Re: Kat B Verwahrung
Verfasst: 8. April 2024, 15:44
Es gibt viele Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte dazu. Zu viele. Aber eigentlich geht's doch darum, dass es gar nicht erst so weit kommt. Hier ein Beispiel, wie es NICHT geht:
Letztendlich ist die Verwahrung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände ein Mix aus (ausnahmsweise mal wirklich bloß) Hausverstand und Zumutbarkeit, wie sich u. a. hieraus entnehmen lässt:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 27X03.html
Zu den Fragen:
Abschließend und warum dieses ewige hin- und her-philosophieren unsinnig ist:
Also "Was wenn an einem regnerischen Donnerstag eh nur liebe Freunde mit Sternzeichen Wassermann bei mir reinschneien, denen ich absolut vertraue und und und..." etc ist niemals zielführend.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 21_00.htmlBegründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2019 Anzeige bei der Polizeiinspektion *** erstattet hätte, da ihm unter anderem die Pistole Marke Star, Modell Starfire, Kaliber 9 mm kurz, Nr. *** aus dem versperrten Waffenschrank gestohlen worden wäre. Da der Schlüssel zum Waffenschrank unauffindbar gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer einen Schlosser beauftragt den Waffenschrank zu öffnen. Der Waffenschrank befinde sich in der Wohnung des Beschwerdeführers neben der Eingangstür, dieser sei nicht verschraubt oder gegen Diebstahl gesichert gewesen. Der dazugehörige Schlüssel sei auf der obersten Ecke eines Küchen-, Hängekastens oder auf einem Kasten im Arbeitsraum gelegen. Beide „Verstecke“ würden sich in unmittelbarer Nähe zum Waffenschrank befinden. Der Schlüssel sei für jedermann leicht auffindbar gewesen und habe zum Tatzeitpunkt auch eine ungarische Prostituierte aus dem *** Bordell in der Wohnung des Beschwerdeführers gewohnt. Diesem Sachverhalt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer iSd Waffengesetzes nicht mehr als verlässlich zu qualifizieren wäre.
Letztendlich ist die Verwahrung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände ein Mix aus (ausnahmsweise mal wirklich bloß) Hausverstand und Zumutbarkeit, wie sich u. a. hieraus entnehmen lässt:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 27X03.html
Zu den Fragen:
- Mir ist keine allgemeingültige Definition bekannt.
- Zum Versteck und zu "am Mann vs immer im Schlüsselsafe" siehe insb letzter Link.
- Polizeikontrolle und Begleitung: Ich gehe davon aus, da amS auch der Verwahrungsort des Schlüssels zur "Verwahrungskette" gehört, wie die beiden Links bestätigen.
Abschließend und warum dieses ewige hin- und her-philosophieren unsinnig ist:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 27X01.htmlOb die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.
Also "Was wenn an einem regnerischen Donnerstag eh nur liebe Freunde mit Sternzeichen Wassermann bei mir reinschneien, denen ich absolut vertraue und und und..." etc ist niemals zielführend.