Fragen von Nichtjäger an Jäger

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Hane
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Re: Fragen von Nichtjäger an Jäger

Beitrag von Hane »

Wie schon gesagt, es kommt auf die Flächenwidmung an
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Lindenwirt
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Re: Fragen von Nichtjäger an Jäger

Beitrag von Lindenwirt »

https://www.rechteasy.at/wiki/wegefreiheit/
Einfach mal lesen.

Und Jagd verbieten am eigenen Grund spielts auch nicht. s. auch
https://www.jagdfakten.at/grundbesitzer ... verbieten/
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evilcannibal79
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Re: Fragen von Nichtjäger an Jäger

Beitrag von evilcannibal79 »

Lindenwirt hat geschrieben: 28. September 2020, 10:39 https://www.rechteasy.at/wiki/wegefreiheit/
Einfach mal lesen.

Und Jagd verbieten am eigenen Grund spielts auch nicht. s. auch
https://www.jagdfakten.at/grundbesitzer ... verbieten/
Naja, im Prinzip kannst schon, wenn du dein Grundstück komplett einfriedest.
Ist halt eine Kostenfrage
"Ich hab hier 6 kleine Freunde, die alle schneller laufen als du ... "

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Lindenwirt
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Re: Fragen von Nichtjäger an Jäger

Beitrag von Lindenwirt »

Solange es sich nicht um eine forstlich genutzte Fläche handelt. (wie der Hane schon angemerkt hat steht das im Flächenwidmungsplan), da darfst nicht einfach einfrieden.
PS: Ein gewöhnlicher Weidezaun zählt nicht als Einfriedung.
->

§ 4
Ruhen der Jagd
f)
nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne;
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GreaseMonkey
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Re: Fragen von Nichtjäger an Jäger

Beitrag von GreaseMonkey »

Hi Andi!

Ruhen der Jagd
§ 9.
(1) Das Jagdrecht darf unbeschadet der im § 10 angeführten Ausnahmen nicht ausgeübt werden:
a)Auf Friedhöfen und Begräbnisstätten,
b)in öffentlich zugänglichen Parkanlagen,
c)in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen abgeschlossenen Höfen und Hausgärten und
d)auf Grundflächen, die einen Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes, eines gewerblichen oder industriellen Betriebes bilden, wenn diese Zugehörigkeit durch Einfriedung oder durch eine andere sinnfällige Abgrenzung gekennzeichnet ist,
e)in Gehegen, in welchen jagdbare Tiere zu Forschungs-, Zucht- oder Schauzwecken gehalten werden,
f)auf Grundflächen, die allseitig von verbauten Flächen umgeben sind, wenn nicht in einer Richtung eine freie Schußbahn von mindestens 300 m vorhanden ist.

(2) Auf Antrag des Grundeigentümers hat der Magistrat die Ausübung der Jagd auf sonstigen Grundflächen zu untersagen, wenn diese
a)durch eine feste Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) derart umschlossen sind, daß der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen oder Tore unmöglich ist und es sich nicht um Zäune zur Verhinderung des Aus- oder Eintrittes von Weidevieh handelt
oder
b)vorwiegend der Allgemeinheit zu Erholungszwecken gewidmet sind.

Quelle:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20000437

Könnte also sein dass das geht was du vor hast, aber ich bin kein Jurist
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Re: Fragen von Nichtjäger an Jäger

Beitrag von AUG-andy »

GreaseMonkey hat geschrieben: 28. September 2020, 10:46 Hi Andi!

Ruhen der Jagd
§ 9.
(1) Das Jagdrecht darf unbeschadet der im § 10 angeführten Ausnahmen nicht ausgeübt werden:
a)Auf Friedhöfen und Begräbnisstätten,
b)in öffentlich zugänglichen Parkanlagen,
c)in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen abgeschlossenen Höfen und Hausgärten und
d)auf Grundflächen, die einen Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes, eines gewerblichen oder industriellen Betriebes bilden, wenn diese Zugehörigkeit durch Einfriedung oder durch eine andere sinnfällige Abgrenzung gekennzeichnet ist,
e)in Gehegen, in welchen jagdbare Tiere zu Forschungs-, Zucht- oder Schauzwecken gehalten werden,
f)auf Grundflächen, die allseitig von verbauten Flächen umgeben sind, wenn nicht in einer Richtung eine freie Schußbahn von mindestens 300 m vorhanden ist.

(2) Auf Antrag des Grundeigentümers hat der Magistrat die Ausübung der Jagd auf sonstigen Grundflächen zu untersagen, wenn diese
a)durch eine feste Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) derart umschlossen sind, daß der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen oder Tore unmöglich ist und es sich nicht um Zäune zur Verhinderung des Aus- oder Eintrittes von Weidevieh handelt
oder
b)vorwiegend der Allgemeinheit zu Erholungszwecken gewidmet sind.

Quelle:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20000437

Könnte also sein dass das geht was du vor hast, aber ich bin kein Jurist
Besten Dank
Eindeutige Definition ;)
Wie gesagt, mit Zaun oder sogar mit teilweise Betonwänden also durchaus möglich.
Hast mir vorerst geholfen dass es nicht unmöglich erscheint.
:wave:
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Nuss_95
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Re: Fragen von Nichtjäger an Jäger

Beitrag von Nuss_95 »

AUG-andy hat geschrieben: 28. September 2020, 10:53
GreaseMonkey hat geschrieben: 28. September 2020, 10:46 Hi Andi!

Ruhen der Jagd
§ 9.
(1) Das Jagdrecht darf unbeschadet der im § 10 angeführten Ausnahmen nicht ausgeübt werden:
a)Auf Friedhöfen und Begräbnisstätten,
b)in öffentlich zugänglichen Parkanlagen,
c)in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen abgeschlossenen Höfen und Hausgärten und
d)auf Grundflächen, die einen Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes, eines gewerblichen oder industriellen Betriebes bilden, wenn diese Zugehörigkeit durch Einfriedung oder durch eine andere sinnfällige Abgrenzung gekennzeichnet ist,
e)in Gehegen, in welchen jagdbare Tiere zu Forschungs-, Zucht- oder Schauzwecken gehalten werden,
f)auf Grundflächen, die allseitig von verbauten Flächen umgeben sind, wenn nicht in einer Richtung eine freie Schußbahn von mindestens 300 m vorhanden ist.

(2) Auf Antrag des Grundeigentümers hat der Magistrat die Ausübung der Jagd auf sonstigen Grundflächen zu untersagen, wenn diese
a)durch eine feste Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) derart umschlossen sind, daß der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen oder Tore unmöglich ist und es sich nicht um Zäune zur Verhinderung des Aus- oder Eintrittes von Weidevieh handelt
oder
b)vorwiegend der Allgemeinheit zu Erholungszwecken gewidmet sind.

Quelle:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20000437

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Besten Dank
Eindeutige Definition ;)
Wie gesagt, mit Zaun oder sogar mit teilweise Betonwänden also durchaus möglich.
Hast mir vorerst geholfen dass es nicht unmöglich erscheint.
Da gehts nur ums Jagdrecht. Das heißt nur, dass auf solchen Flächen die Jagd untersagt werden kann. Du darfst trotzdem nicht einfach deinen Wald einzäunen.
§34 Forstgesetz
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die

a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;

b) der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;

c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden
Zuletzt geändert von Nuss_95 am 28. September 2020, 11:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Hane
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Re: Fragen von Nichtjäger an Jäger

Beitrag von Hane »

Die Frage ist auch, ob du das Grundstück überhaupt einzäunen, einfriedigen darfst. Daher kommt es vor allem auf die Flächenwidmung an.
AUG-andy
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Re: Fragen von Nichtjäger an Jäger

Beitrag von AUG-andy »

Da geht's ja nicht um ein großes Gebiet.
Sondern maximal 75000-100000 Quadratmeter.
Also Ca.300x300 Meter, ohne Anrainer, mit Nachbarn gibt's manchmal irgendwann Stress.
Sollte trotzdem nicht unmöglich sein in Österreich, trotzdem danke für alle Antworten. :gott:
:wave:
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Hane
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Re: Fragen von Nichtjäger an Jäger

Beitrag von Hane »

Kommt immer drauf an wo.
Bei uns kostet der m2 Ackerland schon um die 15,-
Und dann muss einmal durch die Grundverkehrskommission
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