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Jagdkarte / Schalldämpfer / KatB

Verfasst: 25. Februar 2024, 18:22
von Flocki
Ich hab die Suche benutzt aber nix gefunden.
Auch Onkel Google hat mir nicht geholfen, und der Gesetzestext ist mMn nicht sehr verständlich.

Darf man in Österreich mit einer gültigen Jagdkarte Schalldämpfer für Kategorie B Waffen erwerben/besitzen und benutzen?

Ich denke ja, ein guter Freund der auch Jäger ist meint nein.

Art17,3a erwähnt ausdrücklich nur KatC.
In 3b wird keine Kategorie erwähnt.
Ich glaube ja es ist nur 3b interessant.
Aber was weiß ich schon?


Kann mir da wer verlässliche Auskunft und evtl gleich eine belastbare Quelle geben bitte?

Danke im Voraus

Re: Jagdkarte / Schalldämpfer / KatB

Verfasst: 25. Februar 2024, 18:41
von cas81
Ist erlaubt. 3a regelt einen anderen Fall, wie du bereits erkannt hast. Für deine Frage ist § 17 Abs 3b S1 WaffG die belastbare Quelle:
Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben.

Re: Jagdkarte / Schalldämpfer / KatB

Verfasst: 25. Februar 2024, 19:15
von Flocki
Soweit so gut.
Danke erstmal für die Bestätigung.
So hab ich das auch verstanden.

Gibt's vielleicht irgendeine Quelle aus der eindeutig ersichtlich ist dass 3b und nicht 3a gilt?
Irgendeine Erläuterung, ein Rundschreiben, Urteile oder so?

Den Text von 3b haben wir ja schon.

Re: Jagdkarte / Schalldämpfer / KatB

Verfasst: 25. Februar 2024, 19:59
von cas81
3a regelt die Weitergabe von SD durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses. 3b regelt den Fall des (u.a.) Erwerbes eines SD durch den Inhaber einer gültigen Jadgkarte. Zwei verschiedene Anknüpfungspunkte. Deine Frage führt zu 3b. Eindeutiger wird es nicht.
Urteil nicht bekannt, aber dafür bräuchte es einen Verstoß gegen 3b, der diesbezüglich eben gerade nicht vorliegen kann. Wenn dir das nicht genügt, dann musst du bei deiner Behörde anfragen^^

Re: Jagdkarte / Schalldämpfer / KatB

Verfasst: 25. Februar 2024, 21:44
von Flocki
Mir reicht das völlig.

Danke.

Re: Jagdkarte / Schalldämpfer / KatB

Verfasst: 26. Februar 2024, 08:16
von cas81
Hier unter "eingelangte Dokumente"
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVI/I/379

findest du noch die Erläuterungen zur Waffengesetznovelle, mit der der 3b eingeführt wurde:

https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 722366.pdf

Darin findet sich auf Seite 8 Folgendes:
Zu § 17 Abs. 3b:
Die Regelung des § 17 Abs. 3a in der geltenden Fassung hat sich in der Praxis bewährt und konnte maßgeblich zum Gesundheitsschutz für hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer, die zum Abschuss von Wild und Schädlingen verpflichtet sind, beitragen.

Um ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz für sämtliche Inhaber einer gültigen Jagdkarte bei
regelmäßiger Ausübung der Jagd zu gewährleisten
, wird in Abs. 3a vorgeschlagen, für diese Personengruppe den Besitz, Erwerb und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu gewähren. Im Falle des Entzugs der Jagdberechtigung nach landesgesetzlichen Vorschriften sowie im Falle des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Jagdkarte, hat der Betroffene die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll der Betroffene die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin besitzen dürfen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Menschen, die über eine gültige Jagdkarte verfügen, die Jagd auch regelmäßig ausüben. Eine Überprüfung der Regelmäßigkeit der Jagdausübung wird die Behörde daher nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten vornehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Vermutung naheliegt, dass der Betroffene die Jagd nicht (mehr) regelmäßig ausübt. Eine seltene Jagdausübung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Betroffene die Jagd nicht mehr regelmäßig ausübt. Die (Un-)Regelmäßigkeit der Jagdausübung soll die Behörde im Zuge der Überprüfung im Einzelnen bescheidmäßig feststellen.

Das Mitbringen oder Einführen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles in das Bundesgebiet soll Jägern nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sie nachweisen können, dass sie diese mitgebrachte oder eingeführte Vorrichtung zur Ausübung der Jagd benötigen. Dieser Nachweis kann
insbesondere unter Vorlage einer Einladung zur Jagd erbracht werden.

Um Schwierigkeiten in der Praxis bei der sicheren Verwahrung von Schusswaffen und Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu vermeiden, soll der jeweilige Jäger die Schusswaffe sowie die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles auf die gleiche Weise verwahren.
Hervorhebungen durch mich.
Das rot Markierte muss wohl ein Fehler sein, wobei die vorgeschlagene Fundstelle einer Norm in einer Regierungsvorlage sowieso irrelevant ist.

Jedenfalls gehen daraus die zugrundeliegenden Gedanken für die Norm hervor. Mehr gibt es aber auch hier nicht dazu und es dient bestenfalls als Interpretationsstütze für das Verwaltungsgericht, sollte es tatsächlich den 3b nicht ad hoc richtig auslegen können und das auch nur, wenn im Vorfeld schon arge Brösel passieren.

Derzeit darfst du also SD für alle Kategorien, sowie für Lang- und Kurzwaffen erwerben.

Re: Jagdkarte / Schalldämpfer / KatB

Verfasst: 28. Februar 2024, 10:34
von Varminter
Immer daran denken, der Besitz der Schallis ist nur mit gültiger Jagdkarte erlaubt und der Schalli selber ist KAT A.

D.h. die Dinger sind wie KAT A Waffen zu verwahren und dürfen auch keinesfalls im Fahrzeug verbleiben.

Genausowenig, wie man B Waffen im Auto lassen darf.

Re: Jagdkarte / Schalldämpfer / KatB

Verfasst: 28. Februar 2024, 11:22
von wilhelmshoehe
Tut mir Leid, aber dass kann ich nicht unkommentiert stehenlassen. Das war bis 2020 unter Abs. 3a so aber unter Abs. 3b ist das mE anders. Hier hat sich die Systematik durch die Novelle tiefgründig geändert.
§ 17 WaffG
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen [...]
[...]
(3b) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben.[...]
Die Verwahrung ist sogar explizit im Gesetzestext anderslautend geregelt...
"Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren."