Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

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m_a_d
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Re: Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von m_a_d »

was mich mehr im Zuge des Abhandeln des Themas interessiert ... ob und wie wurden die unzähligen Stellungnahmen berücksichtigt? denn ein einfaches Ignorieren der gewählten Vertreter würde ja die Ausübung der demokratischen Verfahren zumindest hinterfragen lassen ;-)
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LUDA
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Re: Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von LUDA »

Ich lass mal außen vor was ich vom Gesetz halte,aber wie kommt man auf:
"Ausgenommen sind Schusswaffen, die vor dem 14. September 2018 im Besitz von Endverbrauchern standen"

Was haben Waffen falsch gemacht die vom 15.9.2018 bis zur Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes in den Besitz von Endverbrauchern gekommen sind?
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Yukon
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Re: Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon »

IT Guy hat geschrieben: 15. Oktober 2020, 05:25 Nur für mich zum Verständnis: müssten diese Teile nicht eh schon immer eine Seriennummer haben?
Nein.
Gehäuse waren nicht waffenrechtlich relevant und sind es heute nur dann, wenn sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind.
Mit dem SchKG müssen somit auch nicht gasdruckbelastete Rahmen gekennzeichnet werden, was im eindeutigen Widerspruch zum WaffG steht.
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Yukon
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Re: Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon »

Bezirkler hat geschrieben: 15. Oktober 2020, 08:04 Es ist ziemlich unklug, zu vermuten, dass dadruch auch nur ein Verbrechen verhindert wird.
Wer töten will weiß auch wo der die Waffe herbekommt.
In Zukunft werden wohl Verkehrssünder auch über die Informationen "Ingolstadt" und "2018" ausgeforscht...
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Yukon
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Re: Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon »

m_a_d hat geschrieben: 15. Oktober 2020, 08:25 was mich mehr im Zuge des Abhandeln des Themas interessiert ... ob und wie wurden die unzähligen Stellungnahmen berücksichtigt? denn ein einfaches Ignorieren der gewählten Vertreter würde ja die Ausübung der demokratischen Verfahren zumindest hinterfragen lassen ;-)
Die SPÖ-Abgeordneten Reinhold Einwallner und Dietmar Keck standen dem Vorhaben positiv gegenüber, baten jedoch um Hintergründe bezüglich der operativen Umsetzung. Rückwirkung sei keine vorgesehen, und die datierte Übergangsregelung entspreche den EU-Vorgaben, wurden sie informiert.
Laut Hermann Gahr (ÖVP) konnten die einstigen Bedenken in Bezug auf historische Schusswaffen ausgeräumt werden.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAH ... II_I_00360
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Re: Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von fast12 »

Der dritte Punkt ist spannend. Wie wurden die Bedenken ausgeräumt? Hat sich was geändert seit dem Entwurf? Also ich seh keine Änderung, aber vll. bin ich ja schaßauget...
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Yukon
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Re: Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon »

fast12 hat geschrieben: 15. Oktober 2020, 09:32 Der dritte Punkt ist spannend. Wie wurden die Bedenken ausgeräumt? Hat sich was geändert seit dem Entwurf? Also ich seh keine Änderung, aber vll. bin ich ja schaßauget...
Das wird wohl nur der Hermann Gahr wissen....
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Re: Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Baxter »

Was würde das für den zukünftigen privaten Verkauf eines vor diesem Gesetz erworbenen zb AR15 Lowers oder Glock Griffstück bedeuten? Muss ich diese Teile vor dem Verkauf dann Kennzeichnen lassen?


Die Erläuterungen zum Gesetz lassen da leider einen sehr grossen Spielraum:


(2) Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf,
Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von
Schusswaffen, soweit es sich um Einzelteile handelt. Wird ein wesentlicher Bestandteil von einer
Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.
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Yukon
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Re: Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Yukon »

Baxter hat geschrieben: 16. Oktober 2020, 09:48 Was würde das für den zukünftigen privaten Verkauf eines vor diesem Gesetz erworbenen zb AR15 Lowers oder Glock Griffstück bedeuten? Muss ich diese Teile vor dem Verkauf dann Kennzeichnen lassen?


Die Erläuterungen zum Gesetz lassen da leider einen sehr grossen Spielraum:


(2) Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf,
Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von
Schusswaffen, soweit es sich um Einzelteile handelt. Wird ein wesentlicher Bestandteil von einer
Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.
Die Sache wird noch sehr interessant werden.

Weder das Glock Griffstück, noch der Lower sind waffenrechtlich relevant, da beide bei der Schussabgabe nicht gasdruckbelastet sind.
Grandioserweise hat unser durchaus unbegabter Gesetzgeber beim SchKG auf die waffenrechtliche Relevanz gepfiffen und hat alle Rahmen und Gehäuse kennzeichnungspflichtig gemacht, obwohl er in der Begutachtungsphase darauf aufmerksam gemacht wurde.

Das Glock Griffstück kann meines Erachtens nicht als Rahmen oder Gehäuse betrachtet werden, beim Lower bin ich mir da nicht so sicher, denn da ist sehr wohl eine Rahmen- bzw Gehäuseeigenschaft erkennbar.
Damit stellt sich die Frage, wann der Lower erstmals in Verkehr gebracht wurde. War es vor 2018, kannst du dich zurücklehnen und verkaufen.
Ist der Lower erst danach erstmals in Verkehr gebracht worden, wird's drauf ankommen, ob ein CIP-Stempel vorhanden ist oder nicht. Wenn keiner vorhanden ist, dann müsste der Lower vor einer Veräußerung gekennzeichnet werden.

Das in meinen Augen weitaus größere Problem ist, dass man plötzlich Nachweise bezüglich des Zeitpunktes des erstmaligen in Verkehr bringens vorweisen müsste, wie zb eine Rechnung von anno dazumal.
Aber anno dazumal war jedoch nicht absehbar, dass ein SchKG erlassen werden wird, weswegen sich wohl die wenigsten eine Rechnung von anno dazumal aufgehoben haben werden und so schwerlich einen Nachweis erbringen können.

Mir persönlich könnens vorerst den Buckel runterrutschen und sich das SchKG auf den Bauch hauen...
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Re: Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Blackeight »

Beim Verkauf von Privat an Privat von schon im Moment besessenen Griffstücken oder Lowern sehe ich kein Problem, da diese ja schon in Österreich in Verkehr gebracht wurden und nicht neu importiert wurden. Alles was im Moment schon im Besitz ist, kann ohnehin bedenkenlos weiterverwendet bzw. weiterveräußert werden. Für alles was jetzt aus zb. D-Land reinkommt muss nun der Importeur bzw. der Inverkehrbringer dafür sorgen, dass die Teile entsprechend beschriftet werden.
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