Ein Vorgeschmack, was nach deutschem Vorbild auf uns zukäme. Es hieß ja "Wir müssten bloß abschreiben".
1. Betreffend Schusswaffen brauchen wir eh gar nicht anfangen. Alles verboten, bestenfalls gibt es österreichische Ausnahmen. Wir werden sehen und uns wundern, was alles möglich ist, wenn die Zügel fester angezogen werden.
2. Bezüglich Messer hier die DEUTSCHE Grundnorm:
§ 42 a DEUTSCHES WaffG hat geschrieben:Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen:
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Unter der Voraussetzung, das "feststellbar" auch wirklich im Sinne eines Fixiermessers gemeint ist, es also eigentlich "verriegeln" heißen sollte und nicht bereits ein einfaches Slipjoint, das ja auch feststellt, aber nicht verriegelt (das klassische Schweizer-Messer bleibt angeblich erlaubt, somit ist Slipjoint wohl nicht gemeint), bedeutet das zusammengefasst:
- Ein Einhandmesser, das NICHT verriegelt, ist dort erlaubt.
- Ein Einhandmesser, das verriegelt, ist dort nicht erlaubt.
- Ein Messer, das nur beidhändig geöffnet werden kann, ist dort erlaubt, auch wenn es verriegelt.
Wäre es nicht so traurig, wäre es schon wieder lustig. Dummheit regiert, wortwörtlich. Und Anlassgesetzgebung ist immer das Resultat von Dummheit, wenn auch kalkulierte. BTT:
Bedeutet also, dass man die klassischen Flipper, wie bspw den Böker Urban Trapper, nicht mehr dabei haben darf. Egal wie klein die Klinge ist. Selbiges gilt fürs Stanley-Messer. Aber ein Messer mit feststehender Klinge bis zu einer Klingenlänge von sage und schreibe 12 cm wäre erlaubt. Ich sehe Paralellen zum Pumpgunverbot, während halbautomatische Flinten erlaubt sind.
Das heißt aber auch, dass wenn man den Flipper des Urban Trappers abschneidet, dann ist er erlaubt. Auch gibt es Messer, bei denen sich der Flipper entfernen lässt. Daumenpins lassen sich ebenfalls manchmal abschrauben. Das bringt halt nur etwas, wenn es einen Nagelhau oder sowas gibt, ansonsten wird es eine Rutschpartie. Außer, UNSER § 2 Abs 4 WaffG, der letzlich auf den Originalzustand einer Schusswaffe trotz Umbau abstellt (der die Waffe in eine niedrigere Kategorie fallen lassen würde), wird auf Messer ausgedehnt, oder es wird eine vergleichbare Norm geschaffen. Dann kann sich der Urban Trapper in die Küchen- oder Schreibtischschublade zu den anderen Messen gesellen. Messer mit Sharklock, Axislock u. dgl. gingen jedenfalls gar nicht mehr, da immer einhändig zu öffnen und verriegelnd.
Hier noch der betreffende Auszug der Anlage 1, auf den die Grundnorm verweist:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 hat geschrieben:Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
Also Äxte, Wurfmesser und Morgensterne? Wie auch immer... . Aber Noppengummis bleiben erlaubt, weil nicht zur Verletzung bestimmt. Immerhin.
Seufz.
Aber wer nicht kämpft hat schon verloren...