Das Jagdrecht

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Varminter
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Das Jagdrecht

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Das Jagdrecht besteht in der ausschliesslichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes die jagdbaren Tiere unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dieselben und deren etwa abgetrennten nutzbaren Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen.

Soweit ganz einfach und logisch zu verstehen. Allerdings hat der Gesetzgeber im Lauf der Zeit diese einfache Basis mehr oder weniger ausgeschmückt und mit div. Anpassungen an 9 Bundesländer versehen. Da es deshalb immer wieder zu Missverständnissen kommt, hier die Jagdgesetze aller österreichischen Bundesländer.



Bundesland Wien:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrW/LRWI_L920_000/LRWI_L920_000.pdf

Bundesland Niederösterreich:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2009013/LRNI_2009013.pdf

Bundesland Steiermark:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LRST_6500_004/LRST_6500_004.pdf

Bundesland Oberösterreich:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=10000063

Bundesland Burgenland:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20000317

Bundesland Kärnten:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrK/LKT30000013/LKT30000013.pdf

Bundesland Salzburg:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB11000950/LSB11000950.pdf

Bundesland Tirol:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=10000088

Bundesland Vorarlberg:
http://voris.vorarlberg.at/VorisDownload/7/7200.pdf
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