Blackeight hat geschrieben: ↑22. August 2024, 08:59
Eine Registrierung lediglich eines wesentlichen Teiles oder wesentlicher Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 WaffG hat diesfalls nicht zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine ganze Schusswaffe der Kat. A oder B zerlegt in Einzelteilen verkauft wird.
Also haben sie offenbar ihre Rechtsansicht zu jener aus dem Mai ´23 quasi um 180° gedreht!
Und das ganze ist schon wieder ein bisserl "schwammig" bzw. lässt theoretisch ein Hintertürl offen:
Weil in dem Satz oben klingt es ja so, als würde die in Einzelteile zerlegte Waffe "auf einmal" verkauft werden.
Was ist aber, wenn mir der Händler zuerst mal nur Lauf und Verschluss als Einzelteile verkauft und in dem Fall mMn. legal als Wechselsystem registriert und mir dann z.B. eine Woche später das freie Griffstück dazu verkauft, welches dzt. nicht registriert werden muss?
Dann hab ich ja theoretisch zwei von einander getrennte Käufe und mir wurde nicht eine in Einzelteile zerlegte Waffe verkauft.
Ist doch dann eigentlich den gleichen Fall, wie wenn ich mir ein "reines" Wechselsystem kaufe und dann irgendwann später mal ein freies Griffstück.
Oder vertue ich mich da jetzt völlig!?
Edit: Ergänzung