Der Weg sieht wie folgt aus (und das mit Rechtsanspruch):
Erstausstellung -> 2 Plätze, keine Vereinsmitgliedschaft oder Ergebnislisten notwendig
1. Erweiterung nach 5 Jahren -> 5 Plätze, keine Vereinsmitgliedschaft oder Ergebnislisten notwendig (§23 Abs.2 zweiter Satz)
2. Erweiterung nach nochmals 5 Jahren -> 7 Plätze, Vereinsmitgliedschaft notwendig, Ergebnislisten nicht (§23 Abs.2b)
3. Erweiterung nach nochmals 5 Jahren -> 9 Plätze, Vereinsmitgliedschaft notwendig, Ergebnislisten nicht (§23 Abs.2b)
4. Erweiterung nach nochmals 5 Jahren -> 10 Plätze, Vereinsmitgliedschaft notwendig, Ergebnislisten nicht (§23 Abs.2b)
Für Erweiterungen, die innerhalb des 5-Jahres-Zyklus oder über die oben genannte Anzahl von Plätzen hinausgeht, wird nachwievor das behördliche Ermessen ausgeübt, was bedeutet, dass eine Rechtfertigung in Form einer Vereinsmitgliedschaft/Ergebnislisten/Bestätigungen/etc beigebracht werden muss. Dieser Umstand wird von dem Satz "Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird" definiert, aber eben nur dann, wenn die 5 Jahre unterschritten, oder die obengenannten Plätze überschritten werden sollen.
Wenn jedoch den 5-Jahres-Zyklus erfüllt wird, kommt dieser Satz auch nicht zur Anwendung und die Behörde darf keine Ermessensentscheidung treffen.
Dass nach mindestens 5 Jahren nach Erstausstellung der WBK ohne weitere Bedingungen auf 5 Plätze erweitern kann, wird in den Erläuterungen zum WaffG folgendermaßen beschrieben:
Unterm Strich bedeutet das, dass Anträgen auf Erweiterung gemäß §23 Abs.2 zweiter Satz, sowie §23 Abs.2b stattzugeben ist, eine behördliche Ermessensentscheidung ist unzulässig.Darüber hinaus liegt den Änderungen des Abs. 2 die Überlegung zu Grunde, dass Gefahren im Zusammenhang mit Schusswaffen in erster Linie vom jeweiligen Inhaber ausgehen. Wenn der sorgsame Umgang mit diesen Gegenständen und deren sichere Verwahrung gewährleistet sind, wird die Anzahl der Schusswaffen, die jemand besitzen darf, keine negativen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben. Es scheint daher mit den öffentlichen Interessen an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren jedenfalls vereinbar, die Möglichkeit einzuräumen, sofern der Betroffene weiterhin verlässlich ist und bislang schon für eine sichere Verwahrung gesorgt hat, nach Ablauf von fünf Jahren auf Antrag die Anzahl der erlaubten Schusswaffen der Kategorie B auf bis zu fünf zu erhöhen. Der Betroffene hat zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits gezeigt, dass er über einen mindestens fünfjährigen Beobachtungszeitraum hinweg den Anforderungen an einen verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen gerecht wurde; fünf Jahre nach der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Bewilligung wurde er nämlich bereits einmal gemäß § 25 überprüft.