Das hat nix mit der Hülse zu tun, sondern rein damit ob mit der Waffe eine panzerbrechende Wirkung bei militärischen Panzerfahrzeugen (am derzeitigen Stand der Technik!) erwirkt werden kann oder nicht.
Kaliber .510DTC legal in Österreich?
- wilhelmshoehe
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Re: Kaliber .510DTC legal in Österreich?
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Re: Kaliber .510DTC legal in Österreich?
Wie wird das gemessen? Flächenlast?
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Re: Kaliber .510DTC legal in Österreich?
Und ab wann gilt es als Panzerbrechend? Denn 7,62x54r in einem steinalten Nagant ist mit alter Surplus bis zu einem gewissen Punkt auch Panzerbrechend..... Von 7,62x54r mit API ganz zu schweigen.
50bmg mit einem Matchgeschoss wird recht schnell am Ende seiner Panzerbrechenden Wirkung sein.
50bmg mit einem Matchgeschoss wird recht schnell am Ende seiner Panzerbrechenden Wirkung sein.
Wer seine Schwerter zu Pflugscharen schmiedet, wird für die pflügen, die das nicht getan haben.
- wilhelmshoehe
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Re: Kaliber .510DTC legal in Österreich?
3. Panzerbrechend bedeutet gegen Panzer iSv. militärischen Fahrzeugen am Stand der Technik!
Ich leg euch beiden Nahe das ganze .408 CheyTac BVwG Urteil zu lesen, da steht alles ausführlichst drin.
- Die wurde genehmigt, weil sie selbst 9mm Panzerstahl nicht durchschlagen konnte.
- Da ging es u.a. auch darum ob sich jemand Hartkernmunition in dem Kaliber basteln könnte, nachdem keine kommerziell verfügbar ist.
- Es sind auch die unternommenen Beschusstests beschrieben und worauf sich die SV in den Gutachten stützen.
Ich leg euch beiden Nahe das ganze .408 CheyTac BVwG Urteil zu lesen, da steht alles ausführlichst drin.
- Die wurde genehmigt, weil sie selbst 9mm Panzerstahl nicht durchschlagen konnte.
- Da ging es u.a. auch darum ob sich jemand Hartkernmunition in dem Kaliber basteln könnte, nachdem keine kommerziell verfügbar ist.
- Es sind auch die unternommenen Beschusstests beschrieben und worauf sich die SV in den Gutachten stützen.
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEnts ... 04835_1_00Urteilsbegründung des BVwG - Punkt 9 hat geschrieben:Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass es sich bei der Waffe um eine Panzerbüchse handelt, wenn diese zum Entscheidungszeitpunkt panzerbrechende Wirkung entfalten kann. Hiezu muss die Waffe in der Lage sein, Munition mit entsprechender Brisanz zu verschießen, dass diese gegen den jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung entsprechende Panzerung von militärischen Gefechtsfahrzeugen (dass weder die Panzerung etwa von zivilien Limousinen oder gar Körperpanzerung gemeint sein kann, ergibt sich aus einer systematischen Interpretation des § 1 Z 1 lit. b KMV, der die Panzerbüchse gemeinsam mit Maschinenkanonen und Panzerabwehrrohren nennt und daher ein zumindest vergleichbares Einsatzgebiet und zumindest vergleichbare Wirkung voraussetzt) wirkungsvoll eingesetzt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht beurteilen, ob die Brisanz der Munition .408 Chey Tac hinreicht, um bei Verwendung von panzerbrechenden Geschossen gegen moderne Panzerungen von mindestens 9 mm Panzerstahl wirksam zu sein; es steht allerdings fest, dass keine panzerbrechende Munition bzw. keine panzerbrechenden Geschosse im verfahrensgegenständlichen Kaliber am Markt verfügbar sind bzw. unter realistischen Bedingungen selbst laboriert werden können. Dass moderne gepanzerte Gefechtsfahrzeuge mit unter 9 mm Panzerstahl bestückt sind, wurde von der belangten Behörde nicht einmal behauptet. Daher verfügt die verfahrensgegenständliche Waffe zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt mangels entsprechender Munition über keine panzerbrechende Wirkung und handelt es sich um keine Panzerbüchse. Wird entweder die Waffe so verändert, dass ein anderes Kaliber verschossen werden kann, dem panzerbrechende Wirkung zukommt oder stehen in Zukunft am Markt Patronen oder Geschosse (sodass Patronen realistisch selbst laboriert werden können) im Kaliber .408 Chey Tac zur Verfügung, die panzerbrechende Eigenschaften aufweisen, wird aus der zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht als Kriegsmaterial zu sehenden Waffe Kriegsmaterial. Der Beschwerdeführer wird hier regelmäßig den Markt zu beobachten und - sobald entsprechende Munition oder Geschosse verfügbar sind - die notwendigen Schritte (Antragstellung nach § 18 Abs. 2 WaffG unter gleichzeitiger, wenn auch nur vorübergehenden Aufgabe der Innehabung der Waffe durch Übergabe an einen Berechtigten) zu setzen haben.