Befugnisse eines Jagdschutzorgans
Verfasst: 21. September 2020, 08:18
Hallo,
es gibt ja immer wieder mal Diskussionen was in Österreichs Wäldern erlaubt ist und was nicht. Daneben die ewigen Streitthemen Mountainbike vs. Forst vs. Jägerschaft, etc.
Ich möchte in diesem Thread bitte keine weitere Diskussion in diese Richtung.
Was ich hier will ist zu informieren (mit besten Wissen und Gewissen und ohne Garantie) was eigentlich ein Jagdschutzorgan in OÖ für Rechte und Pflichten hat. Es ist sicher auch für Nichtjäger interessant, sollten sie einmal in Berührung/Diskussion mit einer Jagdaufsichtsperson kommen.
Gerne kann dann darunter dann diskutiert werden.
Ein Jagdschutzorgan wird jedenfalls für ein Jagdgebiet (nicht nur ein Revier) bestellt und ist für dieses zuständig.
Grundsätzlich ist das in OÖ im Jagdgesetz behandelt, konkret in §47.
(Quelle https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000063)
Ich zitiere mal aus dem Gesetz und mache noch dazu Anmerkungen in rot:
§ 47
Befugnisse der Jagdschutzorgane
(1) Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.
Abzeichen muss auf linker Brustseite sichtbar getragen werden, Ausweis ist mitzuführen.
Besonderer Schutz von obrigkeitlichen Personen bedeutet, dass jede Körperverletzung gegen ein Jagdschutzorgan im Dienst, als schwere Körperverletzung angesehen wird.
(2) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe (nur mit WP, dieser wird aber nach Vereidigung auf Wunsch ausgestellt) und eine kurze Seitenwaffe (Knicker, Standhauer, Hirschfänger, also Messer) zu tragen.
(3) Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn
a) ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder
b) ein solcher Angriff unmittelbar droht, oder
c) ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, daß eine mit einer Schußwaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt.
(4) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.
(5) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes ferner befugt, im Jagdgebiet
a) Personen, die des Wilderns begründet verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde ! abzunehmen; abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, der Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.
Es ist ist aktuell nicht erlaubt in Taschen oder den Kofferraum nachzuschauen, das Jagdschutzorgan darf höchstens darum bitten. Aber: Besteht ein begründetet Verdacht (z.b. gesehen dass ein Reh eingeladen wurde) dann darf das Jagdschutzorgan die Person festhalten bis zum Eintreffen der Polizei. Der Festnahmeparagraph trifft auch zu wenn die Person von der Straftat nicht ablässt oder diese zu wiederholen versucht, sich der Strafe zu entziehen versucht oder auch bereits wenn sich der Verdächtige nicht ausweisen kann oder will.
b) Hunde, die wildernd angetroffen werden, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
Hier wird die Befugnis geregelt, im Wildhegeparagraph wird zum Schutz vor Raubzeug verpflichtet, was somit auch verpflichtet einen wildernden Hund zu erschießen. Achtung: Wie hier beschrieben dürfen nur Jagdschutzorgane und Pächter wildernde Hunde und streunende Katzen erlegen, kein "normaler" Jäger.
(6) Die im Abs. 5 lit. b genannten Befugnisse kommen auch jedem Jagdausübungsberechtigten zu.
(7) Darüber hinaus sind die Jagdschutzorgane befugt, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, eine Person zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über das Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)
Nur innerhalb der Bundeslandes
(8) Dem Eigentümer eines nach Abs. 5 oder 6 rechtmäßig getöteten Tieres gebührt kein Schadenersatz. Der Kadaver eines rechtmäßig getöteten Tieres geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.
Um das Ganze in Beispielen zu verdeutlichen:
1. Fährt jemand illegal mit einem Motorrad durch den Wald, kann das Jagdschutzorgan denjenigen festhalten bis seine Personalien festgestellt sind. Kann oder will er sich nicht ausweisen kann er auch vom Jagdschutzorgan festgenommen werden. Kann er sich ausweisen ist er aber sofort freizulassen und das Ganze übernimmt via Anzeige die Polizei.
2. Wird jemand beobachtet wie er illegal wildert und das Wild gerade in seinen Kofferraum oder Rucksack steckt kann die Person ebenfalls festgehalten werden. In diesem Fall, weil die Gefahr besteht sich der Strafverfolgung zu entziehen geht das auch obwohl die Personalien festgestellt sind bis zum Eintreffen der Polizei. Wie geschrieben darf keine Tasche oder Kofferraum geöffnet werden.
3. Wird ein wildernder Hund erlegt (wildern bedeutet, der Hund muss in diesem Moment Wild hetzten) so geht der Kadaver in den Besitz des Jagdausübungsberechtigten (nicht des Jagdschutzorgans) über. Halsband muss auf Polizei abgegeben werden.
In der Praxis kenne ich trotzdem kaum jemanden der z.b. einen Hund sofort erlegt, es wird im Normalfall erst einmal versucht diesen einzufangen und abzugeben. Vom Gesetz her wäre das aber nicht nur gedeckt, sondern sogar gefordert (Hegeparagraf).
Solche Themen sind natürlich sehr emotional und darum möchte ich hier eigentlich nur objektiv den Stand des Gesetzes darlegen. In der Praxis kommen aber immer Menschen zusammen und da ist meiner Meinung nach ein klärendes Gespräch oft die bessere Lösung. Bei Fragen dazu bitte einfach hier posten.
es gibt ja immer wieder mal Diskussionen was in Österreichs Wäldern erlaubt ist und was nicht. Daneben die ewigen Streitthemen Mountainbike vs. Forst vs. Jägerschaft, etc.
Ich möchte in diesem Thread bitte keine weitere Diskussion in diese Richtung.
Was ich hier will ist zu informieren (mit besten Wissen und Gewissen und ohne Garantie) was eigentlich ein Jagdschutzorgan in OÖ für Rechte und Pflichten hat. Es ist sicher auch für Nichtjäger interessant, sollten sie einmal in Berührung/Diskussion mit einer Jagdaufsichtsperson kommen.
Gerne kann dann darunter dann diskutiert werden.
Ein Jagdschutzorgan wird jedenfalls für ein Jagdgebiet (nicht nur ein Revier) bestellt und ist für dieses zuständig.
Grundsätzlich ist das in OÖ im Jagdgesetz behandelt, konkret in §47.
(Quelle https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000063)
Ich zitiere mal aus dem Gesetz und mache noch dazu Anmerkungen in rot:
§ 47
Befugnisse der Jagdschutzorgane
(1) Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.
Abzeichen muss auf linker Brustseite sichtbar getragen werden, Ausweis ist mitzuführen.
Besonderer Schutz von obrigkeitlichen Personen bedeutet, dass jede Körperverletzung gegen ein Jagdschutzorgan im Dienst, als schwere Körperverletzung angesehen wird.
(2) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe (nur mit WP, dieser wird aber nach Vereidigung auf Wunsch ausgestellt) und eine kurze Seitenwaffe (Knicker, Standhauer, Hirschfänger, also Messer) zu tragen.
(3) Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn
a) ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder
b) ein solcher Angriff unmittelbar droht, oder
c) ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, daß eine mit einer Schußwaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt.
(4) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.
(5) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes ferner befugt, im Jagdgebiet
a) Personen, die des Wilderns begründet verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde ! abzunehmen; abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, der Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.
Es ist ist aktuell nicht erlaubt in Taschen oder den Kofferraum nachzuschauen, das Jagdschutzorgan darf höchstens darum bitten. Aber: Besteht ein begründetet Verdacht (z.b. gesehen dass ein Reh eingeladen wurde) dann darf das Jagdschutzorgan die Person festhalten bis zum Eintreffen der Polizei. Der Festnahmeparagraph trifft auch zu wenn die Person von der Straftat nicht ablässt oder diese zu wiederholen versucht, sich der Strafe zu entziehen versucht oder auch bereits wenn sich der Verdächtige nicht ausweisen kann oder will.
b) Hunde, die wildernd angetroffen werden, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
Hier wird die Befugnis geregelt, im Wildhegeparagraph wird zum Schutz vor Raubzeug verpflichtet, was somit auch verpflichtet einen wildernden Hund zu erschießen. Achtung: Wie hier beschrieben dürfen nur Jagdschutzorgane und Pächter wildernde Hunde und streunende Katzen erlegen, kein "normaler" Jäger.
(6) Die im Abs. 5 lit. b genannten Befugnisse kommen auch jedem Jagdausübungsberechtigten zu.
(7) Darüber hinaus sind die Jagdschutzorgane befugt, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, eine Person zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über das Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)
Nur innerhalb der Bundeslandes
(8) Dem Eigentümer eines nach Abs. 5 oder 6 rechtmäßig getöteten Tieres gebührt kein Schadenersatz. Der Kadaver eines rechtmäßig getöteten Tieres geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.
Um das Ganze in Beispielen zu verdeutlichen:
1. Fährt jemand illegal mit einem Motorrad durch den Wald, kann das Jagdschutzorgan denjenigen festhalten bis seine Personalien festgestellt sind. Kann oder will er sich nicht ausweisen kann er auch vom Jagdschutzorgan festgenommen werden. Kann er sich ausweisen ist er aber sofort freizulassen und das Ganze übernimmt via Anzeige die Polizei.
2. Wird jemand beobachtet wie er illegal wildert und das Wild gerade in seinen Kofferraum oder Rucksack steckt kann die Person ebenfalls festgehalten werden. In diesem Fall, weil die Gefahr besteht sich der Strafverfolgung zu entziehen geht das auch obwohl die Personalien festgestellt sind bis zum Eintreffen der Polizei. Wie geschrieben darf keine Tasche oder Kofferraum geöffnet werden.
3. Wird ein wildernder Hund erlegt (wildern bedeutet, der Hund muss in diesem Moment Wild hetzten) so geht der Kadaver in den Besitz des Jagdausübungsberechtigten (nicht des Jagdschutzorgans) über. Halsband muss auf Polizei abgegeben werden.
In der Praxis kenne ich trotzdem kaum jemanden der z.b. einen Hund sofort erlegt, es wird im Normalfall erst einmal versucht diesen einzufangen und abzugeben. Vom Gesetz her wäre das aber nicht nur gedeckt, sondern sogar gefordert (Hegeparagraf).
Solche Themen sind natürlich sehr emotional und darum möchte ich hier eigentlich nur objektiv den Stand des Gesetzes darlegen. In der Praxis kommen aber immer Menschen zusammen und da ist meiner Meinung nach ein klärendes Gespräch oft die bessere Lösung. Bei Fragen dazu bitte einfach hier posten.