richtiger Umgang mit Wechselsystemen

ho72pit
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richtiger Umgang mit Wechselsystemen

Beitrag von ho72pit »

Ist es rechtlich möglich ein Wechselsystem bereits zuhause zusammen zubauen und dann zusammengebaut auf den Schießplatz fährt?
Vorausgesetzt natürlich das man einen oder mehrere freie Kat B Plätze hat und die Stückzahl der zusammengebauten Systeme die Max.zulässige Stückzahl lt.WBK nicht überschreitet.

Wäre unter diesen Umständen auch eine zusammengebaute Lagerung möglich ?

Ich bekomme da von meiner LPD SB keine überzeugende Antwort und dachte ich frage mal bei Euch.

Gruß PIT
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Teal'c
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Re: richtiger Umgang mit Wechselsystemen

Beitrag von Teal'c »

als jemand der mehrere Wechselsysteme hat, aber auch noch zwei B Plätze frei - ich würds daheim getrennt lagern. Zum Stand fahren auch getrennt. Sicher ist sicher, und Zusammenbau is ja ka Hexerei.
fast12
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Re: richtiger Umgang mit Wechselsystemen

Beitrag von fast12 »

Rechtlich gesehen wüsste ich persönlich nicht was dagegen spricht. Du überschreitest damit ja nicht die Anzahl der genehmigten Schußwaffen.

Theoretisch hättest du auch 6 Wochen Zeit den Besitz einer "neuen" Waffe zu melden wenn du das Wechselsystem zusammenbaust.

Fakt ist dass es zu so einem Fall keine Judikatur gibt. Daher wird dir Niemand - auch keine Behörde - eine rechtlich verbindliche Aussage dazu liefern können.

Soviel zur (zugegebenermaßen nicht besonders ausführlichen) Theorie.

In der Praxis könnte eine Behörde hier ein Problem konstruieren und du müsstes dich dagegen wehren.

Mit ist das das (vermutlich recht geringe) Risiko nicht Wert, daher lagere und transportiere ich meine WS immer zerlegt.
DocRuger
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Re: richtiger Umgang mit Wechselsystemen

Beitrag von DocRuger »

fast12 hat geschrieben: 17. September 2020, 21:41
In der Praxis könnte eine Behörde hier ein Problem konstruieren und du müsstes dich dagegen wehren.

Mit ist das das (vermutlich recht geringe) Risiko nicht Wert, daher lagere und transportiere ich meine WS immer zerlegt.
Sehe ich auch so.

Zusammengebaut ist es in ein paar Sekunden und du verwendest deine Zeit am Stand und nicht auf der Suche nach einem Anwalt für den Wickel weil irgendwer glaubt er muss was konstruieren.

Man muss nicht alles unbedingt selbst ausprobieren auch wenn nichts raus kommt sind es die Nerven und die Kosten des Schützen, die in keiner Relation zu vielleicht 20 Sekunden für das zusammen setzen stehen.
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Bravo
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Re: richtiger Umgang mit Wechselsystemen

Beitrag von Bravo »

also ich hab meine Wechselsysteme daheim zusammengebaut. Eines ist ein Wechsellauf da hab ich keine Lust auf zusätzliches Umbauen, so wie ich es das letzte mal verwendet habe, so bleibt es. Das andere ist ein PCC Gewehr. Nachdem ich einen freien Kat B habe sehe ich keinen Grund dafür andauernd mit den PINs an der Lackierung herumzuscheren.
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Yukon
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Re: richtiger Umgang mit Wechselsystemen

Beitrag von Yukon »

Bravo hat geschrieben: 19. September 2020, 21:52 also ich hab meine Wechselsysteme daheim zusammengebaut. Eines ist ein Wechsellauf da hab ich keine Lust auf zusätzliches Umbauen, so wie ich es das letzte mal verwendet habe, so bleibt es. Das andere ist ein PCC Gewehr. Nachdem ich einen freien Kat B habe sehe ich keinen Grund dafür andauernd mit den PINs an der Lackierung herumzuscheren.
Vorsicht.
Das Zusammensetzen eines Wechselsystems bedeutet klarerweise, dass es sich dann nicht mehr um ein Wechselsystem, sondern eine Schusswaffe handelt. Nachdem du berechtigt bist lediglich eine bestimmte Anzahl an Schusswaffen zu besitzen, kann es so sehr leicht zu einer Überschreitung der dir genehmigten Anzahl an Schusswaffen kommen.
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Re: richtiger Umgang mit Wechselsystemen

Beitrag von Bravo »

ja klar. falls ich beim Ankauf einer B-Waffe meine WBK Plätze fülle muss das Wechselsystem vorher zerlegt sein.

Ich würde mich sonst aber auch unsicher fühlen, man weiß ja nie ob man nicht mit der versehentlichen 10. schussbereiten Waffe im Haushalt Amko läuft. Wobei vielleicht sollte man das System nicht verarschen, im Endeffekt könnte das Thema unvorteilhafter geregelt werden..... :chears:
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Re: richtiger Umgang mit Wechselsystemen

Beitrag von cas81 »

Es geht hier um den "richtigen Umgang". Der TO fragt sicher nicht, weil er wissen will, wer darauf pfeift. Auch wenns noch so nachvollziehbar ist.
IdS: was fast12 gesagt hat. Mit einem freien Platz hingegen wäre MIR das Risiko zu theoretisch: ICH würde mir keinen Kopf machen, es lässt sich auch schlüssig begründen und wenn die Behörde das anders sieht, gibt es keine Rechtsgrundlage, auf die sie sich rechtmäßig stützen könnte. Heißt natürlich nicht, dass es initial keine Brösel geben kann und Behörden ihre Agenden verfolgen.
Zuletzt geändert von cas81 am 20. September 2020, 06:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Kapselpracker
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Re: richtiger Umgang mit Wechselsystemen

Beitrag von Kapselpracker »

Wenn du ein Wechselsystem gemeldet hast, kannst hin und her wechseln wie du willst, dafür ist es ja da.
Mit dem Wechsel, zb. eines anderen Verschlusses, erzeugst du ja keine weitere Waffe, es wird eben nur gewechselt.
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eriochromcyanin
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Re: richtiger Umgang mit Wechselsystemen

Beitrag von eriochromcyanin »

Das Thema Wechselsysteme und deren weitläufige Interpretation ist in den letzten Jahren etwas abgeglitten. Ein Händler hat mit seinen Geschäftspraktiken und seinen Rechtsansichten einen Teil dazu beigetragen.

Aus meiner Sicht muss man hier mehrere Punkte beachten:

  • Wechselsystem im WaffG

Also das Waffengesetz kennt kein "Wechselsystem". Dieser Begriff kommt aus der Praxis und ist auch im ZWR angelegt. Das WaffG kennt nur "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen":

§ 2 Abs. 2 WaffG
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Eine weitere relevante Stelle ist § 50 Abs. 2 WaffG in den Strafbestimmungen:
Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.
Dazu gibt es folgenden Praxiskommentar: "Von den nach § 50 Abs. 2 WaffG privilegierten einzelnen Schusswaffenteilen sind Schusswaffen zu unterscheiden, denen einzelne Teile fehlen." (OGH 16.08.1973, 9Os56/73)

Bisher wurde ein allfälliges Wechselsystem per Bescheid bewilligt. Somit hatte man auch eine Rechtsgrundlage, um Wechselsysteme besitzen zu dürfen. Diese mussten einer Basiswaffe zugeordnet sein oder - wenn diese Basiswaffe nicht vorhanden war - haben einen Platz belegt. Seit 14.12.2019 regelt der § 23 Abs. 3 WaffG die Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen, die man besitzen darf und es ist keine Basiswaffe mehr zugeordnet. Es wird kein Bescheid mehr ausgestellt, der ein "Wechselsystem" bezeichnet - es gilt also ausschließlich das, was im WaffG steht.

  • Welches Zubehör liegt vor

Hier kann man unterscheiden:
I. echtes Zubehör (Lauf, Trommel, ...)
II. Werksmäßig hergestelltes Wechselsystem
III. ganze Waffe, von der ein Teil entfernt wurde (Griffstück, Lower Receiver, ..)

Seriöse Händler verkaufen ausschließlich I und II. Dann hat sich zu Zeiten der bescheidmäßigen Bewilligung bei manchen Händler die Praxis etabliert, dass man III verkauft. War kein Problem, da man ja eine Bewilligung dafür per Bescheid erhalten hat.
Wenn man jetzt ein Wechselsystem (II) kauft, kann das durchaus sein, dass dieses bei genauerer Betrachtung eigentlich zwei Zubehörplätze belegt, da dieses ja aus Lauf und Verschluss besteht. War früher egal, da ja auf dem Bescheid "Wechselsystem" oben gestanden ist und die Anzahl des Zubehörs nicht limitiert war.

  • Was heißt das jetzt in der Praxis

Wir können uns hier alle einig sein und uns gegenseitig auf die Schulter klopfen und uns gegenseitig einreden, dass jetzt alles erlaubt ist, was mit Zubehör zusammenhängt. Das kann aber schnell in einen Graubereich führen. Problem ist, dass zur neuen Rechtslage noch keine Judikatur vorhanden ist. Und niemand will gerne der Grund sein, dass so eine Judikatur geschaffen wird - immerhin steht damit die Verlässlichkeit auf dem Spiel.

Aus meiner Sicht problematisch:
"Ganze Schusswaffen, von denen lediglich ein Teil entfernt wurde" welche nicht per Bescheid bewilligt wurden. Und diese insbesondere dann, wenn man keine Basiswaffe dazu hat. Unter Beachtung oben genannter Judikatur zu § 50 Abs. 2 WaffG ist man dann sehr schnell in Erklärungsnot, wieso das jetzt noch einzelne wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sein sollen und keine Schusswaffe mehr ist.
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