Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

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GGRShM
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von GGRShM »

... Gegenstände, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben...
Sorry, aber ich find's jedes Mal so geil, wenn ich das les'.
Der Wortlaut ist so allgemein schlecht und schlecht allgemein, dass er für mich mit jedem Mal witziger wird.
Das ALLES-Verbot. Also wirklich alles alles.
Genau wegen sowas heißt's in der Schule immer "nochmal Durchlesen vorm Abgeben". :rofl:
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Kemira
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von Kemira »

GGRShM hat geschrieben: 3. April 2024, 00:56
... Gegenstände, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben...
Das ALLES-Verbot. Also wirklich alles alles.
Yep. Sogar mit der Kette von einem typischen Biker-Briaftaschl kannst jemandem die Halsweite auf Null stellen.
Einen USB-Stick kann man, hinterhältig geführt, jemandem ins Auge rammen, vom kraftvoll geworfenen Schlüsselbund oder dem in böser Absicht in den Bauch gestoßenen Kugelschreiber gar nicht zu reden. Mit Gürteln kann man jemanden vortrefflich vermöbeln, vor allem wenn schön schwere Schnallen dran montiert sind.
Und was ist mit Damenstrumpfhosen oder BHs? Ich erinnere mich, dass damit bereits Menschen erdrosselt wurden.
Also ab sofort nur noch mit Nachweis des Bedarfs zur Berufsausübung in der Öffentlichkeit anziehbar...?
GGRShM hat geschrieben: 3. April 2024, 00:56 Genau wegen sowas heißt's in der Schule immer "nochmal Durchlesen vorm Abgeben". :rofl:
Das würde voraussetzen, dass derjenige, der den Bockmist verbrochen hat, des sinnerfassenden Lesens mächtig und in der Lage ist, die Auswirkungen seines Getippsels zu erkennen...
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cas81
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von cas81 »

Ganz so ist es auch wieder nicht. Dieser Herr hat es ganz gut zusammengefasst:
https://www.strafverteidiger-wels.at/ne ... ssen-muss/

Mit dem Unterschied, dass explizit ein Klappmesser am Verbots-Schild abgebildet ist. Was nicht heißt, dass die Verwaltung da rechtmäßig handelt, das Schild und damit inhaltlich die Anordnung ist nmE überschießend, aber wenigstens verständlich.

Hier die Erläuterungen zur Waffenverbotszone, Abänderungsantrag (gescanntes Original) als PDF-Image (AA-36 XXVI. GP) vom 05.07.2018:
https://www.parlament.gv.at/suche?VTS_0 ... erbotszone
Begründung:

Zu Z 1 (Z 1 und Z la):

In der Praxis hat sich immer wieder gezeigt, dass es öffentliche Orte und Plätze gibt, an denen gehäuft gefahrliche Angriffe mit Waffen oder Gegenständen mit waffenähnlicher Wirkung begangen werden. Wenn jemand nicht unmittelbar bei der Begehung einer strafbaren Handlung betreten wird, ist es den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht möglich, effektiv einzuschreiten und die Person oder zumindest den Gegenstand von diesem Ort zu entfernen. Um für solche Orte eine Maßnahme zu schaffen, präventiv gegen zu erwartende gefährliche Angriffe vorzugehen, wird vorschlagen, die Sicherheitsbehörden zur Anordnung einer Waffenverbotszone zu ermächtigen. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung soll die Prognose sein, die auf Grund bestimmter Tatsachen - allem voran auf Grund früherer gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen - getroffen wird, dass es in nächster Zukunft an diesem Ort zu weiteren solchen Angriffen kommen wird.

Inhaltlich umfasst das Verbot, den bezeichneten Ort mit Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen zu betreten. Die Aufzählung von Waffen und anderen Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, umfasst damit Waffen im Sinne der Definition des Waffengesetzes und andere Gegenstände, denen nach den Umständen Waffenwirkung zukommt. Die Formulierung zu den anderen Gegenständen lehnt sich an die Norm des § 9a Versammlungsgesetz an. Solche Gegenstände müssen geeignet sein, Gewalt gegen Menschen und Sachen auszuüben und darüber hinaus nach den Umständen dazu dienen, Gewalt auszuüben. Damit sind all jene Gegenstände nicht erfasst, die zwar grundsätzlich geeignet sind, Gewalt gegen Menschen auszuüben, aber nach den Umständen klar ist, dass die betreffende Person den Gegenstand nicht zur Gewaltausübung mit sich führt, sondern zu einem anderen Zweck, etwa um den Gegenstand als Werkzeug im Rahmen einer Arbeitsverrichtung zu benützen.

Das Verbot soll nicht für jene Menschen gelten, die Waffen in Ausübung ihres Berufes an diesen Orten bei sich haben. Damit sind nicht nur Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfasst, sondern etwa auch Angehörige privater Sicherheitsdienste, die dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Ebenso soll das Verbot nicht für Menschen gelten, die Waffen auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung, wie etwa eines Waffenpasses, bei sich haben.

Abs. 2 orientiert sich an der Regelung zur Kundmachung von Schutzzonen gemäß § 36a. Bei der Festlegung des örtlichen und zeitlichen Umfangs des Geltungsbereiches wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass diese im Lichte der Verhältnismäßigkeit auf das Notwendige zu begrenzen ist. Die örtliche Ausdehnung wird sich dabei auch an den Gegebenheiten vor Ort zu orientieren haben. Dabei wird eine verbale Umschreibung des Bereiches allenfalls um eine graphische Darstellung zu ergänzen sein. Die Verordnung ist in einer Weise kundzumachen, die sie möglichst allen Betroffenen zur Kenntnis bringt, beispielsweise durch (mehrfachen) Aushang des Verordnungstextes in der Verbotszone und ihrem Umkreis.

Zur praktischen Durchsetzung des Verbotes sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt werden, nach dem Vorbild der Bestimmung des § 53 Waffengesetz innerhalb der Waffenverbotszone die Bekleidung von Menschen und die von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (etwa Koffer, Taschen) zu durchsuchen. Hierbei handelt es sich um keine Ermächtigung einer anlasslosen Kontrolle, da jedenfalls konkrete Hinweise oder sonstige bestimmte Tatsachen vorliegen müssen, die den dringenden Verdacht nahelegen, dass jemand an solchen Orten Waffen oder andere gefährliche Gegenstände bei sich hat.

Gemäß § 5 Abs. 3 RLV iVm § 31 SPG ist die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen.

Wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes feststellen, dass jemand solche Gegenstände bei sich hat, sollen sie ermächtigt sein, diese sicherzustellen.

Im Übrigen handelt es sich um legistische Anpassungen der Nummerierung der NovelIierungsanordnungen aufgrund des Abänderungsantrags sowie um die erforderliche Änderung des Inhaltsverzeichnisses.
Was ist nach wie vor kritisch sehe, ist der Verfall der sichergestellten Gegenstände (siehe § 4 der Verordnung: "Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung [...] sind nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären). Lasst euch das wenigstens eine Sekunde durch den Kopf gehen und macht euch das bewusst. Euer teures, geerbtes, oder geschenktes Taschenmesser ist dann weg, nur weil euch ein Polizist nicht glaubt, dass ihr nichts Böses damit vorhabt. Außer, es gehört nicht euch. Außer, der wahre Eigentümer hätte sich denken können, dass ihr es durch eine Waffenverbotszone (künftig: außer Haus) schleppt (vgl § 17 VStG).

Wie ist das jetzt, es gibt ja WP-Besitzer hier: Dürft ihr ein Taschenmesser zur Pistole mitführen? Ihr werdet euch ja wohl erkundigt haben, Eigenverantwortung und so. Oder führen WP-Inhaber keine Taschenmesser mit sich? Oder bewegt niemand mit WP durch so eine Zone?
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von Bamburi »

Ich blicke mal in die Zukunft:
Wir schreiben den 03.01.2028, es ist ein schöner, sonniger Morgen.
Neben dem Frühstückskaffe blätterte er sich durch eine online Gebrauchtwaffenbörse, er hat sich ordnungsgemäß mit seiner Bürgerkarte angemeldet, bestätigt dass er über 21 Jahre und somit erlaubt ist, die Seite zu besuchen. Nur noch bestätigen, dass sämtliche Suchanfragen gespeichert werden und dann kanns losgehen.

"Zu verkaufen: Opinel Taschenmesser 350 € (gekauft vor 2025 - der Käufer ist selbst für die Registrierung verantwortlich)"

"Verkaufe Schweizer Offiziersmesser, guter Zustand nur leichte Gebrauchsspuren. Altbestand vor 2025. VB 400 €"

"Böker Jagdmesser, Knicker mit Hirschhorngriffschalen und Lederscheide. Klinge 10,3 cm Abgabe nur an Berechtigte (Jagdkartenbesitzer oder WBK für Kat. D - Blankwaffen)" 150€

Er schaut zur Sicherheit nochmal auf das Datum, ob eh der 03.04. und nicht der 01.04 ist, nein, kein Aprilscherz - leider Denkt er....

Zurück zur eigentlichen Aufgabe, da er auf der Suche nach einer neuen Jagdwaffe ist gibt er in die Suchmaske folgende Daten ein:
Suchtext: Repetierter 308
Zweck des Waffenkaufes: Jagd
Erwerbsberechtigung (z.B. Jagdkartennummer): Jxxxxxx
x Hiermit bestätige ich die AGB und das sämtliche Daten gespeichert und gegen mich verwendet werden dürfen
x Ich bestätige dass ich mit der Waffe keine Strafdaten geplant habe.
x Ich bestätige dass ich voll zurechnungsfähig, nicht unter Einfluss von legalen und illegalen Drogen stehe.
x Ich bestätige dass ich in den letzten 72h von niemanden provoziert oder belästigt wurde.

Plötzlich überkommt es ihn und er wird wütend, löscht die Suchmaske und schiebt das Tablet beiseite. "Leckts mi do olle am Oa..." denkt er sich. Denken darf man ja noch, denkt er zumindest....
Dann schließt er die Auge und erinnert sich an seine Kindheit.

Volksschule 3. Klasse. Lehrer fragt: "Hat jemand zufällig a Taschenmesser eingesteckt, ich müsste mir an Faden beim Hemd wegschneiden und habe meins im Konferenzzimmer liegen lassen." Der Lehrer hat glück gleich 5 Burschen präsentieren stolz ihren Feitl, er ist besonders stolz da der Lehrer seinen Schweizer auswählt und benutzt.

Hauptschule 1. Klasse. Lehrerin fragt, "hat wer a gescheites Taschenmesser mit Schraubenzieher drauf, die Lehne vom Stuhl wackelt" - auch hier wurde von den jungen MacGyvers mit Taschenmesser schnell geholfen und nix hat mehr gewackelt, außer die Noten beim Test.

Hauptschule 3. Klasse, die Religionslehrerin bittet, ob jemand vom Werkraum eine Zange und einen Schraubendreher holen kann, beim Overhead gehört die Lampe gewechselt bzw. hat er einen Wackelkontakt. Tobi steht auf und legt ein Lederetui auf den Tisch, da ist alles drauf sagt er.
Er öffnet das Tascherl zieht was raus und klappt es auf. Sämtliche Kinnladen klappen ebenfalls auf und alle schauen begeistert. Der Unterricht viel dann etwas kürzer aus, Tobi hat seinen neuen Leatherman präsentiert, es war für die meisten das erste mal, dass sie so etwas gesehen haben. Sogar die Lehrerin hat sich an der Präsentation interessiert beteiligt. Auch der Overhead konnte damit geöffnet und wieder zusammengebaut werden, funktioniert hat er am Ende zwar nicht....aber das war den meisten egal.

Langsam erwacht er von seinen Tagträumereien, im Radio läuft passend zu seiner Stimmung "schön war die Zeit" er begibt sich Richtung Auto, steckt sein Laguiole Messer ein welches er von seinen Kindern zum Geburtstag bekommen hat und fährt zur Arbeit. Ihm ist natürlich bewusst, dass er schwer bewaffnet und viel illegaler unterwegs ist als sein bekiffter Nachbar bei dem es aus an E-Auto rausqualmt wie aus an alten Benz mit kalten Vorkammer-Dieselmotor. Aber ihm ist es wurscht, "leckts mi do olle am Oa..." denkt er sich...

:sarkasmus:
Zuletzt geändert von Bamburi am 3. April 2024, 09:24, insgesamt 1-mal geändert.
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cas81
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von cas81 »

@ Bamburi: :Wenns nicht zum Weinen wäre: :rofl:
Jedenfalls aber :applaus:

Die Politik ist eh schon immer eine einzige gigantische, den Bürgern indirekt aufgezwungene Unterhose, in der jeder Parteisoldat selbstgefällig seine Bremsspur hinterlässt. Mittlerweile aber ist es eine Windel, aus der es von allen Seiten herausquillt. Und wenns dir ein Blatt einlagiges Klopapier aushändigen, musst auch noch dankbar sein.
___________________

Gerade erst vergangene Woche sah ich ein Mädel am Handelskai, die hatte eine Sporttasche und einen ordentlich verzierten Baseballschlager dabei. Nein, es war nicht Harley Quinn. Die spielt wohl einfach gerne Baseball und liebt ihr Gerät. Wenn die in so eine Kontrolle gelangt und erklärt, dass sie nun am Weg zum Training ist, dann geht das durch, solange es kein frustrierter oder übermotivierter Polizist ist, dessen Ampel chronisch auf orange steht und der anschließend Glaubhaftmachung fordert.

Aber wehe, man vergisst die Rechnung vom gerade gekauften Küchenmesser! Oder man hat keinen Apfel zum Jausenmesser eingesteckt. Oder der Polizist meint, sowas sei kein Jausenmesser, weil er eine andere Vorstellung davon hat. Oder der Polizist muss aufgrund einer Weisung so handeln. Usw.
Da hilfts auch nicht, dass der selbstherrliche Steakmesserbesitzer etwas von "Niemand will euch das Jausenmesser wegnehmen" faselt, um die Leute einzuwickeln.
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GGRShM
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von GGRShM »

... Damit sind all jene Gegenstände nicht erfasst, die zwar grundsätzlich geeignet sind, Gewalt gegen Menschen auszuüben, aber nach den Umständen klar ist, dass die betreffende Person den Gegenstand nicht zur Gewaltausübung mit sich führt.
...
Egal, wie man es formuliert, es basiert so oder so nur auf nicht belegbare Mutmaßungen. In jedem Fall ist es in seiner nicht vorhandenen Sinnhaftigkeit mit einem tatsächlichen allgemeinen Gegenstände-Verbot gleichzusetzen.
Weil keiner kann mit Sicherheit davon ausgehen, dass man ein Messer zur Gewaltausübung mit sich führt, genau so wie niemand Gewaltausübung mit einem Kaffeelöffel, Kugelschreiber oder Schlüsselbund ausschließen kann.

Bei sowas hat man nur zwei Möglichkeiten:
Entweder gleich alles verbieten, um vermeintlich sicher zu gehen, oder die absolute Sinnlosigkeit einsehen und nichts machen.
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von cas81 »

Die dritte Möglichkeit besteht in populistische Gesetzgebung, losgelöst von Sinn und Unsinn.
Ein Totalverbot hingegen wäre verfassungsrechtlich schon schwieriger haltbar. Würden die hohen Damen und Herren das nicht wissen, dann wärs schon längst da. Wenn aber diese zeitlich und örtlich unbeschränkte Verbotszone kommt, dann ist das im Ergebnis schon ein ordentliches Stück näher am Totalverbot und ich bin gespannt, ob irgendjemand, der nicht nur die Mittel sondern auch die Eier hat, das zum VfGH zu trägt. Könnte bedeuten: Sobald der Unsinn in Geltung steht wirds nochmal richtig spannend.
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von matt_anders »

Zum Waffenpass Thema: ich hab das schon mehrfach in persönlichen Gesprächen angeführt... mein WP z.B hat ganz klar geregelt dass ich EINE Waffe der Kat. B führen darf ! Für das führen einer Kat.A Waffe hätte es einen extra Antrag etc. pp gebraucht mit mehreren Seiten an Begründungen warum weshalb wieso. (war anno 2019 Thema bei uns, daher hatte ich die Infos diesbezüglich schon beim Referenten eingeholt !)

Jetzt sehe ich da folgendes Problem. Ein Messer ist keine kategorisierte Waffe. Von daher, würde ich mich - nach meinem Rechtsverständnis - strafbar machen wenn ich als WP Besitzer in Ausübung meiner Tätigkeit neben der Kat. B Waffe auch noch ein Feitl dabei hätte.

Ich könnte mir nur vorstellen dass in so einem Fall schon alleine wegen der Tatsache dass ich einen WP hab, der oder die Herr/Frau/divers Polizei milde walten lässt. Auf der andren Seite, möchte ich dann nicht an einen frisch Gfangten kommen, der jeden Beistrich und Punkt im Gesetz voll nimmt.

Es ist leider tragisch in welche Richtung sich unser Staat entwickelt, und wie viele Personen dafür sind, sich die eigene Entscheidungsgewalt nehmen zu lassen unter dem Aspekt von "Sicherheit".
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von cas81 »

matt_anders hat geschrieben: 3. April 2024, 11:23 Jetzt sehe ich da folgendes Problem. Ein Messer ist keine kategorisierte Waffe. Von daher, würde ich mich - nach meinem Rechtsverständnis - strafbar machen wenn ich als WP Besitzer in Ausübung meiner Tätigkeit neben der Kat. B Waffe auch noch ein Feitl dabei hätte.
Genau das möchte ich ja wissen. Anknüpfung ist hier aber nicht das WaffG, sondern eben das SPG. Daher kannst du erst mal zur Seite schieben, was dir die Behörde in Bezug auf den WP gesagt hat.

Die Wendung "Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen aufgrund [...]einer waffenrechtlichen Bewilligung mit sich führen" lässt für mich folgenden Interpretationsspielraum:

Bedeutet der zitierte Passus - im Sinne des SPG - nun, dass nur die konkrete bewilligte Waffe(nkategorie) geführt werden darf, oder erstreckt sich die Ausnahme vom Verbot aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung auch auf andere Gegenstände? Denn ausgenommen ist das "Verbot" und dieses Verbot umfasst die Waffe UND die anderen Gegenstände.

Und weiter gedacht: Wenn Messer zu Waffen werden, die keiner Kategorie zugeordnet sind (das sind ja nur Schusswaffen und verbotene Waffen), darf man dann als WP-Inhaber - nochmal: nach SPG, nicht nach WaffG - diese Messer führen? Analog: Darfst du jetzt mit der Delta UND bspw einem Taser übern Praterstern spazieren? Ich hätte gesagt: Ja, denn die Ausnahme gilt vom Verbot als Ganzes, daher für Führen bewilligter Waffen + freier Waffen + anderer Gegenstände. Aber ich bin eben nicht sicher, ob meine obige Ansicht jener der Behörde und des Gesetzgebers gleicht.

Die LPD Wien gibt dir aber sicher Auskunft, wenn du sinngemäß fragen würdest, ob du als WP-Inhaber, der regelmäßig über Innerfavoriten muss, aufgrund des WP eh auch dein Taschenmesser oder deinen Taser dabei haben darfst, weil ja das ganze Verbot nicht für dich gilt ^^
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von wilhelmshoehe »

Taser sind Kat C - waren früher mal Kat D (erfüllen Definition der Schusswaffe in § 2 WaffG).
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