Danke fürs Einstellen

.
Ich hab mir das jetzt vollständig durchgelesen, schlau machts mich nicht wirklich.
Ich verstehs schon, das Urteil ist aber halt nur auf den ganz spezifischen Fall anzuwenden, weil der Beklagte bzw Kläger (ich mein den WBK-Inhaber) offensichtlich genug Plätze frei gehabt hat, sodass er die WS als B-Waffen eintragen lassen konnte. So konnte ihm zumindest mal keine Stückzahlüberschreitung nachgewiesen werden.
Wenn der nur 5 Plätze gehabt hätte und die 2 zusammengebauten WS, dann wäre das Urteil wahrscheinlich anders ausgefallen. Wissen wir natürlich nicht, das weiß nur der Richter oder die Richterin.
Gegen ein WS, das nicht zusammengebaut ist, hat diese Behörde offensichtlich auch was und meint, dass es quasi eine Umgehung des Waffengesetzes und der Stückzahlbeschränkung ist. Das ist aber nicht Teil des Verfahrens gewesen und somit in dem Fall nicht ausjudiziert.
Was mir dabei stinkt, das ist meine Waffenbehörde

, mehr schreib ich jetzt mal besser nicht dazu

.
Das Gute bei mir, ich hab ein WS, bestehend aus Lauf/Schlitten und Griffstück dazu, aber daheim nicht zusammengebaut und auch noch 1 B-Platz frei. Also alles paletti. Blöd dran, ich werd den 5. Platz jetzt mal nicht belegen

.