. Vereidigt wird man ja nur einmal und das zeitlich unbegrenzt für das Jagdgebiet, bzw. bis auf Widerruf. Sollte ich einmal kein aktives Jagdschutzorgan mehr sein wird der WP autom. zur zusätzlichen WBK was ich weiß. Oder irre ich mich da?
ja - aber wird da die BH aktiv informiert oder liegt es an dir als WP-Besitzer dass du das aktiv ändern lässt.
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Re: Fragen an die WP Besitzer

Beitrag von wilhelmshoehe »

Nein, das steht ja am Bescheid (ergo auf dem WP selbst).

Kommt es also zu einer Anzeige oder amtswegig zu einem Verfahren, wird von der zuständigen Behörde, sofern Sie die nötigen Daten nicht hat, der Nachweis verlangt werden, dass man die Konditionen in den Behördlichen Einträgen (vulgo Einschränkungen) noch erfüllt.

Wenn nicht -> dann Strafverfahren wegen unberechtigten führen sofern man nicht durch etwas anderes gedeckt ist. Sehr, sehr ungut...

WP kann nicht entzogen werden, nur weil jemand die behördlichen Eintragungen nicht erfüllt.
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Re: Fragen an die WP Besitzer

Beitrag von gipflzipfla »

wilhelmshoehe hat geschrieben: 2. März 2023, 12:40
WP kann nicht entzogen werden, nur weil jemand die behördlichen Eintragungen nicht erfüllt.
Ist es nicht so, als dass Dein WP an die Auflagen der Jagderfordernisse geknüft ist und wenn Du diese Erfordernisse nicht mehr erfüllst, der WP eingegzogen werden kann ?

Du hättest den WP ja nicht bekommen, wennDu kein Jagdschutzorgan wärst... (so ich das rcichtig verstanden habe).
Zum Führen der Kurzen auf der Jagd reicht unsereins doch wohl die gültige Jagdkarte zur gültigen WBK? Selbstredend nur zur Ausübung der ordnungsgemäßen Jagd
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Re: Fragen an die WP Besitzer

Beitrag von wilhelmshoehe »

Nein, es gibt keine Rechtsgrundlage für ein Entzugsverfahren nur weil man z.B. nicht mehr beeidet ist oder nicht mehr im Sicherheitsdienst arbeitet. Deshalb ja die Einschränkungen in den behördlichen Eintragungen!

Man hat also den Wisch/die Karte noch, aber er berechtigt dich ggf. nicht mehr zu führen -> das muss dann im Anlassfall geprüft werden.

Ist also sehr empfehlenswert die behördlichen Eintragungen im eigenen WP genau zu studieren, da steht das genau drinnen (oder sollte es zumindest...).

Hat man keine behördlichen Eintragungen, Gratulation, der WP gilt unbeschränkt!
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Re: Fragen an die WP Besitzer

Beitrag von gipflzipfla »

wilhelmshoehe hat geschrieben: 2. März 2023, 13:00 Nein, es gibt keine Rechtsgrundlage für ein Entzugsverfahren nur weil man z.B. nicht mehr beeidet ist oder nicht mehr im Sicherheitsdienst arbeitet. Deshalb ja die Einschränkungen in den behördlichen Eintragungen!

Man hat also den Wisch/die Karte noch, aber er berechtigt dich ggf. nicht mehr zu führen -> das muss dann im Anlassfall geprüft werden.

Ist also sehr empfehlenswert die behördlichen Eintragungen im eigenen WP genau zu studieren, da steht das genau drinnen (oder sollte es zumindest...).

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Re: Fragen an die WP Besitzer

Beitrag von Lindenwirt »

gipflzipfla hat geschrieben: 2. März 2023, 12:53 Ist es nicht so, als dass Dein WP an die Auflagen der Jagderfordernisse geknüft ist und wenn Du diese Erfordernisse nicht mehr erfüllst, der WP eingegzogen werden kann ?

Du hättest den WP ja nicht bekommen, wennDu kein Jagdschutzorgan wärst... (so ich das rcichtig verstanden habe).
Zum Führen der Kurzen auf der Jagd reicht unsereins doch wohl die gültige Jagdkarte zur gültigen WBK? Selbstredend nur zur Ausübung der ordnungsgemäßen Jagd
Ohh, dünnes Eis. Nicht zur Ausübung der Jagd sondern nur WÄHREND der tatsächlichen Ausübung der Jagd darf ein Jäger eine FFW führen. Das heißt bei der Fahrt von einem Revierteil zum anderen muss die Waffe schon aus dem Holster genommen werden und transportiert werden. Auch der Weg von und zum Revier fällt da darunter. Selbst wenn man während der Pirsch eine andere Tätigkeit (z.b. Fütterung auffüllen) nachgeht darf man schon nicht mehr führen. Da gabs schon Anzeigen, weiß aber nicht was da rausgekommen ist. In Summe ist die akt. Regelung für Jäger wenig attraktiv. Da ist der WP definitv ein Segen.

PS: Bezüglich Einschränkung ist das bei mir z.b. ganz klar geregelt. Beim WP steht hinter für die Dauer der Vereidigung zum Jagdschutzorgan oder so ähnlich. Da kann einem keiner einen Strick drehen. Und da muss ich natürlich auch nichts abgeben, wenn das mal nicht mehr zutreffen sollte.
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Re: Fragen an die WP Besitzer

Beitrag von wilhelmshoehe »

Anzeigen gibt's schnell einmal, davon darf man sich nicht aus der Ruhe bringen lassen. ;)
Lindenwirt hat geschrieben: 2. März 2023, 14:42 Das heißt bei der Fahrt von einem Revierteil zum anderen muss die Waffe schon aus dem Holster genommen werden und transportiert werden. Auch der Weg von und zum Revier fällt da darunter. Selbst wenn man während der Pirsch eine andere Tätigkeit (z.b. Fütterung auffüllen) nachgeht darf man schon nicht mehr führen. Da gabs schon Anzeigen, weiß aber nicht was da rausgekommen ist.
Das entspricht nicht den Erläuterungen zum Gesetz und das solltest du als Jagdschutzorgan eigentlich wissen. Die Erläuterungen sind natürlich von der Judikatur in der Interpretation des Gesetzestextes zu berücksichtigen, sie geben nämlich Aufschluss auf den "Willen des Gesetzgebers", der in der Auslegung der Norm selbstverständlich von Bedeutung ist. Also verbreite hier nicht FUD, davon gibt's eh schon genug im Netz.


Erläuterungen zur WaffG Novelle 2019 - der Gesetzgeber hat geschrieben: Zu § 20 Abs. 1a:
Jäger dürfen entsprechend der vorgeschlagenen Gesetzesänderung während der rechtmäßigen Jagdausübung Schusswaffen der Kategorie B führen, sofern sie über eine Waffenbesitzkarte verfügen. Ein Waffenpass soll diesfalls nicht erforderlich sein. Diese Bestimmung beinhaltet insofern eine Verwaltungsvereinfachung, als Inhaber einer gültigen Jagdkarte diesfalls ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht mehr im Einzelnen im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses nachzuweisen haben.
Der Jäger darf die Schusswaffen der Kategorie B in diesem Fall auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd führen. Nicht als Führen gilt der Hin- und Rücktransport der Schusswaffen der Kategorie B, sofern diese gemäß § 7 Abs. 3 ungeladen in einem geschlossenen Behältnis transportiert wird. Handelt es sich um kein Transportieren im Sinne des § 7 Abs. 3, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses Führen der Schusswaffe schon oder noch der Jagdausübung zuzurechnen ist. Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und zugleich auch ein Jagdgewehr, ist - soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte anderes vermuten lassen - davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet. Ebenso soll das zeitliche und örtliche Naheverhältnis bei der Beurteilung dieser Frage ein wesentliches Kriterium darstellen. Für den Fall, dass der Jäger sein Jagdgewehr nicht mitführt, muss jedenfalls eine nachvollziehbare Begründung ins Treffen geführt werden können, etwa, dass das Jagdgewehr noch oder nach der Jagd wieder in der Jagdhütte verwahrt wird. Auch hiebei wird das räumliche und zeitliche Naheverhältnis eine wesentliche Rolle spielen.
Wenn in den Erläuterungen explizit klargestellt wird, dass Führen bereits am Weg zu oder von der Jagd umfasst ist, dann ist die Behauptung, dass bei einer Unterbrechung der jagdlichen Aktivität im Revier bei der eine geführte Schusswaffe zwingend erforderlich ist (denn nichts anderes wäre z.B. Fütterung/Kirrung nachfüllen, oder Kontrolle von (Foto-)Fallen, oder Reparaturen am Hochstand, usw.) nicht geführt werden darf, absolut lächerlich.
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Re: Fragen an die WP Besitzer

Beitrag von Lindenwirt »

Ich kenne das Thema eh zur Genüge. Ich habe selber im PD Forum damals diese Passagen zitiert. Dennoch gabs schon Anzeigen weil jemand im Revier das FFW im Holster hatte. Im Burgenland so weit ich noch weiß. Wie gesagt weiß ich aber nicht was da rausgekommen ist. Ich suche mal danach. Und sogar in dem Text oben steht zeitliches und örtliches Naheverhältnis, also wenn 5min direkt ins Revier ok, bei längerer Fahrt schon fraglich. Und zu den Fahrten im Revier, na klar ist das lächerlich, genau da hats aber Leute erwischt. Hatten wir das Thema nicht auch im PD Forum wo ein Jäger den zweiten angezeigt hat weil der die FFW im Holster hatte beim Hochstandbau?
Edit: s. auch hier, fast 1:1 dasselbe https://iwoe.at/wie-wird-das-neue-waffe ... -gesetzes/
z.b.
...
"Ähnliches gilt aber auch im Revier: Fährt der Jäger beispielsweise im Winter verschiedene Futterstellen mit seinem Jagdfahrzeug ab, darf er dann die Schußwaffe der Kategorie B auf der Fahrt zwischen den Futterstellen führen? Auch hier werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, meiner persönlichen Meinung nach ist das unmittelbare Fahren von Futterstelle zu Futterstelle im Revier noch zur tatsächlichen Jagdausübung zuzurechnen und ist ein Führen erlaubt. Es ist aber durchaus möglich, daß die Judikatur dies noch enger sehen wird."
...

EDIT:
Und da habe ich auch schon was Hr. Wilhemshoehe:
https://iwoe.at/wie-wird-das-neue-waffe ... es-teil-2/
Zitat: (DI Mag. Andreas Rippel)
"Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Bregenz handelt es sich bei Ihren genannten Tätigkeiten [Wildfütterung im Winter; Hochsitzbau; habitatsverbessernde Arbeiten] jedoch nicht um die tatsächliche Ausübung der Jagd, sondern lediglich um andere Tätigkeiten, bei denen es nicht erforderlich und nicht vom Gesetzgeber vorgesehen ist, eine Schußwaffe der Kategorie B mitzuführen. Die tatsächliche Ausübung der Jagd wird hiebei nicht ausgeführt, weshalb ein Führen von Schußwaffen der Kategorie B zu diesen Zwecken nur mit einem Waffenpaß erlaubt wäre. Sollten Sie dennoch eine Schußwaffe der Kategorie B zu diesen Zwecken mit sich führen, würden Sie diese unbefugt führen und sich strafbar machen.“ (Bezirkshauptmannschaft Bregenz 17.06.2019, Zl.: BHBR-III-2500/3310-14)"
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Re: Fragen an die WP Besitzer

Beitrag von wilhelmshoehe »

Es wird immer Grauzonen geben, das ist beabsichtigt! Ich wiederhole mich: Anzeigen gibt's schnell einmal, das bedeutet allein noch gar nix. Bis jetzt ist von diesen ganzen Geschichten auch noch kein Fall vor den Höchstgerichten gelandet.
Sagst ja eh selbst "Wie gesagt weiß ich aber nicht was da rausgekommen ist." - weist überhaupt ob's nicht irgendein Gschicht'l ist? :P

Und selbst wenn der OGH/VwGH entgegen dem Wortlaut der Erläuterungen entscheidet, dass "Führen am Weg zur Jagd" in allen Fällen nicht zulässig ist, wird sich eine allfällige Strafe in Grenzen halten, sofern man en gros verlässliches Verhalten an den Tag gelegt und es nicht übertrieben hat (z.B. Fahrt von Wien mit der geladenen FFW im Holster im Railjet der ÖBB nach Vorarlberg auf die Jagd :shock: ). Hat man sich an den Erläuterungen orientiert, gäbe es strafmildernde Gründe zur Genüge (geringes Verschulden und Rechtsirrtum lassen grüßen)!

Die BH Bregenz ist sowieso, sagen wir mal, etwas verhaltensauffällig... Außerdem ist das ein Antwortschreiben auf eine Anfrage und nicht ein anhängiges Strafverfahren, no na ned werden's da keinen Persilschein ausstellen. Zusätzlich, kommt's in diesen Fällen immer auf die genauen Formulierungen in der Anfrage selbst an, und siehe da, die liegt nicht vor...

Viele fürchten sich gerne zu Tode - deshalb wurde FUD ja erfunden ;)


So jetzt sind wir aber:
:offtopic:
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