Das ist falsch, das war mal so, wurde aber mit der 2019 Novelle geändert!
Jedes Organ der öffentlichen Aufsicht (und das ist neben der Polizei z.B. auch der Parksheriff) kann ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen. Dazu muss keine Waffe im Spiel sein, das Organ muss nur Grund zur Annahme haben, dass es zu missbräuchlicher Verwendung von Waffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit, oder Eigentum kommen könnte. Sprich streng genommen braucht's auch gar keine Gesetzesänderung, weil wenn es Grund für eine Wegweisung gibt, und der Weggewiesene Waffen besitzt (oder solche erwerben könnte), dann gibt's auch Grund für das vorläufige Waffenverbot. Das könnte man also auch einfach per Weisung regeln. Ich gehe aber davon aus, dass man es in den Gesetzestext einfügen wird, ähnlich der Liste wann definitiv keine Verlässlichkeit gegeben ist.
WaffG - Vorläufiges Waffenverbot hat geschrieben: § 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,
- 1. Waffen und Munition sowie
sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.
- 2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
SPG - Wegweisung hat geschrieben: § 32a
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).