Kat C Langwaffe im KFZ

Antworten
Benutzeravatar
SgtPepper
Beiträge: 109
Registriert: 19. November 2021, 07:35
KW-Schütze: Ja
LW-Schütze: Ja
Jäger: Nein
Wiederlader: Ja
Waffenliste: Walther PDP FS 5
KMR Cuda
Smith & Wesson Model 41
Smith & Wesson K-22 Masterpiece 17-3
Smith & Wesson 686 - 3 Silhoutte PPC
Messerschmitt ME1911
Browning B525s
Wohnort: Nähe Korneuburg, am Attersee

Kat C Langwaffe im KFZ

Beitrag von SgtPepper »

Werte Forumsgemeinde,
ich such mir nen Wolf, hier und auch anderswo im Netz:
Die alte geschichte: Laut einem "Rundschreiben des BMI" darf man Langwaffen der Kategorie C (und früher D) bei Tag bis zu 6 und bei nacht bis zu 3h im KFZ lagern (Wenn nicht einsehbar von ausse, mit Schloss gesichert, und im offenen Haflinger angekettet (Wer auch immer auf so ne idee kommt).
Meine Fragen sind nun:

* Hat schon mal irgendjemand dieses Schreiben gelesen/gesehen?
* Kann man sich das wo ansehen/runterladen?
* Oder schreiben gar alle voneienander ab und es ist eine urban legend?

Ich würde so gerne mal die rechtliche Basis selber sehen.
schon mal Danke für die Antwort!
herzliche Grüße
Per Averna ad Astra
Benutzeravatar
cas81
Beiträge: 2735
Registriert: 16. September 2020, 15:07
KW-Schütze: Ja
LW-Schütze: Ja
Jäger: Nein
Wiederlader: Nein
Wohnort: Wien

Re: Kat C Langwaffe im KFZ

Beitrag von cas81 »

Aus dem Erlass 2015 (Seite 102) sowie dem Kommentar von Lorenz Kirschner mit Stand 14.12.2019 (Seite 138), Aktuelleres habe ich nicht:
3. Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen

Bei Bedachtnahme auf die oben beschriebenen Grundsätze wird, insbesondere wenn noch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Verwendung der Schusswaffen
ergriffen werden, in der Regel davon ausgegangen werden können, dass zumindest kurzfristig eine sorgfältige Verwahrung in Kraftfahrzeugen möglich ist. Je kürzer die Zeit der
Verwahrung an einem bestimmten Ort ist, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung wird ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff auf die Waffe zu verschaffen.

Der für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Menschen im Hinblick die sorgfältige Verwahrung seiner Schusswaffen geltende Maßstab ist auch auf die Verwahrung
dazugehörender Munition und deren Naheverhältnis zur Waffe anzulegen. In der Regel wird man demnach zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn
1. es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene, Waffen handelt,
2. es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt,
3. es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt; eine tagsüber mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können,
4. sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist; in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugsschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z.B. des Verschlusses), und
5. die Schusswaffe
a. im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder
b. im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen
geschützt und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (siehe unten zu 4.) oder
c. im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (siehe unten zu 4.).

Verwahrung von Schusswaffen in Fahrzeugen; VwGH-Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/03/0036.
Der Rechtssatz des VwGH zu diesem Erkenntnis
lautet:
„Der Beschwerdeführer hat nach der Teilnahme bei der Bezirksmeisterschaft im Tontaubenschiessen seine - in der Folge samt dem Waffenkoffer aus seinem Fahrzeug
gestohlene - Schrotflinte zerlegt und in einen Waffenkoffergegeben. Diesen Koffer hat er sodann im Laderaum seines Fahrzeuges abgelegt. Da er vorbringt, derartige Schrotflinten würden in der Regel zerlegt in einem Koffer aufbewahrt werden, ist die Annahme der belangten Behörde, für Dritte sei anlässlich des bei einem Tontaubenschießen abgestellten Fahrzeuges zu vermuten gewesen, dass sich in einem solchen Koffer Schusswaffen befinden könnten, rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände stellte das Zurücklassen einer Schrotflinte selbst in einem versperrten Fahrzeug jedenfalls keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar.“
Dies bedeutet, dass eine sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen der Kat. C in Fahrzeugen nur dann gegeben ist, wenn die Schusswaffe im versperrten Fahrgastraum
gegen Erkennbarkeit von außen geschützt ist und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen z.B. in sichtbaren Gewehrkoffern oder –taschen befinden.
Quelle: Google -> "waffenrecht runderlass bmi" -> bei mir 2. Link (Kirschner) und 3. Link (IWÖ).
... abusus non tollit usum ...
Benutzeravatar
SgtPepper
Beiträge: 109
Registriert: 19. November 2021, 07:35
KW-Schütze: Ja
LW-Schütze: Ja
Jäger: Nein
Wiederlader: Ja
Waffenliste: Walther PDP FS 5
KMR Cuda
Smith & Wesson Model 41
Smith & Wesson K-22 Masterpiece 17-3
Smith & Wesson 686 - 3 Silhoutte PPC
Messerschmitt ME1911
Browning B525s
Wohnort: Nähe Korneuburg, am Attersee

Re: Kat C Langwaffe im KFZ

Beitrag von SgtPepper »

Danke! Ja wenn man weiß das man Runderlass und nicht Rundschreiben (wie es auf zahlreichen Seiten genannt wird) dann findet man es tatsächlich.
Danke nochmal!
Per Averna ad Astra
Benutzeravatar
gunlove
Beiträge: 2141
Registriert: 16. September 2020, 18:20
KW-Schütze: Ja
LW-Schütze: Ja
Jäger: Nein
Wiederlader: Ja
Wohnort: Niederösterreich

Re: Kat C Langwaffe im KFZ

Beitrag von gunlove »

cas81 hat geschrieben: 3. November 2023, 13:09 Aus dem Erlass 2015 (Seite 102) sowie dem Kommentar von Lorenz Kirschner mit Stand 14.12.2019 (Seite 138) .....
:up:
Ihr nennt mich Menschenfeind, weil ich Gesellschaft meide, Ihr irret euch, ich liebe sie.
Doch um die Menschen nicht zu hassen, muss ich den Umgang unterlassen.
(Caspar David Friedrich 1774-1840)
Antworten

Zurück zu „Waffenrecht“