Danke!
Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!
- gunlove
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!
Ihr nennt mich Menschenfeind, weil ich Gesellschaft meide, Ihr irret euch, ich liebe sie.
Doch um die Menschen nicht zu hassen, muss ich den Umgang unterlassen.
(Caspar David Friedrich 1774-1840)
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!
@KaWaTec: vielen Dank für deine Mühe!
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!
Auch von mir ein großes Dankeschön für die nochmalige Klarstellung!
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Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!
Danke für den Nachtrag. Ich hoffe, das Thema ist damit wirklich erledigt.
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!
Guten Morgen!
Anscheinend gibt es zu diesem Thema ein neues Schreiben an die BHs und Händler. Weiß jemand Näheres?
Lg
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!
Ja, dass das BMI seine Ansicht wie WS nun verkauft und erfasst werden müssen geändert hat.
Hierzu ein Auszug (entnommen einem Post, aus dem anderen Forum).
Wird eine Schusswaffe der Kat. A oder B verkauft, hat der Waffenhändler (Überlasser), wie bisher, die Überlassermeldung im Wege des ZWR durchzuführen (§ 28 Abs. 3 WaffG). Dabei ist die Schusswaffe als ganze Schusswaffe zu registrieren.
Eine Registrierung lediglich eines wesentlichen Teiles oder wesentlicher Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 WaffG hat diesfalls nicht zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine ganze Schusswaffe der Kat. A oder B zerlegt in Einzelteilen verkauft wird.
Eine Recherche bzw. Überprüfung, ob der Käufer noch „Plätze“ auf seiner waffenrechtlichen Urkunde frei hat, braucht seitens des Waffenhändlers nicht zu erfolgen. Allfällige Überschreitungen des Besitzstandes werden der Waffenbehörde im ZWR angezeigt und die Waffenbehörde führt in der Folge die entsprechenden Abklärungen durch.
Weiß jedoch der Waffenhändler (aus welchem Grund auch immer), dass der Käufer keine „Plätze“ auf seiner waffenrechtlichen Urkunde mehr frei hat, dann darf ein Verkauf (Überlassung) einer Schusswaffe der Kat. A oder B nicht stattfinden.
Hierzu ein Auszug (entnommen einem Post, aus dem anderen Forum).
Wird eine Schusswaffe der Kat. A oder B verkauft, hat der Waffenhändler (Überlasser), wie bisher, die Überlassermeldung im Wege des ZWR durchzuführen (§ 28 Abs. 3 WaffG). Dabei ist die Schusswaffe als ganze Schusswaffe zu registrieren.
Eine Registrierung lediglich eines wesentlichen Teiles oder wesentlicher Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 WaffG hat diesfalls nicht zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine ganze Schusswaffe der Kat. A oder B zerlegt in Einzelteilen verkauft wird.
Eine Recherche bzw. Überprüfung, ob der Käufer noch „Plätze“ auf seiner waffenrechtlichen Urkunde frei hat, braucht seitens des Waffenhändlers nicht zu erfolgen. Allfällige Überschreitungen des Besitzstandes werden der Waffenbehörde im ZWR angezeigt und die Waffenbehörde führt in der Folge die entsprechenden Abklärungen durch.
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- Dobi
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!
Also haben sie offenbar ihre Rechtsansicht zu jener aus dem Mai ´23 quasi um 180° gedreht!Blackeight hat geschrieben: ↑22. August 2024, 08:59 Eine Registrierung lediglich eines wesentlichen Teiles oder wesentlicher Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 WaffG hat diesfalls nicht zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine ganze Schusswaffe der Kat. A oder B zerlegt in Einzelteilen verkauft wird.
Und das ganze ist schon wieder ein bisserl "schwammig" bzw. lässt theoretisch ein Hintertürl offen:
Weil in dem Satz oben klingt es ja so, als würde die in Einzelteile zerlegte Waffe "auf einmal" verkauft werden.
Was ist aber, wenn mir der Händler zuerst mal nur Lauf und Verschluss als Einzelteile verkauft und in dem Fall mMn. legal als Wechselsystem registriert und mir dann z.B. eine Woche später das freie Griffstück dazu verkauft, welches dzt. nicht registriert werden muss?
Dann hab ich ja theoretisch zwei von einander getrennte Käufe und mir wurde nicht eine in Einzelteile zerlegte Waffe verkauft.
Ist doch dann eigentlich den gleichen Fall, wie wenn ich mir ein "reines" Wechselsystem kaufe und dann irgendwann später mal ein freies Griffstück.
Oder vertue ich mich da jetzt völlig!?
Edit: Ergänzung
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!
Na toll! Was meint ihr, passiert jetzt mit den im Umlauf befindlichen Systemen?
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Re: Aktuelles Urteil zum Thema "Wechselsystem" - KEINE PANIK, HIER LESEN SIE WARUM!
Nichts!
Du besitzt diese Unverändert legal.
Es wurde hiermit nur "Klargestellt", dass eine ganze Waffe nicht einfach in 2 Teile aufgeteilt an Kunden verkauft werden können. Ein Wechselsystem bleibt ein Wechselsystem. Eine vollständige Waffe kann aber (nun nochmals angemerkt) nicht einfach aufgespalten in 2 Einzelzeilen an einen Kunden verkauft werden, wenn seine Plätze voll sind und er baut zuhause wieder alles zusammen!
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Es wurde hiermit nur "Klargestellt", dass eine ganze Waffe nicht einfach in 2 Teile aufgeteilt an Kunden verkauft werden können. Ein Wechselsystem bleibt ein Wechselsystem. Eine vollständige Waffe kann aber (nun nochmals angemerkt) nicht einfach aufgespalten in 2 Einzelzeilen an einen Kunden verkauft werden, wenn seine Plätze voll sind und er baut zuhause wieder alles zusammen!
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