Aber es war im Vergleich zu fast allem was da aktuell seitens der Politik so geäußert wird zumindest mal eine der sinnvollsten Antworten!

Das glaube ich nicht. Der Wähler ist ihnen großteils völlig egal. Außer am Wahltag, weil da brauchen sie ihn. Ansonsten interessiert sie der Wähler kaum. Es ist mMn. eher ein Ändern der Vorgangsweise. Sie machen noch schnell, so lange sie noch sicher im Amt sind, machen aber nicht so viel Tam-Tam daraus.
Antwort von heute:cas81 hat geschrieben: ↑29. März 2024, 11:27 Jössas, gestern ganz vergessen; Waffenverbotszone für die Wiener:
https://www.polizei.gv.at/wien/lpd/vero ... start.aspx
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Anlassbezogen gleich eine höfliche Anfrage an die LPD Wien:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Zwecke der Rechtssicherheit wende ich mich hinsichtlich der Waffenverbotszone(n) mit folgenden Fragen an Sie:
1) Gem. § 36 b Abs 1 SPG, sowie der damit korrespondierenden Verordnung(en) der LPD Wien, zuletzt kundgemacht am 28.03.2024 für Favoriten, ist "zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen."
Bezieht sich diese Ausnahme tatsächlich auf das bewilligungspflichtige "Führen" iSd. WaffG, sodass diese Ausnahme ausschließlich für Inhaber eines Waffenpasses gilt, oder ist der Begriff "Führen" im SPG und der Verordnung dahingehend weiter zu verstehen, dass auch Waffen iSd § 7 Abs 3 WaffG transportiert werden dürfen?
2) Im Falle einer Verneinung hinsichtlich der Erlaubtheit des Transportes iSd § 7 Abs 3 WaffG:
a) Wie kann eine Person mit Wohnsitz im betreffenden Gebiet und ohne die Voraussetzung der Berufsausübung zu erfüllen, eine soeben gekaufte Waffe nach Hause schaffen, oder einen Schießstand damit aufsuchen?
b) Wie kann eine Person mit Wohnsitz im betreffenden Gebiet und ohne die Voraussetzung der Berufsausübung zu erfüllen, die (nur) über eine gültige Jagdkarte verfügt, mit ihrer Schusswaffe der Kategorie C zum Jagdrevier gelangen? Da die Ausnahme an eine waffenrechtliche Bewilligung gebunden ist und eine Bewilligung im verwaltungsrechtlichen Sinn ein Antragsverfahren voraussetzt, hingegen sich die Erlaubtheit des Führens für eine Person mit gültiger Jagdkarte (jedoch ohne Waffenpass) ausschließlich und unmittelbar aus § 35 Abs 2 Z 2 WaffG ergibt, wäre dies gesetzlich nicht gedeckt.
c) Selbige Fragen wie unter b) hinsichtlich der Tatbestände des § 35 Abs 2 Z 3 und 4 WaffG (Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung und Schießsportausübende hinsichtlich Schusswaffen der Kategorie C).
d) Ist das "durchfahren" dieser Waffenverbotszone(n) mit einem Fahrzeug gestattet, sodass man ohne weitreichende Umwege beispielweise von der sich im Privatbesitz befindlichen Garage zum Schießstand gelangen kann? Das Fahrzeug befindet sich während der Fahrt immerhin auf öffentlichem Grund.
Im Sinne der Rechtssicherheit sind diese Fragen höchst relevant, andernfalls eine Einzelfallbeurteilung nur anlassbezogen in Verbindung mit einem Strafverfahren erfolgen kann, einschließlich dem Verfall der Gegenstände, sowie weiterer schwerwiegender Konsequenzen.
Aus diesem Grund bitte ich höflichst um die Beantwortung meiner Fragen.
Herzlichen Dank im Voraus!
Hochachtungsvoll,
... "
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Bei verfassungskonformer Interpretation muss 1) dahingehend beantwortet werden, dass Transport erlaubt ist. Aber die Verwaltung "neckt" immer wieder Eigensinnigkeiten. Sollte eine Antwort kommen und diese jemandem missfallen, der Kleingeld für einen Rechtsanwalt aufwenden möchte: Individualantrag an den VfGH.
Na bravo.Zu Frage 1:
§ 36b Abs. 1 SPG stellt auf das Betreten mit Waffen oder waffengleichen Gegenständen ab, jedoch nicht unmittelbar auf den Begriff „Führen“ iSd WaffG 1996, welcher nur im Zuge des
Ausnahmegrundes im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Bewilligungen verwendet wird. Unter Personen, die Waffen aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung führen, sind im Zusammenhang mit dem Regelungsregime der Waffenverbotszone nur solche zu verstehen, die unmittelbar aufgrund der waffenrechtlichen Bewilligung zum Führen berechtigt werden (z.B. Waffenpass). Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind daher – auch wenn diese eine
Schusswaffe iSd § 7 Abs. 3 WaffG in ungeladenem Zustand transportieren – nicht vom Ausnahmebereich des § 36b Abs. 1 letzter Satz SPG umfasst.
Zu Frage 2a bis 2d:
Der Landespolizeidirektion Wien obliegt die Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen. Bezüglich der Gesetzgebung besteht keine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien. Die
genannten Fragen wären an den Gesetzgeber zu richten.