Verschärfung WaffG

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wilhelmshoehe
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Re: Verschärfung WaffG

Beitrag von wilhelmshoehe »

Yukon hat geschrieben: 12. Mai 2021, 18:49 Bislang konnte ein vorläufiges Waffenverbot nur dann ausgesprochen werden, wenn ein missbräuchliches Verwenden einer Waffe im Spiel war, zukünftig soll es auch ausgesprochen werden können, wenn das nicht der Fall war.
Das ist falsch, das war mal so, wurde aber mit der 2019 Novelle geändert!

Jedes Organ der öffentlichen Aufsicht (und das ist neben der Polizei z.B. auch der Parksheriff) kann ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen. Dazu muss keine Waffe im Spiel sein, das Organ muss nur Grund zur Annahme haben, dass es zu missbräuchlicher Verwendung von Waffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit, oder Eigentum kommen könnte. Sprich streng genommen braucht's auch gar keine Gesetzesänderung, weil wenn es Grund für eine Wegweisung gibt, und der Weggewiesene Waffen besitzt (oder solche erwerben könnte), dann gibt's auch Grund für das vorläufige Waffenverbot. Das könnte man also auch einfach per Weisung regeln. Ich gehe aber davon aus, dass man es in den Gesetzestext einfügen wird, ähnlich der Liste wann definitiv keine Verlässlichkeit gegeben ist.
WaffG - Vorläufiges Waffenverbot hat geschrieben: § 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,
  • 1. Waffen und Munition sowie
  • 2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.
SPG - Wegweisung hat geschrieben: § 32a
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
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Yukon
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Re: Verschärfung WaffG

Beitrag von Yukon »

wilhelmshoehe hat geschrieben: 12. Mai 2021, 20:25 Das ist falsch, das war mal so, wurde aber mit der 2019 Novelle geändert!

Jedes Organ der öffentlichen Aufsicht (und das ist neben der Polizei z.B. auch der Parksheriff) kann ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen. Dazu muss keine Waffe im Spiel sein, das Organ muss nur Grund zur Annahme haben, dass es zu missbräuchlicher Verwendung von Waffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit, oder Eigentum kommen könnte. Sprich streng genommen braucht's auch gar keine Gesetzesänderung, weil wenn es Grund für eine Wegweisung gibt, und der Weggewiesene Waffen besitzt, dann gibt's auch Grund für das für das vorläufige Waffenverbot. Das könnte man also auch einfach per Weisung regeln.
WaffG - Vorläufiges Waffenverbot hat geschrieben: § 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,
  • 1. Waffen und Munition sowie
  • 2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.
SPG - Wegweisung hat geschrieben: § 32a
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Vielleicht übersehe ich ja was Entscheidendes, aber für ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 WaffG muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass durch einen Waffenmissbrauch Leben, Gesundheit oder Freiheit eines anderen gefährdet werden könnte.
Für eine Wegweisung muss jedoch nicht zwingend ein gefährlicher Angriff vorliegen, sondern es reichen auch andere Tatsachen (welche das auch immer sein mögen, zB ein lautstarker Streit, Stalking? Mir fällt spontan nichts anderes ein), um diese Wegweisung zu rechtfertigen.
Ich halte es für falsch, wenn hier nun aufgrund eines lauten Streits abgeleitet würde, dass eine missbräuchliche Verwendung von Waffen stattfinden könnte, bzw könnte ich auch nicht erkennen, wie bei der heutigen Gesetzeslage per Weisung diese Anleitung erfolgen sollte.
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wilhelmshoehe
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Re: Verschärfung WaffG

Beitrag von wilhelmshoehe »

Die Wegweisung stellt auf die Annahme ab, dass der Gefährder einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde, das vorläufige Waffenverbot auf die Annahme der missbräuchliche Verwendung von Waffen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum. Im Zitat fett hervorgehoben.

Das Waffenverbot ist zwar beim Mittel enger gefasst (Waffe!) die Wegweisung aber in allen anderen Aspekten. Insofern, ist es nicht schwer zu argumentieren, dass wenn Annahme A (die engere Definition) dann auch Annahme B (die weiter gefasste Definition + Waffe) gerechtfertigt ist, besonders dann wenn eine Waffe besessen wird. Wenn keine Waffe besessen wird, ist das Verbot eine zu besitzen auch kein großer Einschnitt in die privaten Interessen. Und wenn nach der Wegweisung sich wer eine Waffe zulegt, dann müssten sowieso alle Alarmglocken schrillen. Wir müssen bei der Wegweisung ja davon ausgehen, dass ein gefährlicher Angriff wahrscheinlich ist.

Somit ist die Frage des Waffenverbots zusätzlich zur Wegweisung, diese: Ist es wahrscheinlich, dass jemanden von dem auszugehen ist, dass er einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen wird, auch Waffen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit missbräuchlich verwenden wird? Implizit wird einem Gefährder ja die Verlässlichkeit zumindest temporär abgesprochen. Weiters ist eine missbräuchliche Verwendung die gefährlich ist, eine "mildere Tat" als ein gefährlicher Angriff. Insofern wäre das wohl zu bejahen.

Wegen eines lautstarken Streits alleine wäre ein Wegweisung wohl kaum gerechtfertigt.
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Old Dog
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Re: Verschärfung WaffG

Beitrag von Old Dog »

AUG-andy hat geschrieben: 12. Mai 2021, 19:56
Wo findet ihr alle so gestörte Frauen? Bin jetzt selbst über 50, aber so ein Exemplar ist mir noch nicht unter gekommen.
Da kann ich dir nur gratulieren u. viel Glück wünschen!
Meine Lebenserfahrung sieht anders aus.
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Re: Verschärfung WaffG

Beitrag von Old Dog »

McMonkey hat geschrieben: 12. Mai 2021, 19:34 Ich stell mir das gerade nicht so lustig vor…

Eine Frau wird im (nicht handgreiflichen) Streit mit dem Mann zur „Furie“. Nachbarn rufen die Polizei. Dem Nervenzusammenbruch nahe bejaht sie, dass der Mann gehen soll. Ein Betretungsverbot wird ausgesprochen (vorab wurde natürlich alles über den Haushalt gecheckt). Ein sofortiges Waffenverbot wird ausgesprochen. Und aus die Maus.
Genau so ist es.
Sitzen ja schon genug Furien in der Regierung.
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Yukon
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Re: Verschärfung WaffG

Beitrag von Yukon »

Wir haben einen Entwurf zur Änderung des WaffG in Begutachtung:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Ich hab das einmal kurz überflogen, ich denke, dass ich manches in seiner Tragweite noch nicht ganz erfasst habe, zb die geplante Änderung bei der Ausstellung einer WBK:
§21 WaffG hat geschrieben:....hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Der §6 Abs.2 PStSG behandelt den "vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht....besteht" und verweist wiederum auf den §22 Abs.2 SPG

§22 Abs.2 SPG wiederum behandelt den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, bzw den besonderen Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit.

Was ich micht gerade selbst frage ist: was bedeutet die Formulierung "keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen" in dieser Gemengelage genau? Bedeutet dies, dass man aktiv nachweisen muss, dass man keine Angriffe plant? Ist damit gemeint, dass eine Anfrage beim BVT (bzw wie das in Zukunft auch immer heißen wird) durchgeführt wird, ob man bei irgendwelchen Ermittlungen in Erscheinungen getreten ist oder in einer "Kartei" gelandet ist?
Falls ja, stellt sich die Frage, wie man in so einer "Kartei" landet, wie und ob man darüber informiert wird in einer "Kartei" aufgenommen worden zu sein, bzw., welche Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um eine Aufnahme in einer "Kartei" zu bekämpfen.....

Kann mir da jemand bitte auf die Sprünge helfen?
Danke
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Re: Verschärfung WaffG

Beitrag von eriochromcyanin »

Yukon hat geschrieben: 18. Mai 2021, 12:05 Wir haben einen Entwurf zur Änderung des WaffG in Begutachtung:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
Mit diesen Änderungen kann ich gut leben... denke, da werden anständige Staatsbürger nicht betroffen sein.
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Re: Verschärfung WaffG

Beitrag von Yukon »

eriochromcyanin hat geschrieben: 19. Mai 2021, 09:18
Yukon hat geschrieben: 18. Mai 2021, 12:05 Wir haben einen Entwurf zur Änderung des WaffG in Begutachtung:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
Mit diesen Änderungen kann ich gut leben... denke, da werden anständige Staatsbürger nicht betroffen sein.
Wie schon mein ehemaliger Chef vor über 20 Jahren gesagt hat: "der Teufel steckt im Detail".
Deshalb wäre es immens wichtig, wie genau beispielsweise der Passus "keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden" zu sehen ist.
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Re: Verschärfung WaffG

Beitrag von cas81 »

Yukon hat geschrieben: 19. Mai 2021, 11:38 Wie schon mein ehemaliger Chef vor über 20 Jahren gesagt hat: "der Teufel steckt im Detail".
Deshalb wäre es immens wichtig, wie genau beispielsweise der Passus "keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden" zu sehen ist.
Wie die Kommunikation der Behörden exakt aussehen wird, kann ich dir nicht sagen. Aber hinsichtlich deiner Sorge verstehe ich nicht, inwiefern sich das hiervon unterscheidet:
§ 8. (1) WaffG:
Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
...
Dass du als Antragssteller beweisen kannst, dass du NICHT vor hast, etwas Böses zu tun, ist utopisch. Wenn die Behörden diesen Weg versuchen würden zu gehen, dann könnten sie das jetzt auch bereits versuchen. Im Prinzip ist dieser "Terrorpassus" nur eine weitere Ergänzung des § 8 (1) WaffG; Das hätten sie genauso dort hinein packen können.
... abusus non tollit usum ...
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Re: Verschärfung WaffG

Beitrag von eriochromcyanin »

Yukon hat geschrieben: 19. Mai 2021, 11:38
eriochromcyanin hat geschrieben: 19. Mai 2021, 09:18
Yukon hat geschrieben: 18. Mai 2021, 12:05 Wir haben einen Entwurf zur Änderung des WaffG in Begutachtung:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml
Mit diesen Änderungen kann ich gut leben... denke, da werden anständige Staatsbürger nicht betroffen sein.
Wie schon mein ehemaliger Chef vor über 20 Jahren gesagt hat: "der Teufel steckt im Detail".
Deshalb wäre es immens wichtig, wie genau beispielsweise der Passus "keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden" zu sehen ist.
Diese Formulierung gibt es ja bereits im 2. Absatz zur Ausstellung von Waffenpässen...
§ 21 Abs. 2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
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