Wieder mal ein Magazin Thema, hurra.
Folgendes Szenario: ich besaß und besitze noch keine HA LW, hatte aber vor dem Stichtag 2019 insgesamt 11 223 und AK Magazine.
Diese habe ich auch gemeldet und sie sind als Altbestand Z10 auf der WBK eingetragen.
Weiter besitze ich 5 Glock 17 Schuss Magazine, diese sind nicht gemeldet, da ja KW und <20 Schuss frei.
So. Jetzt kaufe ich mir eine AR15 in 223.
Die gemeldeten Magazine darf ich am offiziell genehmigten Schießstand verwenden.
Soweit so gut.
Jetzt kaufe ich mir für IPSC PPC noch ein 9mm Wechselsystem.
Darf ich auf einem offiziellen stand an dieses Wechselsystem die 17er, nicht gemeldeten, Magazine anstecken oder ist das pfui weil >10 und LW.
Die Magst sind ja eigentlich für eine KW konzipiert und daher frei?
Auf Nummer sicher gehen und die Magazine eintragen (und damit nochmal 160€ zahlen weil ich nicht mitgemacht habe?
Geht das überhaupt? Die Teile sind ja ohne entsprechend LW frei, fällt ja in keine Kategorie?
Ich blick nicht durch, danke euch
[Die Edith meint folgendes]
LautIWÖ wäre es so wie befürchtet böse.
Aber ich hab den HA ja noch nicht, ergo gibts da auch keine Ausnahmegenehmigung? ArghlSonderfall von für Halbautomaten passenden Magazinen für Faustfeuerwaffen
Wenn jemand einen Halbautomaten (Langwaffe) für Pistolenmunition besitzt und gleichzeitig ein passendes Pistolenmagazin, das max. 20 Schuss fasst, so ist der Besitz dieses Magazins an sich legal. Steckt man es aber an seinen Halbautomaten an, ist dieser eine verbotene Waffe der Kategorie A. Es kommt also darauf an, ob man plant, derartige Magazine künftig für die halbautomatische Langwaffe zu verwenden. In diesem Fall ist eine Ausnahmegenehmigung gem. 1. und 2. zu beantragen.
Alternativplan C: Ein paar 10er Glocks besorgen, fleißig PPC ballern und die Edelsportschützengenehmigung beantragen. Braucht zwar auch wieder eine neue WBK aber dann wär ich fein raus.
Kompliziert das ganze.