Die erste Empfehlung knüpft gleich an den Einleitungssatz an: Man sollte meiner Meinung nach unbedingt bei dem mitunter als holprig empfundenen Wortlaut des Waffengesetzes bleiben. Das hilft einerseits dem Sachbearbeiter (den man ja überzeugen will) weil man ihm immer wieder Anknüpfungspunkte an das Gesetz liefert und dadurch negativen Ermessensspielraum bestmöglich ausschließt, und andererseits hilft es einem selbst beim Strukturieren der eigenen Gedanken. Bekanntlich genügt ja nicht der diffuse Wunsch, Waffen zu sammeln. Dieses Begehren muss regelrecht zugespitzt und auf die gesetzlichen Grundlagen heruntergebrochen werden.
Der Titel des (schriftlichen) Antrages sollte lauten wie folgt:
Beginnen sollte man mit der Darstellung der gesetzlichen Grundlagen:Antrag gemäß § 23 Abs 2 dritter und vierter Satz iVm Abs 2c WaffG
Diese Absätze nennen ganz präzise die Tatbestandselemente (also die Voraussetzungen) einer Erweiterung. Zusammengefasst sind das:Gemäß § 23 Abs 2 dritter und vierter Satz WaffG darf eine größere Anzahl an Schusswaffen der Kategorie B erlaubt werden, wenn eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird, wobei als Rechtfertigungsgrund (insbesondere) das Sammeln von Schusswaffen gilt.
Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat (§ 23 Abs 2c WaffG).
- Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Sammelns von Schusswaffen
- Die Vertrautheit mit dem Gegenstand der Sammlung
- Die Vertrautheit mit dem Umgang der Waffen
- Nachweis der Vorsorge für die sichere Verwahrung
In das Vorbringen sollte man alles hineinpacken, was gut und teuer ist: Insbesondere den (Hinter-)Grund des Antrages, die Motivation dazu, das eigene Fachwissen technischer und historischer Natur, die verwendeten Quellen, usw…2. Zur Vertrautheit mit dem Gegenstand der Sammlung
[…Vorbringen…]
Beweis:
- Einvernahme des Antragstellers
- Ortsaugenschein in der Wohnung des Antragstellers
- Einzuholendes Amtssachverständigengutachten
- Hiermit vorgelegte Urkunde X
- …
Ich glaube, dass es positiv gesehen wird, wenn die Waffen, die man bereits hat, Teil des Sammlungsgegenstandes sind. Damit zeigt man, dass man im Kleinen bereits eine Sammlung begonnen hat und diese erweitern möchte. Im Gegensatz dazu würde ein Antrag, der (vereinfacht ausgedrückt) auf das Sammeln von AR15 gerichtet ist, wohl weniger Erfolgsaussichten haben, wenn man statt zwei AR15 eine AK47 und eine FAL hat.
Daran anknüpfend kann es auch nicht schaden, wenn man auch Kategorie C Waffen vorweisen könnte – das natürlich nur falls der Sammlungsgegenstand auch Kategorie C Waffen umfasst. Ein (wieder vereinfachtes) Beispiel: Möchte man Waffen von Ruger sammeln, schadet es sicherlich nicht, wenn man zum Beispiel eine Ruger American hätte.
Apropos Sammlungsgegenstand: Der sollte weder zu eng sein (weil man sich dann selbst beschneiden würde), noch zu weit ausfallen (weil man dann an der Ernsthaftigkeit zweifeln könnte). Die vereinfachten Beispiele der beiden Vorabsätze sind zum Beispiel zu weit bzw zu ausufernd. Anbieten würden sich statt dessen aber Sammlungsgegenstände wie „AR15 und ähnliche halbautomatische Karabiner im Kaliber .300 AAC Blackout“ oder „Die Polymer-Waffen von Ruger seit 2004“.
Nicht nachteilig ist sicherlich auch, dass man bereits Waffen nennen kann, mit denen man mit der Zeit die beantragten Plätze füllen möchte weil das dem Entscheidungsorgan gut zeigt, was man vor hat. Das könnte dann auch bei der Argumentation der nächsten Erweiterung in einigen Jahren hilfreich sein weil man dann erklären kann, warum bzw warum nicht man sich für ein bestimmtes Modell entschieden hat.
Ob das Nennen von Quellen wichtig ist, kann ich nicht beurteilen. Ich habe bei meinem Antrag nicht nur konkrete Seiten aus dem Internet angeführt, sondern auch Bücher, Zeitschriften, Artikel, Kataloge, etc.
Ganz am Ende des Antrages sollte das Begehren stehen. Das könnte so aussehen:
Falls mir im Laufe der Zeit noch etwas einfallen sollte, werde ich den Leitfaden ergänzen. Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung!Es wird daher gestellt der
Antrag,
die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Antragsteller besitzen darf, mit dreißig Stück (30) festzusetzen.