Waffenverkauf Privat an Privat - Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

DocRuger
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Re: Waffenverkauf Privat an Privat - Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

Beitrag von DocRuger »

IT Guy hat geschrieben: 1. Januar 2021, 14:35
Gerade zb der Erstantrag oder Erweiterung muss ja noch immer schriftlich in Papierform eingebracht werden.
Das ist ein Antrag, die Überlassung ist nur "schriftlich anzuzeigen".
[/quote]

Auf das bezog sich ja meine Frage ob schriftlich unbedingt Papierform bedeutet oder ob ein mail da gleichgestellt ist.
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v0s
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Re: Waffenverkauf Privat an Privat - Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

Beitrag von v0s »

IT Guy hat geschrieben: 1. Januar 2021, 14:35 Es ist eigentlich ganz einfach: Wenn man eine B verkauft, meldet man das an die Behörde, die die WBK/WP des Käufers ausgestellt hat. Wenn man kauft, meldet man an die BH die die eigene WBK/WP ausgestellt hat.
Das ganze innerhalb von sechs Wochen nach dem Verkauf. Es ist nicht mehr aber auch nicht weniger zu tun.

Da gibt es viele schlaue Leute die sich den Prozess dazu ausgedacht haben. Vielleicht ist er nicht mehr zeitgemäß und für die Behörden unpraktisch und bestimmt ist er einfachbar. Das ist aber nicht die Aufgabe der Waffenbesitzer den Prozess eigeständig zu verändern. Punkt.

Da bekomme ich, schon beruflich bedingt, die Kriese, wenn man jemandem sagt, dass etwas so - und genaus so! - zu machen ist, und dann glaubt jeder dritte er weiß es besser...
Alaskan454 hat geschrieben: 1. Januar 2021, 14:30 Blöde Frage aber ist ein E-mail amtlich wirklich gültig oder nur gut will seitens der jeweiligen Behörde?

Gerade zb der Erstantrag oder Erweiterung muss ja noch immer schriftlich in Papierform eingebracht werden.
Das ist ein Antrag, die Überlassung ist nur "schriftlich anzuzeigen".
Seit 2020 muss doch an die aktuelle Wohnsitzbehörde gemeldet werden, nicht mehr an die WBK Ausstellende?
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m_a_d
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Re: Waffenverkauf Privat an Privat - Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

Beitrag von m_a_d »

Die Behörde die auf der WBK vermerkt ist - alles andere kannst du gar nicht gesichert wissen.
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v0s
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Re: Waffenverkauf Privat an Privat - Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

Beitrag von v0s »

m_a_d hat geschrieben: 1. Januar 2021, 16:49 Die Behörde die auf der WBK vermerkt ist - alles andere kannst du gar nicht gesichert wissen.
Im §28 steht aber "(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen..." Zuständig ist doch immer die eigene Wohnsitzbehörde? Erweiterungen beantragt man ja auch nicht auf der ausstellenden Behörde oder?
Auf dem Formular von waffg.info https://waffg.info/files/28WaffG.pdf würde als Hinweis auch unten drauf stehen dass an die Hauptwohnsitzbehörde des Erwerbers gemeldet werden muss.
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Re: Waffenverkauf Privat an Privat - Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

Beitrag von Balistix »

v0s hat geschrieben: 1. Januar 2021, 17:13
m_a_d hat geschrieben: 1. Januar 2021, 16:49 Die Behörde die auf der WBK vermerkt ist - alles andere kannst du gar nicht gesichert wissen.
Im §28 steht aber "(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen..." Zuständig ist doch immer die eigene Wohnsitzbehörde? Erweiterungen beantragt man ja auch nicht auf der ausstellenden Behörde oder?
Auf dem Formular von waffg.info https://waffg.info/files/28WaffG.pdf würde als Hinweis auch unten drauf stehen dass an die Hauptwohnsitzbehörde des Erwerbers gemeldet werden muss.
So ist es auch. Das kann bei älteren WBKs und (ggf mehreren) Wohnsitzwechseln schon etwas mühsam sein. Aber Herr/Frau KäuferIn werden ja wohl wissen, welche die für sie zuständige Behörde ist...
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Re: Waffenverkauf Privat an Privat - Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

Beitrag von m_a_d »

In den Erläuterungen zu der letzten WaffG Novelle wurde es so beschrieben, dass es die Behörde des Hauptwohnsitzes sei, da Menschen genau wüssten, welche Behörde für sie zuständig sei.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 712459.pdf
Zitat von ebendort:
Zu § 28 Abs. 2:
Da waffenrechtliche Bewilligungen in der Regel auf längere Zeit ausgestellt werden, verändern sich in diesem Zeitraum üblicherweise auch die persönlichen Lebensumstände wie etwa der Wohnsitz des Betroffenen. Die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausstellende Behörde muss nicht mehr zwingend der für den Betroffenen örtlich zuständigen Behörde entsprechen. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird daher beabsichtigt, dass der Betroffene die Überlassung einer Schusswaffe gemäß § 28 der für den Erwerber zum Zeitpunkt der Überlassung örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen hat. Die hinter der bisherigen Regelung stehende Intention, es für die Betroffenen einfacher zu machen, wenn sie die zuständige Behörde aus dem waffenrechtlichen Dokument ablesen können, hat sich in der Praxis als nicht oder nicht mehr erforderlich erwiesen. Die Menschen wissen genau um die zuständige Behörde Bescheid, sodass ein allenfalls unnötiger Umweg über die das Dokument ausstellende Behörde zur zuständigen Waffenbehörde nicht mehr erforderlich ist.

Aber im WaffG selbst finde ich im §28 keine diesbezügliche Präzisierung. Gibt es die offizielle Quelle im WaffG aus der diese Pflicht zu entnehmen ist?
Ich kenne lediglich die Formulierung
der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
von hier
https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/28
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Re: Waffenverkauf Privat an Privat - Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

Beitrag von Balistix »

m_a_d hat geschrieben: 1. Januar 2021, 17:43 In den Erläuterungen zu der letzten WaffG Novelle wurde es so beschrieben, dass es die Behörde des Hauptwohnsitzes sei, da Menschen genau wüssten, welche Behörde für sie zuständig sei.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 712459.pdf
Zitat von ebendort:
Zu § 28 Abs. 2:
Da waffenrechtliche Bewilligungen in der Regel auf längere Zeit ausgestellt werden, verändern sich in diesem Zeitraum üblicherweise auch die persönlichen Lebensumstände wie etwa der Wohnsitz des Betroffenen. Die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausstellende Behörde muss nicht mehr zwingend der für den Betroffenen örtlich zuständigen Behörde entsprechen. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird daher beabsichtigt, dass der Betroffene die Überlassung einer Schusswaffe gemäß § 28 der für den Erwerber zum Zeitpunkt der Überlassung örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen hat. Die hinter der bisherigen Regelung stehende Intention, es für die Betroffenen einfacher zu machen, wenn sie die zuständige Behörde aus dem waffenrechtlichen Dokument ablesen können, hat sich in der Praxis als nicht oder nicht mehr erforderlich erwiesen. Die Menschen wissen genau um die zuständige Behörde Bescheid, sodass ein allenfalls unnötiger Umweg über die das Dokument ausstellende Behörde zur zuständigen Waffenbehörde nicht mehr erforderlich ist.

Aber im WaffG selbst finde ich im §28 keine diesbezügliche Präzisierung. Gibt es die offizielle Quelle im WaffG aus der diese Pflicht zu entnehmen ist?
Ich kenne lediglich die Formulierung
der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
von hier
https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/28
§ 48. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.


(3) Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.
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Re: Waffenverkauf Privat an Privat - Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

Beitrag von McMonkey »

IT Guy hat geschrieben: 1. Januar 2021, 14:35 Es ist eigentlich ganz einfach: Wenn man eine B verkauft, meldet man das an die Behörde, die die WBK/WP des Käufers ausgestellt hat. Wenn man kauft, meldet man an die BH die die eigene WBK/WP ausgestellt hat.
Das ganze innerhalb von sechs Wochen nach dem Verkauf. Es ist nicht mehr aber auch nicht weniger zu tun.
Das stimmt so NICHT mehr. Bitte um Beachtung!

Quelle aktuelles Waffengesetz:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFass ... r=10006016

Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 28. (1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
9. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Zuständigkeit
§ 48. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.
Was man nicht tut, geschieht auch nicht.
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Re: Waffenverkauf Privat an Privat - Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

Beitrag von McMonkey »

Ahhh Schei...

Da such ich wie ein wilder und der @Ballistix hat die schnellere Tastatur :rofl: :chears:
Doppelt hält besser.
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Re: Waffenverkauf Privat an Privat - Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

Beitrag von m_a_d »

danke euch! hab es nicht gefunden
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