Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
https://www.derstandard.at/story/300000 ... ffenverbot
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntsche ... eSelf=Truewilhelmshoehe hat geschrieben: ↑1. August 2024, 09:38 Die Ansicht, dass Spring- und Fallmesser Waffen sind bzw. gar verboten wären hält sich hartnäckig seit 1997, denn im WaffG 1986 waren diese im §11 Z8 als verbotene (Stich-)Waffen deklariert. Im WaffG 1996 (welches Juli 1997 in Kraft trat) wurde der Passus ersatzlos gestrichen.
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=
Damals waren übrigens auch Pfeffersprays verbotene Waffen (siehe §11 Z6 ebenda).
Das war unter SPÖ BK Vranitzky und Innenminister Einem.
Panta rhei...
Verboten? Nur unter 18, wie jede andere Waffe.Entscheidungsdatum
19.10.2023
[...]
Erst dann, wenn ein solches feststellbares Taschenmesser überdies noch eine besondere Vorrichtung zum Ausspringen der Klinge besitzt ("Springmesser" und "Fallmesser" im Sinne des § 11 Abs 1 Z 6 WaffG 1967), ist es eine Stichwaffe und Stoßwaffe und als Waffe im technischen Sinn zu werten.
Sagt auch das BMI: https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2020 ... 200117.pdf
Spring- und Fallmesser zählen als Waffen
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
Na sag ich doch und es wird sogar 2023 noch das alte und nun ungültige WaffG 1967 zitiert!
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
Sie sind nicht verboten, aber wurden als Waffen eingestuft. Die Einstufung als solche hat sich ja nicht geändert. Es steht zwar nicht so im WaffG, aber da stehen auch keine Pfeffersprays o.ä. drin, die trotzdem Waffen sind.
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
Aha ganz was neues und wo ist diese sagenhafte "Einstufung"?
Dein letzter Satz ist übrigens ziemlich disqualifizierend...
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
Wo stehen Einstufung denn üblicherweise?wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑9. August 2024, 13:06 Aha ganz was neues und wo ist diese sagenhafte "Einstufung"?
Meinst du den?wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑9. August 2024, 13:06 Dein letzter Satz ist übrigens ziemlich disqualifizierend...
Was passt Dir daran nicht?
Hier z. B. aus der Judikatur:
Und bezüglich Springmesser:https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19990518_OGH0002_0110OS00043_9900000_000&Suchworte=RS0093928 hat geschrieben: Zudem stellt - dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider - ein Pfefferspray ohnehin eine (wenngleich nicht mehr verbotene) Waffe im Sinn des § 1 Z 1 WaffG 1996 dar; ist er doch ein Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20071120_OGH0002_0110OS00112_07S0000_000&Suchworte=RS0081910 hat geschrieben: Diesem technischen Waffenbegriff unterliegen neben allen Schusswaffen insbesondere auch Hieb-, Stich- und Stoßwaffen, wie zB Säbel, Degen, Stilette, Dolche sowie verbotene Waffen, wie Totschläger, Schlagringe, Stahlrute, Gummiknüppel, Springmesser und Fallmesser (vgl für viele: Ellinger/Wieser WaffG 1996 S 34 f). Andere Messer als Spring- und Fallmesser, nämlich „gewöhnliche" Messer mit stumpfen Rücken, wie etwa Brot-, Tisch- und Küchenmesser, Jagdmesser, Hirschfänger, Pfadfindermesser und insbesondere Taschenmesser aller Art, selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge besitzen (sogenannnte „Fixiermesser") sind hingegen nicht als Waffen iS des Waffengesetzes, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen, weil sie nicht ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen (SSt 41/25; Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 16 mwN; Ellinger/Wieser aaO S 35; Hauer/Kepplinger WaffG 1996 S 21; Grosinger/Szirba/Szymanski, Das österreichische Waffenrecht3 § 1 Anm 6, uva; aM hinsichtlich „Klappmesser" offenbar Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 143 Rz 16 [wobei die dort zitierte Judikatur bloß die - anders gelagerte; s dazu unten - Waffenqualität
Zuletzt geändert von IT Guy am 10. August 2024, 08:26, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Zitat korrigiert, hatte den falschen Absatz aus der Quelle genommen
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
Genau die in diesem Thread unnötige Diskussion wollte ich vermeiden. Da erklärt der Laie dem Profi wie-wo-was-weshalb, dem Profi wirds zu dumm und er schweigt, der Unsinn macht als "Tatsache" die Runde. Business as usual.
1. Der strafrechtliche Waffenbegriff ist ein anderer, als der technische. Im Strafrecht wird auch das Küchenmesser zur Waffe.
Der strafrechtliche Waffenbegriff ist daher keine Quelle zur Einstufung. Wurde in diesem Thread bereits ausgeführt. Wichtig, wegen des derzeitigen Gesetzesvorhabens. S.u.
2. Im Rahmen der verworfenen Nichtigkeitsbeschwerde mit der Entscheidung aus 2007 der Fehler, dass Springer und Fallmesser VERBOTENE Waffen seien. Das sind sie seit 1997 eben nicht mehr. Den Beweis hat wilhelmshoehe bereits erbracht. Im Ergebnis aber irrelevant. (Und ja, auch Höchstgerichte irren, teils mit fatalen Folgen)
3. Jedoch werden offensichtlich Springer und Fallmesser unter den Auffangtatbestand des § 1 WaffG subsumiert, wenn sie auch keine verbotenen Waffen mehr sind. Ich sehe hier keinen Widerspruch zwischen Wilhelmshoehe und RcL und wundere mich, weshalb jetzt schon wieder ein Problem konstruiert wird. Auch Pfefferspray ist eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG, sofern kein Tierabwehrspray u. dgl. Ob das nun "Einstufung" heißt oder sonst wie, ist semantische Spitzfindigkeit.
Etwas Gutes hat das letzte Posting immerhin, besonders im Hinblick auf 1., wenn auch bloß als Wiederholung:
1. Der strafrechtliche Waffenbegriff ist ein anderer, als der technische. Im Strafrecht wird auch das Küchenmesser zur Waffe.
Der strafrechtliche Waffenbegriff ist daher keine Quelle zur Einstufung. Wurde in diesem Thread bereits ausgeführt. Wichtig, wegen des derzeitigen Gesetzesvorhabens. S.u.
2. Im Rahmen der verworfenen Nichtigkeitsbeschwerde mit der Entscheidung aus 2007 der Fehler, dass Springer und Fallmesser VERBOTENE Waffen seien. Das sind sie seit 1997 eben nicht mehr. Den Beweis hat wilhelmshoehe bereits erbracht. Im Ergebnis aber irrelevant. (Und ja, auch Höchstgerichte irren, teils mit fatalen Folgen)
3. Jedoch werden offensichtlich Springer und Fallmesser unter den Auffangtatbestand des § 1 WaffG subsumiert, wenn sie auch keine verbotenen Waffen mehr sind. Ich sehe hier keinen Widerspruch zwischen Wilhelmshoehe und RcL und wundere mich, weshalb jetzt schon wieder ein Problem konstruiert wird. Auch Pfefferspray ist eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG, sofern kein Tierabwehrspray u. dgl. Ob das nun "Einstufung" heißt oder sonst wie, ist semantische Spitzfindigkeit.
Etwas Gutes hat das letzte Posting immerhin, besonders im Hinblick auf 1., wenn auch bloß als Wiederholung:
Wenn man diesen Grundsatz versteht, dann versteht man auch, weshalb Messer - sofern keine Springer, etc - von Drittstaatsangehörigen ohne entsprechenden Aufenthaltstitel, sowie von Jugendlichen besessen werden können und vielleicht sogar darüber hinaus, worum es bei dem Thema überhaupt geht.Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der nach hM und stRsp neben Waffen im technischen Sinn (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen (WK² § 143 Rz 18 mwN), ist nach der Legaldefinition des § 1 WaffG für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes nur die objektive Zweckwidmung maßgeblich, die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes spielt dabei keine Rolle
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
@cas sorry, hatte im obigen Post den falschen Absatz ins Zitat gegeben. Wollte eigentlich diesen hier:
Zudem stellt - dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider - ein Pfefferspray ohnehin eine (wenngleich nicht mehr verbotene) Waffe im Sinn des § 1 Z 1 WaffG 1996 dar; ist er doch ein Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen ist am Handy immer etwas ungut, auch wenns Handy relativ groß ist.
Ging ja um den Pfefferspray.
Und eigentlich ging es jetzt darum, dass behauptet wurde, dass Springmesser seien keine Waffen. Und, so hab ich es verstanden, auch behauptet wurde, Pfeffersprays sind auch keine.
Sie sind nicht verboten, aber Waffen im Sinne des WaffG schon.
Zudem stellt - dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider - ein Pfefferspray ohnehin eine (wenngleich nicht mehr verbotene) Waffe im Sinn des § 1 Z 1 WaffG 1996 dar; ist er doch ein Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen ist am Handy immer etwas ungut, auch wenns Handy relativ groß ist.
Ging ja um den Pfefferspray.
Und eigentlich ging es jetzt darum, dass behauptet wurde, dass Springmesser seien keine Waffen. Und, so hab ich es verstanden, auch behauptet wurde, Pfeffersprays sind auch keine.
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
Jetzt passts inhaltlich.
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
Naja, aus seinem Post und seinem Folgepost lässt sich halt rauslesen (vielleicht missverstanden von meiner Seite?), dass diese Art von Messer ja eigentlich gar keine Waffen wären, was halt nicht stimmt.cas81 hat geschrieben: ↑10. August 2024, 08:10 3. Jedoch werden offensichtlich Springer und Fallmesser unter den Auffangtatbestand des § 1 WaffG subsumiert, wenn sie auch keine verbotenen Waffen mehr sind. Ich sehe hier keinen Widerspruch zwischen Wilhelmshoehe und RcL und wundere mich, weshalb jetzt schon wieder ein Problem konstruiert wird.
Aber seis drum, was anderes:
Ich hab festgestellt, dass ich öffentlich auf 2 Wege zum Schießstand komme:
1.) Mit der Kirche ums Kreuz, d.h. spiralförmig durch mehrere Bezirke in die falschen Richtungen bevor ich in die richtige S-Bahn umsteigen kann, Reisedauer: Etwas über eine Stunde
2.) Auch spiralförmig mit der Kirche ums Kreuz, aber durch weniger Bezirke und am Praterstern in die richtige S-Bahn umsteigen, Dauer: Etwas über eine halbe Stunde
Kann ich knicken und darf fast doppelt so lang rundherum fahren, wegen der Waffenverbotszone, korrekt? Es scheint sonst ned wirklich eine sinnvolle Anbindung von der U2 nach Süßenbrunn zu geben, ohne dass man am Praterstern umsteigt.
(Ich weiß, dass aktuell der REX1 wegen Bauarbeiten über Stadlau fährt, aber das ist bald wieder vorbei)
*Edit* Ich hab mir grad den Kaszettel angeschaut: https://www.polizei.gv.at/lpd_docs/2678.pdf
Täusche ich mich, oder ist das Bahnhofsgelände in der Beschreibung auf Seite 1 da nicht dabei? Kanns sein, dass Bahnhofsgebäude / U-Bahn Stationen nicht zur "öffentlichen Fläche" gehören? Denn z.B. die "Fußgängerunterführung der ÖBB" (gehört zur Straße würde ich meinen) wird explizit erwähnt, sonst aber nix. Es ist zwar generell alles markiert auf der hübschen kleinen Karte auf der vorletzten Seite, aber auch da steht was von öffentlichen Flächen.