11b Edelsportschütze Nachweis

Caliber
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11b Edelsportschütze Nachweis

Beitrag von Caliber »

Hi,

Wir kennen ja alle den 11b der in Zukunft berechtigt weiterhin große Magazine zu kaufen. Anforderungen erfülle ich ja sowieso, jetzt ist mir aber nicht klar wie ich den zB meinem waffenhändler nachweisen soll? Schrieb vom Verein? Ausstellender Behörde?...nachweise.
Hat hier jemand Erfahrung oder kann mir einen link schicken?

Danke
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m_a_d
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Re: 11b Edelsportschütze Nachweis

Beitrag von m_a_d »

Soweit ich in Erfahrung bringen kann, brauchst du den „Edelsportschützen“ damit Dir die Behörde 17/1/7-10 Plätze auch ohne Altbestand zugesteht. Wenn du diesen jeweiligen / alle WBK-Eintrag hast, kannst zum Händler des geringsten Misstrauens und der wird dir dann die Magazine verkaufen, weil deine WBK mit den Einträgen es ihm ermöglicht. Ein Edelsportschützen-Schrieb von der Mitzi-Tante & Co (aka Schrieb des Vereins-/Verbandsorgan, der Dir die Bestätigung gem. aller Voraussetzungen des Gesetzes ausstellen kann) reicht also nicht beim Händler, sondern nur beim Erweitern.
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Caliber
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Re: 11b Edelsportschütze Nachweis

Beitrag von Caliber »

17/1/7 und 17/1/8 hab ich da altbestand an Magazinen vorhanden und gemeldet wurde. Von daher kein Problem. Das einzige was mir noch einfallen würde ist dass ich die drei bewerbe jedes Jahr und das monatliche Training parat haben sollte wenn bei der Überprüfung die Nachfrage kommen sollte.
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m_a_d
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Re: 11b Edelsportschütze Nachweis

Beitrag von m_a_d »

Es gibt für Altbestand keine laufende / jährliche Beweispflicht für irgendwelche ‚Bedürfnisse‘- das ist in DE so.

Wenn du 7 & 8 hast, dann wird dir der Händler die Magazine verkaufen. Ob du sie kaufen darfst, hängt von den Guns auf den Plätzen ab. Sind sie belegt, dann muss es dazu passen. Sind sie nicht mit einer Gun belegt, dann muss die nächste Gun dazu passen - sonst wird der SB nicht lange dein Freund sein.
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Caliber
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Re: 11b Edelsportschütze Nachweis

Beitrag von Caliber »

Also wenn ich mir eine neue kat B kaufe (zz OA15 am A Platz und sagen wir ich kaufe ein AK derivat) wie kann ich dann meine Berechtigung nachweisen.....doch nicht durch einen weiteren Kat A Platz auf der wbk, da steht nix davon im Gesetz noch im runderlass? Oder hab ichs jetzt grundsätzlich nicht kapiert?
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m_a_d
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Re: 11b Edelsportschütze Nachweis

Beitrag von m_a_d »

Für deine AK kannst dir Mags laut der WBK beim Händler kaufen, denn dem genügt ein 8er Eintrag für den Verkauf langer Mags. ABER ob dein SB da mitspielt, musst Du im Vorfeld klären (vorzugsweise schriftlich). Wenn er dir das zugesteht, dann kaufe sie und lasse sie einfach auf den 8er Platz eintragen. Wenn nicht, dann musst versuchen, für deine neue AK gem 11b eine Ausnahme und damit einen neuen 8er Platz zu bekommen - was wieder die kompletten Kosten der WBK bedeutet.

Ich habe zB auf meinem 8er Platz ein AR15 mit den Mags und dazu nicht passende Altbestandmags ebenfalls. Die sind nicht als 10er erfasst. Also geht das grundsätzlich schon. Nur dein SB muss es für dich machen.
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Re: 11b Edelsportschütze Nachweis

Beitrag von Caliber »

Ok danke für die Erklärung, werd die Details nächstes Jahr mal mit meinem SB abklären.
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Re: 11b Edelsportschütze Nachweis

Beitrag von Reverend357 »

Nur um sicher zu sein dass ich das jetzt richtig aufgefasst hab..

8 = Altbestand Lang
7 = Altbestand Kurz
10 = Altbestand mags only?
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v0s
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Re: 11b Edelsportschütze Nachweis

Beitrag von v0s »

10 ist Altbestand Magazine Langwaffen
9 für FFW soweit ich mich erinnere
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Re: 11b Edelsportschütze Nachweis

Beitrag von AUG-andy »

Reverend357 hat geschrieben: 30. Dezember 2020, 12:43 Nur um sicher zu sein dass ich das jetzt richtig aufgefasst hab..

8 = Altbestand Lang
7 = Altbestand Kurz
10 = Altbestand mags only?
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

1.
von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;

2.
von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;

3.
von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;

4.
von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);

5.
von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;

6.
der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen;

7.
von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;

8.
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;

9.
von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;

10.
von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;


11.
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
:wave:
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