jfgpm hat geschrieben:Danke.
Das mit dem Vererben finde ich interessant. Hab heute eine Antwort auf meine Frage an das Ordnungsamt erhalten.
Sofern man keinen Jagdschein mehr löst (man hat Zeit bis zu einem Jahr) verfällt die Berechtigung und man "darf" Muni und Waffen abgeben.
Selbst, wenn man eine EINGETRAGENE Erwerbsberechtigung von Muni hat, verfällt diese nach einer gewissen Zeit, da dann davon ausgegangen wird, dass man keinen Jagdschein mehr in absehbarer Zeit löst und somit die Berechtigung entfällt.
Somit sind Erben besser gestellt als Jäger, die Ihren Schein nicht mehr lösen
Servus,
Vorsicht, du darfst die Waffengesetze von "bei euch dahoam" nit mit denen in AT verwechseln!
Hier (in AT) kann jeder Jäger seine Jagdwaffen und jeder Sportschütze seine Waffen behalten, auch wenn er einmal den Jagdschein für einige Jahre nicht löst oder keine Bewerbe schiesst.
Uns wird für C und D kein Bedürfnisgrund vorgeschrieben, "Haben wollen" reicht als Grund.