ich verweise noch einmal auf die gültigen Landesjagdgesetze.
Darin sind zu beachtende Entfernungen von bewohnten Häusern aufgeführt, und keine Grundstückgrenzen im Einzelnen.
Zum Thema "nicht im Jagdrevier": jedes unbefriedte Grundstück ist Jagdrevier und selbst befriedete Grundstücken gehören ebenso dazu. Nur ruht auf befriedeten Grundstücken die Jagd.
Und wo die Jagd ruht, ist Niemand zum Jagdschutz verpflichtet.
Noch einmal: Jagdschutz ist gesetzlich auferlegte Pflicht! Das darf man dabei eben nicht übersehen.