Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!

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evilcannibal79
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!

Beitrag von evilcannibal79 »

Also ich sehe das Thema durchaus problematisch.
WS an sich so wie es auch früher gehandhabt wurde war nie ein Problem, es sei denn du hast es ned getrennt gelagert, nonaned war aber auch jedem soweit Bewusst.
Auch ich habe es so gehandhabt das ich mir erst ein WS für meine AR15 gekauft habe und eine Zeit später, als ich gesehen hab das es nicht das Optimum ist, einen passenden Lower dafür aufgebaut habe.
Die beiden werden natürlich getrennt gelagert auch nicht im gleichen Schrank.
Somit gibts bei der Überprüfung nicht mal den Hauch eines Diskussionsgrundes.

So wie es aber in der letzten Zeit des öfteren gehandhabt wurde, das man eine Waffe als WS zerlegt (aber doch komplett) aber gleichzeitig ausgehändigt bekommt, auch mit der gleichen SrNr......hat so a Geschmäckle.
Da kann man durchaus den Vorsatz einer Stückzahlüberschreitung konstruieren, wer sonst würde denn sowas wollen wenn er Plätze frei hat??
Mein BüMa hat von Anfang an gesagt: ich mach das sicher nicht und du wirst sehen, früher oder später kommen da sicher noch Nachwehen daher.
Recht hat er gehabt.

Auch wenn jetzt wer schreit, aber das ist doch nicht verboten !
Nein ist es nicht, aber wenn beide Teile die gleiche SrNr haben,.........????
Bzw. auf der gleichen Rechnung stehen?
Ein Schelm wer böses dabei denkt ;)

Nochmal, warum sollte ich sowas machen wenn ich Plätze auf der WBK frei habe?
"Ich hab hier 6 kleine Freunde, die alle schneller laufen als du ... "

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diver99
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!

Beitrag von diver99 »

Im Grunde hast du aber die gleiche Situation. 2 Upper 2 Lower? Ich erkenne da jetzt keinen Unterschied. In Wirklichkeit haben's die Novelle schlampig geschrieben. Gut gemeint, aber schlecht gemacht.
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evilcannibal79
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!

Beitrag von evilcannibal79 »

die Situation ist die gleiche, das stimmt wohl, aber die Begleitumstände völlig andere.
Das WS (Schmeisser UM 24") wurde ursprünglich lediglich als WS zu meiner OA M4 gekauft.
nach einigen Standbesuchen war klar das der orig. OA lower nur bedingt für präzision geeignet ist da
dieser eher für dynamisch ausgelegt wurde.
Daraufhin hab ich mir einen Lower zusammengestellt den ich primär für die UM verwende.
Gelagert oder transportiert wird das Ganze natürlich zerlegt, wie vom Gesetzgeber vorgesehen und erst am Schießstand zusammengesetzt.
Ich habe keine ganze Waffe gekauft und diese als WS melden lassen!
Den Vorsatz der Stückzahlüberschreitung kann man hieraus nicht ableiten.
Ich hätte mittlerweile wieder freie Plätze und bin am überlegen ob ich nicht vom BüMa eine ganze Waffe daraus machen lassen soll.
Theoretisch könnte ich sie auch zusammengesetzt lagern da freie Plätze vorhanden sind, aber sicher ist sicher,
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!

Beitrag von diver99 »

Eh alles klar. Ich seh da kein Problem. Überhaupt nicht, wenn alles getrennt gelagert wird. Ich glaub eher, dass die Händler ein Problem kriegen oder haben.
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!

Beitrag von Blackeight »

Es ist ein reines Händlerthema in erster Linie. Sollte es tatsächlich soweit kommen, dass die Behörde eine 180° Kehrtwende in ihrer bisherigen Auffassung der Dinge vollzieht, werden wohl sehr viele ihre WS den Händlern retournieren wollen. Zusätzlich werden diese dann wohl auch wegen der Inverkehrsbringung zum Handkuss kommen.

Doch abwarten und mal schauen. Ich hab meinen Meinung und Sicht der Dinge schon oft genug hier festgehalten und daran ändert sich bis auf weiteres nichts.

Und nichts ist unter Schützenkollegen schneller durchgetauscht als ein Griffstück mit einem Anderen, also wenns nur wegen der identen Seriennummer wäre, so what?
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!

Beitrag von wilhelmshoehe »

evilcannibal79 hat geschrieben: 4. September 2024, 17:08 Den Vorsatz der Stückzahlüberschreitung kann man hieraus nicht ableiten.
Vorsatz ist nicht nötig, Fahrlässigkeit reicht...
evilcannibal79 hat geschrieben: 4. September 2024, 17:08 Ich hätte [...] freie Plätze und bin am überlegen ob ich nicht vom BüMa eine ganze Waffe daraus machen lassen soll.
Hmm, also wenn du dich genau erinnerst, dann du hattest immer ausreichend Plätze und zwar bereits als du die Waffe komplettiert hast - richtig? ;)

Die ZWR-Meldung vom BüMa dementsprechend korrigieren zu lassen wäre eine gute Sache :chears:


PS: Weil's hier auch mit rosaroter Brille diskutiert wird: DAS IST KEIN REINES HÄNDLERTHEMA! Der Tatbestand des Besitzers (§ 50 Abs. 1 Z1 WaffG) ist schneller erfüllt, als jener des Händlers (§ 302 StGB einerseits sowie § 50 Abs. 1 Z5 WaffG andererseits - der Händler wurde zu beiden Tatbeständen rechtskräftig verurteilt). Der Amtsmißbrauch des Händlers wiegt jedoch weit schwerer (Mindeststrafe 6 Monate!!!). Weiters setzt das Vergehen des § 50 Abs. 1 Z5 WaffG voraus, dass der Besitz der Waffe durch den Empfänger unbefugt war (ergo der Empfänger erfüllt zwingend den Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z1 WaffG!!!).
WaffG 1996 hat geschrieben: Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 50.

(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
  1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,
  2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt,
  3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist,
  4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt,
  5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
  6. Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist,
ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Z 1, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1 Z 5 mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.

(3) Nach Abs. 1 und Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 StGB) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.

(4) Gemäß Abs. 3 abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. § 43 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=

PPS: So jetzt ist aber wirklich Schluss mit Kommentaren meinerseits...
diver99
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!

Beitrag von diver99 »

Bist du Jurist? Oder hier nur hobbymäßig unterwegs?
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!

Beitrag von fast12 »

Wilhelmshöhe vertritt ja offenbar die Rechtsansicht "Man besitzt so viele Waffen wie man aus Teilen zusammenbauen kann".

Wenn sich diese Rechtsansicht durchsetzen würde (was ich nicht hoffe, aber was weiß man schon), wäre zB auch jeder der ein Kat A Magazin und eine Kat B Waffe die dazu passt besitzt strafbar (weil man könnte ja das Magazin daheim anstecken und hätte eine Kat A Waffe zu viel).

Das würde übrigens (mal wieder) der aktuellen Rechtsansicht des BMI widersprechen.

BTW: Nur zur Erinnerung - wir wissen nach wie vor nicht wie genau es zu dem Urteil kam. Es kann immer noch sein, dass der Waffenhändler tatsächlich die komplette Waffe zusammengebaut übergeben und als "Wechselsystem" registriert hat.
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!

Beitrag von Sauersigi »

Edit, weil mittlerweile von der Realität überholt
Zuletzt geändert von Sauersigi am 7. November 2024, 20:33, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!

Beitrag von Schießsportler »

Nach längerem Mitlesen hier habe ich mich jetzt auch einmal angemeldet.
Vorneweg (weil scheinbar für einige hier von Relevanz) - ich bin Jurist. Wobei das alleine im Waffenrecht tatsächlich noch nicht viel heißt, als Sportschütze muss man sich ja zwangsläufig mehr in die Materie einlesen, als das WaffG im ganzen Studium Platz findet. Also alles was jetzt folgt ist auch nur meine Meinung und ohne Gewähr, jeder und jede handelt eigenverantwortlich.

Zuerst einmal Richtung wilhelmshoehe: Man erkennt zweifellos deine (rechtliche) Kompetenz und ich will dir auch keine bösen Absichten unterstellen. Aber die Rechtsmeinung, die du vertrittst, stellt den absoluten worst case dar. Mag sein dass du davon überzeugt bist und ich will dir deine Rechtsmeinung auch gar nicht nehmen. Aber muss man es ständig mit solcher Vehemenz als DIE RICHTIGE ANSICHT darstellen? Ich bin der Meinung, du erweist damit allen Legalwaffenbesitzern einen Bärendienst. Wenn du es gut meinst, dann schreibe doch, dass es im worst case diese und jene Folgen haben kann, aber liefere doch nicht noch Argumentationsgrundlagen für den Fall der Fälle. Es gibt genug Leute, die jede Form von Privatwaffenbesitz verbieten wollen, da ist es doch viel sinnvoller, wenn zumindest wir selbst normale (oder sogar besser noch liberale) Positionen vertreten und den worst case zwar andenken, aber nicht proklamieren, insbesondere so lange er beim besten Willen noch nicht eingetreten ist.
Weil so eindeutig wie du es siehst, sehen zumindest ich (und offenkundig viele andere) es nicht. Das Waffengesetz schafft zahlreiche vergleichbare Situationen, in denen man nebeneinander Teile (ob wesentlich oder nicht) vollkommen legal besitzt, aber sie eben nur am Schießstand zusammenbauen darf. Denkt man deine extrem strenge und LWB-feindliche Rechtsansicht (nicht böse gemeint, aber es trifft einfach zu) zu Ende, dann dürfte ich also z.B. auch meine Plätze nach § 17 Abs 1 Z 9 und 10 WaffG nur mit Magazinen füllen, für die ich keine passenden B-Waffen besitze? Weil falls ich mir passende Magazine hole, könnte ich mir ja außerhalb des Schießstands plötztlich eine A-Waffe schaffen?
Oder eine andere Situation: Ich besitze eine Glock 17 mit 17-Schuss-Magazinen. Jetzt kaufe ich mir einen PCC, in den Glockmagazine passen. Muss ich also jetzt alle meine Glockmagazine mit 10+ Schuss verkaufen und die Glock 17 damit unbrauchbar machen? Ich könnte sie ja sonst außerhalb des Schießstands in meinen PCC stecken und damit eine A-Waffe schaffen?
Oder wie sieht es denn aus, wenn ich zuerst die Glock 17 und ein weiteres Griffstück besitze und mir dann ein Wechselsystem (Lauf und Verschluss) holen will. Muss ich dann zuerst das Griffstück verkaufen, weil sonst habe ich ja nach deiner Anischt sofort die Stückzahlüberschreitung?

Klar, es gibt immer Grenzfälle und ein paar Schlaumeier, die die Grenzen ausreizen und dann damit auf die Schnauze fallen oder eben auch nicht. Aber so schwarz und weiß wie du es darstellst, ist es einfach nicht. Meiner Ansicht nach macht es z.B. einen Unterschied, ob man sinnvoll begründen kann, warum man ein Griffstück extra hat (z.B. in einem die Glock-Minusfeder oder den Performance-Trigger verbaut). Schwerer bei der Erklärung werde ich mich beispielsweise tun, wenn ich zu meinem AR15-Upper (vielleicht sogar noch mit den entsprechenden Cuts nachgefräst) einen Full-Auto-Lower besitze (ja klar, da reden wir dann wenn es hart auf hart kommt nicht mehr über eine Stückzahlüberschreitung, sondern über Kriegsmaterial, aber es soll eben das andere, nach dem reinen Gesetzeswortlaut wohl noch legale Extrem dargestellt werden). Insgesamt sehe aber zumindest ich es so, dass der gleichzeitige Besitz eines Wechselsystems und eines dazu passenden Griffstücks keinesfalls automatisch problematisch ist. Ich kann in dieser Konstellation nicht automatisch jedem Waffenbesitzer eine Stückzahlüberschreitung (oder eine dahingehende Fahrlässigkeit) unterstellen. Weil nicht zusammengebaut ist es nach dem WaffG eben keine Schusswaffe iSd § 2 WaffG (Achtung Verallgemeinerung, es mag speziell konstruierte Waffen geben, wo es anders ist). Daran ändert auch ein Urteil, dessen zugrundeliegenden Sachverhalt wir nur bruchstückhaft kennen, nichts.

Kurz zusammengefasst: Würde man deiner Rechtsansicht folgen, dann wäre das Wechselsystemrecht einfach in weiten Teilen totes Recht. Das mögen einige außerhalb unseres Sportes herbeisehnen, ich glaube und tue dies aber ausdrücklich nicht!

Und jetzt noch allgemein:
Selbst wenn der worst case eintreten sollte und ordentliche Gerichte es letztlich (ausjudiziert) in vielen Fällen anders sehen sollten. Es gibt immer noch den § 9 Abs 1 StGB, also den schuldausschließenden Rechtsirrtum. Wenn selbst das BMI und ein Großteil der Waffenhändler jahrelang geirrt hätten, dann kann man vom kleinen Waffenbesitzer nicht erwarten, dass er es besser wissen hätte sollen. Und ja, es wäre ein Dauerdelikt, aber es ist auch niemand verpflichtet, ständig in Waffenforen zu lesen oder sich auf Umwegen neue Rechtsmeinungen des BMI zu besorgen, insbesondere solange das WaffG selbst völlig unverändert bleibt! Also selbst wenn sich die Rechtsmeinung ändern/manifestieren sollte, muss das der 0815-Waffenbesitzer nicht sofort mitbekommen. Es würde daher wohl genügen dann zu handeln, falls einem einmal ein eindeutiges Urteil persönlich zu Ohren kommt oder dieses zumindest eine gewisse Öffentlichkeit erreicht. Und dass so ein Urteil kommt, darf auch ohne blinden Optimismus (oder "rosarote Brille") bezweifelt werden... Klar, die Chance ist wie fast alles im Leben auch nicht bei Null, so fair muss man sein. Aber auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse den Teufel an die Wand zu malen, schadet sicherlich mehr als es nützt. Es bleibt ein Thema, bei dem man mehrere Rechtsansichten vertreten kann, zumal auch nach den jüngsten Ereignissen nach wie vor keine Seite eindeutig bestätigt oder widerlegt ist.

Und zum Schluss vielleicht für alle, für die es noch von Interesse ist: Ein "gekürztes Urteil" ist in § 270 Abs 4 StPO geregelt. Wenn ein solches gemacht wird, dann gibt es kein "langes" bzw. eigentlich "normales" Urteil. Das heißt, die näheren Umstände bleiben - ohne Einsicht in den Akt - zwangsläufig offen, womit sich auch die Auswirkungen auf künftige Entscheidungen in Grenzen halten. Warum das BMI dennoch vorschnell seine Rechtsansicht um 180° gedreht hat, kann man jetzt auf den Wahlkampf, das Wetter, eine inzwischen andere Person in einer Schlüsselposition,... schieben. Auch das wird wohl einstweilen offen bleiben. Schade ist es zweifellos, weil es offenkundig für viel Verunsicherung sorgt und damit eine gute Argumentationsgrundlage wegfällt. Den Untergang oder auch nur einen zwangsläufigen Paradigmenwechsel bedeutet es für sich alleine aber jedenfalls auch nicht.
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