Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
- cas81
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Eh.
Sogar die Kommentare im Standard fallen überwiegend negativ aus.
https://www.derstandard.at/story/300000 ... n-auskommt
Ist den Entscheidungsträgern halt egal.
Allerdings, Kommentare, Mails, etc, müssen nicht mal die Entscheidungsträger direkt erreichen. Es kann schon etwas bewirken, wenn andere Leute, zB in der Redaktion, die SB der Behörden, einzelne Personen der Gremien, Abgeordnete, all deren Angehörige, usw, auch darüber nachdenken, uU zu zweifeln beginnen, ggf sogar umdenken und entsprechend handeln, oder auch die Kunde bloß weiter tragen. Es ist erst vorbei, wenns vorbei ist.
Sogar die Kommentare im Standard fallen überwiegend negativ aus.
https://www.derstandard.at/story/300000 ... n-auskommt
Ist den Entscheidungsträgern halt egal.
Allerdings, Kommentare, Mails, etc, müssen nicht mal die Entscheidungsträger direkt erreichen. Es kann schon etwas bewirken, wenn andere Leute, zB in der Redaktion, die SB der Behörden, einzelne Personen der Gremien, Abgeordnete, all deren Angehörige, usw, auch darüber nachdenken, uU zu zweifeln beginnen, ggf sogar umdenken und entsprechend handeln, oder auch die Kunde bloß weiter tragen. Es ist erst vorbei, wenns vorbei ist.
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- IT Guy
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Kann man gegen sowas wegen Verleumdung oder Beleidigung, vielleicht sogar falscher Verdächtigung klagen?
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IT Guy
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- cas81
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Ich seh keine Möglichkeit, bin aber kein Eggsberte. Die "Messerbesitzer" sind auch keine vom Verhetzungs-Paragrafen geschützte Personengruppe, Weltanschauung kannst bei sowas eher gleich vergessen. Und zivilrechtlich seh ich erst recht keinen Ansatzpunkt. Die Leute trampeln auf der Ehre rechtschaffender Menschen herum und forcieren deren Entrechtung und wir müssens fressen. Widerliche Situation. Pfui Teufel, dunkle Triade in Höchstform.
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- cas81
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Jössas, gestern ganz vergessen; Waffenverbotszone für die Wiener:
https://www.polizei.gv.at/wien/lpd/vero ... start.aspx
====================================================
Anlassbezogen gleich eine höfliche Anfrage an die LPD Wien:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Zwecke der Rechtssicherheit wende ich mich hinsichtlich der Waffenverbotszone(n) mit folgenden Fragen an Sie:
1) Gem. § 36 b Abs 1 SPG, sowie der damit korrespondierenden Verordnung(en) der LPD Wien, zuletzt kundgemacht am 28.03.2024 für Favoriten, ist "zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen."
Bezieht sich diese Ausnahme tatsächlich auf das bewilligungspflichtige "Führen" iSd. WaffG, sodass diese Ausnahme ausschließlich für Inhaber eines Waffenpasses gilt, oder ist der Begriff "Führen" im SPG und der Verordnung dahingehend weiter zu verstehen, dass auch Waffen iSd § 7 Abs 3 WaffG transportiert werden dürfen?
2) Im Falle einer Verneinung hinsichtlich der Erlaubtheit des Transportes iSd § 7 Abs 3 WaffG:
a) Wie kann eine Person mit Wohnsitz im betreffenden Gebiet und ohne die Voraussetzung der Berufsausübung zu erfüllen, eine soeben gekaufte Waffe nach Hause schaffen, oder einen Schießstand damit aufsuchen?
b) Wie kann eine Person mit Wohnsitz im betreffenden Gebiet und ohne die Voraussetzung der Berufsausübung zu erfüllen, die (nur) über eine gültige Jagdkarte verfügt, mit ihrer Schusswaffe der Kategorie C zum Jagdrevier gelangen? Da die Ausnahme an eine waffenrechtliche Bewilligung gebunden ist und eine Bewilligung im verwaltungsrechtlichen Sinn ein Antragsverfahren voraussetzt, hingegen sich die Erlaubtheit des Führens für eine Person mit gültiger Jagdkarte (jedoch ohne Waffenpass) ausschließlich und unmittelbar aus § 35 Abs 2 Z 2 WaffG ergibt, wäre dies gesetzlich nicht gedeckt.
c) Selbige Fragen wie unter b) hinsichtlich der Tatbestände des § 35 Abs 2 Z 3 und 4 WaffG (Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung und Schießsportausübende hinsichtlich Schusswaffen der Kategorie C).
d) Ist das "durchfahren" dieser Waffenverbotszone(n) mit einem Fahrzeug gestattet, sodass man ohne weitreichende Umwege beispielweise von der sich im Privatbesitz befindlichen Garage zum Schießstand gelangen kann? Das Fahrzeug befindet sich während der Fahrt immerhin auf öffentlichem Grund.
Im Sinne der Rechtssicherheit sind diese Fragen höchst relevant, andernfalls eine Einzelfallbeurteilung nur anlassbezogen in Verbindung mit einem Strafverfahren erfolgen kann, einschließlich dem Verfall der Gegenstände, sowie weiterer schwerwiegender Konsequenzen.
Aus diesem Grund bitte ich höflichst um die Beantwortung meiner Fragen.
Herzlichen Dank im Voraus!
Hochachtungsvoll,
... "
________________________________________________________
Bei verfassungskonformer Interpretation muss 1) dahingehend beantwortet werden, dass Transport erlaubt ist. Aber die Verwaltung "neckt" immer wieder Eigensinnigkeiten. Sollte eine Antwort kommen und diese jemandem missfallen, der Kleingeld für einen Rechtsanwalt aufwenden möchte: Individualantrag an den VfGH.
https://www.polizei.gv.at/wien/lpd/vero ... start.aspx
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Anlassbezogen gleich eine höfliche Anfrage an die LPD Wien:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Zwecke der Rechtssicherheit wende ich mich hinsichtlich der Waffenverbotszone(n) mit folgenden Fragen an Sie:
1) Gem. § 36 b Abs 1 SPG, sowie der damit korrespondierenden Verordnung(en) der LPD Wien, zuletzt kundgemacht am 28.03.2024 für Favoriten, ist "zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen."
Bezieht sich diese Ausnahme tatsächlich auf das bewilligungspflichtige "Führen" iSd. WaffG, sodass diese Ausnahme ausschließlich für Inhaber eines Waffenpasses gilt, oder ist der Begriff "Führen" im SPG und der Verordnung dahingehend weiter zu verstehen, dass auch Waffen iSd § 7 Abs 3 WaffG transportiert werden dürfen?
2) Im Falle einer Verneinung hinsichtlich der Erlaubtheit des Transportes iSd § 7 Abs 3 WaffG:
a) Wie kann eine Person mit Wohnsitz im betreffenden Gebiet und ohne die Voraussetzung der Berufsausübung zu erfüllen, eine soeben gekaufte Waffe nach Hause schaffen, oder einen Schießstand damit aufsuchen?
b) Wie kann eine Person mit Wohnsitz im betreffenden Gebiet und ohne die Voraussetzung der Berufsausübung zu erfüllen, die (nur) über eine gültige Jagdkarte verfügt, mit ihrer Schusswaffe der Kategorie C zum Jagdrevier gelangen? Da die Ausnahme an eine waffenrechtliche Bewilligung gebunden ist und eine Bewilligung im verwaltungsrechtlichen Sinn ein Antragsverfahren voraussetzt, hingegen sich die Erlaubtheit des Führens für eine Person mit gültiger Jagdkarte (jedoch ohne Waffenpass) ausschließlich und unmittelbar aus § 35 Abs 2 Z 2 WaffG ergibt, wäre dies gesetzlich nicht gedeckt.
c) Selbige Fragen wie unter b) hinsichtlich der Tatbestände des § 35 Abs 2 Z 3 und 4 WaffG (Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung und Schießsportausübende hinsichtlich Schusswaffen der Kategorie C).
d) Ist das "durchfahren" dieser Waffenverbotszone(n) mit einem Fahrzeug gestattet, sodass man ohne weitreichende Umwege beispielweise von der sich im Privatbesitz befindlichen Garage zum Schießstand gelangen kann? Das Fahrzeug befindet sich während der Fahrt immerhin auf öffentlichem Grund.
Im Sinne der Rechtssicherheit sind diese Fragen höchst relevant, andernfalls eine Einzelfallbeurteilung nur anlassbezogen in Verbindung mit einem Strafverfahren erfolgen kann, einschließlich dem Verfall der Gegenstände, sowie weiterer schwerwiegender Konsequenzen.
Aus diesem Grund bitte ich höflichst um die Beantwortung meiner Fragen.
Herzlichen Dank im Voraus!
Hochachtungsvoll,
... "
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Bei verfassungskonformer Interpretation muss 1) dahingehend beantwortet werden, dass Transport erlaubt ist. Aber die Verwaltung "neckt" immer wieder Eigensinnigkeiten. Sollte eine Antwort kommen und diese jemandem missfallen, der Kleingeld für einen Rechtsanwalt aufwenden möchte: Individualantrag an den VfGH.
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Ist das Thema im Kaffeehaus wirklich noch richtig aufgehoben? Wenn man den Threadtitel anpassen würde, bspw "Messerverbot & Waffenverbotszone", oder "Änderung WaffG 2024", dann könnte die doch brisante Thematik auch besser aufgefunden werden. Auch für Gelegenheitsforisti und Externe.
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- IT Guy
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
Heißt doch eh so und ist nicht im Kaffeehaus sondern im Waffenrecht-Forum.
Danke für den Hinweis. :-*
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Viele Beiträge schreibe ich auf meinem Smartphone. Darum bitte meine Beiträge, die kurz&knapp gehalten sind, nicht als unhöflich erachten. Danke!
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
Ui, danke. Bzw Oh, sorry, hab ich glatt übersehen. Ich bin wohl schon blind vor Wut^^
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- m_a_d
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
Man könnte unbescholtenen EU Bürgern ab 18 auch die Möglichkeit schaffen, einen neu zu schaffenden Messerpass zu beantragen - dann kann man sowohl jene, die man mit dem Verbot treffen will, per Gesetz von den meisten Messern fernhalten (theoretisch, per Gesetz zumindest) und unbescholtene damit nicht nachhaltig negativ tangieren. Wäre leicht machbar und damit wäre die Formulierung der Ausnahme „(sinngemäß) welche aufgrund einer Berechtigung führen“ eindeutig gegeben. Es müsste der politische Wille für eine sinnvolle Regelung (deutlicher/stärker/etc) vorhanden sein und weniger populistisch agiert werden.
Nachtrag: dass dieses Gesetz kommt, daran zweifle ich nicht im geringsten, so wie sich derzeit die unterschiedlichen politisch Verantwortlichen in den Medien dazu äußern, daher ist das obere nicht als „Verschärfung“ zu sehen, sondern als Option eine Ausnahme zu schaffen
Nachtrag: dass dieses Gesetz kommt, daran zweifle ich nicht im geringsten, so wie sich derzeit die unterschiedlichen politisch Verantwortlichen in den Medien dazu äußern, daher ist das obere nicht als „Verschärfung“ zu sehen, sondern als Option eine Ausnahme zu schaffen
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
Was einem allgemeinen Messerverbot, also der Bevormundung des normalen Bürgers praktisch gleichkäme. Würde nämlich nichts daran ändern, dass man damit nicht nur für dumm und unfähig erklärt, sondern auch noch von vorn herein unter Generalverdacht gestellt werden würde.
Dann darf man wieder Antrag stellen, Strafregisterauszug einbringen, vielleicht noch eventuelle medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen, und narürlich das alles auch noch bezahlen, nur um nachzuweisen, dass man nicht böse geboren wurde - für ein fucking Messer.
Absolut indiskutabel, so oder so.