Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

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cas81
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von cas81 »

Weils eine Strafbestimmung ist, dh du bist selbst schuld. Ob sowas in jedem Fall verfassungsrechtlich hält, bezweifle ich stark. Details dazu: Keine Ahnung.
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Dobi
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von Dobi »

@cas81
Vielen Dank! Also quasi wie bei den neuen Autobeschlagnahmungen, oder?
Immer noch Anfänger & Mitglied im ISB, CSS & LSVNOE, NFVÖ & "Verein".
Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …
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cas81
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von cas81 »

Das mit den Autos weiß ich gar nicht mehr so genau, ob die dann dem Staat zufallen, etc. Aber im Prinzip ja. Nur halt ein ganz anderes Level.

Edit: Ja, 99c StVO regelt den Verfall. Allerdings unter Voraussetzungen. Die Messer verfallen "einfach so", obwohl Handlungsunwert und Gefahr viel geringerer sind.
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gipflzipfla
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von gipflzipfla »

cas81 hat geschrieben: 19. April 2024, 15:18 ....

Auch interessant: Seit ich den Artikel gelesen habe, sind ca 100 weitere Stimmen abgegeben worden. Das Verhältnis 52:48 zu unserem Nachteil blieb exakt gleich.
@cas81,
Du erinnerst Dich an das, was ich zu diesen "Abstimmungen" gepostet habe?

Solange solche Abstimmungen nicht absolut manipulationsresistent sind, haben diese gleich Null Wert.
Es muass dazu auch Niemand meine Postings gelesen haben, denn wie man was beeinflusst, das wissen die Waffengegener, wie übrigens auch Jagd- und Jägergegner, ganz genau. Auch ohne Einflüsterer. Diese Leute schwimmen, zumindest diesbezüglich, ja nicht auf der Nudlsuppn daher.

Das Einzige, was für mich wirklich zählt, ist das persönliche Anschreiben via E-Mail oder Brief an die Verantwortlichen in dieser Sache.
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von gipflzipfla »

Dobi hat geschrieben: 20. April 2024, 11:06 ,,,,
Wie funktioniert das eigentlich rechtlich, dass mir etwas aus der Hosentasche raus enteignet werden kann, wenn das gleiche Objekt aus dem Rucksack heraus, außerhalb vom Ortsgebiet oder bei mir daheim nicht enteignet werden kann?
Das wissen wohl nur die Erfinder
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cas81
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von cas81 »

Diese Umfragen werden nicht umsonst gemacht. Sie sind eine Form der Informationsgewinnung, dienen zumindest einer ersten groben Orientierung, in weiterer Folge werden diese Informationen von daran teilnehmenden Personen auf größere Personengruppen verallgemeinernt und sie beeinflussen sogar die Willensbildung, auch für Mitläufer. Je nach Größe und Reichweite, konkreter Fragestellung, Spezialität der Thematik, uvm. Der Prozess dahinter ist dem Ergebnis leider nicht egal, begrenzt kann man das aber kompensieren und zwar in beide Richtungen. Was du darüber denkst ist deine Sache. Wenn deine "Lösung" lautet, einfach nicht mitzumachen und die Finger still zu halten, bitteschön. Warum du nicht auch mal an anderer Stelle deine Finger still halten kannst und stattdessen immer wieder darüber belehrst, was sinnlos ist und nicht geht, ist jedoch rätselhaft. Nein danke, ich brauche keine Antwort darauf.
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cas81
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von cas81 »

Dobi hat geschrieben: 20. April 2024, 14:06 @cas81
Vielen Dank! Also quasi wie bei den neuen Autobeschlagnahmungen, oder?
Schau mal, das wäre der eigentliche Sinn vom Verfall:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/ge ... 60704.html

Ich glaube, das ist nachvollziehbar, so schaut es im gerichtlichen Strafrecht aus. Im Verwaltungsstrafrecht wird der Verfall grundsätzlich auch als Sanktion erlaubt (§ 17 VStG), sofern der Verfall in einer Norm angeordnet ist. Genau das haben wir u. a. für die Autos, die Waffen und nun auch die Messer.

Der Gesetzgeber kann aber nicht willkürlich einen Verfall normieren, da sowas ja ein Grundrechtseingriff ist und wenn die Voraussetzungen für diesen Eingriff nicht gegeben sind, dann wird der an sich zulässige Eingriff zur unzulässigen Verletzung. Eine - die in diesen Fällen wohl wichtigste - Voraussetzung ist die Erforderlichkeit des Grundrechtseingriffes, um das Ziel im öffentlichen Interesse zu erreichen. Das Ziel ist - salopp gesagt - die öffentliche Sicherheit und die Erforderlichkeit liegt nur dann vor, wenn sich das Ziel auf keine andere Weise als durch diesen Eingriff erreichen lässt, also das gelindeste Mittel darstellt.

Ich habe eine Diplomarbeit gelesen, die sich mit dem Verfall der Autos beschäftigt hat und wo sowohl die Gesetzesmaterialien als auch das dafür im Auftrag von Gewessler angefertigte verfassungsrechtliche Gutachten Platz fanden. Zusammengefasst stand in dieser Arbeit, dass gemäß den Gesetzesmaterialien ein Fahrzeug weder per se eine gefährliche Sache ist, noch ist sein Gebrauch an sich verboten; deshalb ist auch nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen ein Verfall vorgesehen. Denn ab diesem Zeitpunkt wird das Auto als "Waffe" zu betrachten sein. Doch selbst dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen.

Ganz wichtig: Zu diesem Zeitpunkt ist bereits etwas passiert. Es wurde durch eine Handlung eine objektiv extrem gefährliche Situation geschaffen, die sich durch auffallende Rücksichtslosigkeit und Allgemeingefährdung auszeichnet.

Das verfassungsrechtliche Gutachten meinte dazu, dass der Sanktionscharakter alleine aber gerade nicht zur Erforderlichkeit einer materiellen Enteignung führt, es braucht also schon noch mehr dafür.

Je nach Unwert einer Handlung, die sich auf die realisierte Gefahr bezieht, kann dieses "Mehr" zB in präventiven Gründen liegen. So wurde es mit den Autos begründet, wie man letztendlich auch am Gesetz erkennt:
§ 99 c (1) StVO hat geschrieben:...wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten...
Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Voraussetzungen, die eigentlich wirklich heftig sind:
...und
1. entweder
a) mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und
b) dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder

2. mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.
Im Straßenverkehr werden also große Massen mit hoher Geschwindigkeit bewegt, die Gefahr eines Kontrollverlustes ist allgegenwärtig, von äußeren Einwirkungen ganz zu schweigen. Also insgesamt gefährlich und bereits eine leichte Sorgfaltswidrigkeit kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Und wenn jemand genau diese Gefahren ganz brutal herbeiführt, dann hat dieses Verhalten einen sehr hohen Unwert und das Auto ist weg. Zwecks Prävention und Sanktion. Was auch immer man davon hält. Die benötigte Schwelle, bis es also so weit kommt, ist schon sehr hoch.

Auch im WaffG kommt die Prävention deutlich zum Ausdruck:
52 (1) WaffG hat geschrieben:...sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint...
Waffen sind gefährlich und sollen es auch sein, sonst sind es ja keine Waffen. Besonders Schusswaffen verfügen über eine hohe Angriffsgeschwindigkeit und Reichweite, was sie besonders gefährlich macht. Auch hier können bereits kleinste Sorgfaltswidrigkeiten katastrophal enden. Dass diese Voraussetzungen für einen Verfall schnell erreicht sind, ist klar. Dennoch normiert der Gesetzgeber damit eine gewisse Verhältnismäßigkeit, indem er der "totalen" Willkür einen Riegel vorschiebt.

Und nun zum Vergleich ein Taschenmesser, das verfällt, weil es in der Hosentasche ist und nicht im Rucksack (have fun im Sommer). Oder im falschen Fach der Messenger Bag, oder sonst wie "zugriffsbereit":
ENTWURF § 6 MT-VG hat geschrieben:(1)Messer, die den Gegenstand einer nach § 4 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären.
(2) Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, hat die Behörde die hierfür verwendeten Messer für verfallen zu erklären.
(3) Die verfallenen Messer gehen in das Eigentum des Bundes über
Jetzt (bzw schon wieder) wird dieses Mittel, das eigentlich zum Ausgleich einer Vermögensvermehrung durch eine Straftat gedacht war und zwar auch als Sanktion, aber eben nicht nach Lust und Laune zulässig ist, als direkte Strafe hergezogen, damit politisch unliebsame (nicht verbotene!) Gegenstände aus dem Verkehr gezogen werden (und der Staat wieder zu Geld kommt, siehe zB Verwertung der Autos). Völlig ohne formulierten Präventionsgedanken. Und selbst wenn ein solcher Präventionsgedanke Platz fände: Wenn erst ein 1 Tonne schweres KfZ mit 130 km/h im Ortsgebiet genügt, um eine materielle Enteugnung zu rechtfertigen, dann soll das bei den Messern ohne irgendwelche weiteren Voraussetzungen ok sein?!? Wenn sogar bei Schusswaffen noch weitere Abwägungen anzustellen sind, bevor diese verfallen, dann ist das bei einem Taschenmesser nicht nötig?!?

Wie oben beschrieben, es hat schon einen Grund, weshalb die StVO und das WaffG nicht "einfach so" materiell enteignen.

Bei den Messern geht's überhaupt nicht um Prävention, sondern ausschließlich um ein Verbot und man macht sich nicht mal die Mühe, auch nur irgendwelche Verhältnismäßigkeiten zu beachten. Rotzfrech irgendein legistischer Unsinn, verfassungsmäßig gewährleistete Rechte sind überhaupt nichts mehr wert. Genau darum haue ich ja dermaßen auf die Entscheidungsträger hin, völlig außer Kontrolle, nichts ist ihnen zu schade, um ans Ziel zu gelangen. Das erkennen viele "Moralisierte" nicht und selbst den kritischeren Menschen ist nicht bewusst, wie gefährlich sowas ist, weil es die Machtverhältnisse faktisch konzentriert, indem es Willkür fördert und natürlich stets zulasten der am wenigsten schützenswerten Gruppe überhaupt: Die Durchschnittsbürger.

Noch ein Beispiel:
ENTWURF § 4 MT-VG hat geschrieben:Wer dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Bis zu 3.600 Euro oder 6 Wochen? WTF, negative Generalprävention war längst out! Und wie kann man sowas versuchen?! Entweder ich habs in der Öffentlichkeit im Hosensack oder nicht.

Die haben als für millionen Menschen Mit-Verantwortliche gefälligst einen gewissen qualitativen Mindeststandard zu gewährleisten und zwar nicht nur hinsichtlich Korruption und Machtausbau, insbesondere nicht zulasten der Bürger, in deren Interesse sie eigentlich handeln sollten. Jaja, wünsch dir was. Ich wünsch lieber denen was.

Edit: Komplett umstrukturiert, um Lücken zu schließen und die Lesbarkeit zu erleichtern.
Zuletzt geändert von cas81 am 22. April 2024, 07:54, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von mikonis »

cas81 hat geschrieben: 21. April 2024, 08:21
Noch ein Beispiel:
ENTWURF § 4 MT-VG hat geschrieben:Wer dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Bis zu 3.600 Euro oder 6 Wochen? WTF, negative Generalprävention war längst out! Und wie kann man sowas versuchen?! Entweder ich habs in der Öffentlichkeit im Hosensack oder nicht.
Diesen Satz - „der Versuch ist strafbar“ - halte ich für sehr gelungen. Nachdem buchstäblich jeder, der ein Messer illegal im Hosensack hat, dieses wegwerfen würde, und Kindern und Jugendlichen kann man da mangels Verstand kaum einen Vorwurf machen, könnte man damit das Delikt weiter verfolgen. Z.B. würde vermutlich eine Aussage eines Polizisten für die Verurteilung ausreichen.
Zuletzt geändert von mikonis am 21. April 2024, 09:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von cas81 »

Das Delikt wäre bereits vollendet gewesen, Versuch greift in deinem Beispiel also per se nicht.

Edit: Klar kanns sein, dass ich sonst noch etwas übersehe. Die Stossrichtung insgesamt passt.
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Re: Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024

Beitrag von jirgel »

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