Naja um das gehts ja grad, dass es das noch ned gibt. Eine Kontaktaufnahme wäre aber absoluter Schwachsinn, speziell im Terrorbereich.Yukon hat geschrieben: ↑12. November 2020, 11:52
Wie gesagt, die große Frage ist, durch wen und aufgrund welcher Kriterien eine Aufnahme in der Datenbank erfolgt, bzw. ob diese Aufnahme wiederkehrenden Überprüfungen unterzogen wird. Es stellt sich auch die Frage, ob der Betroffene über die Aufnahme informiert wird und ob ihm Rechtsmittel zur Bekämpfung der Aufnahme in diese Datenbank zur Verfügung stehen.
Solange diese Vorgänge nicht transparent geregelt sind (vielleicht sind sie das bereits, ich weiss es nicht), besteht hier die unbestreitbare Möglichkeit, dass dieser Abgleich staatlich missbraucht werden kann, was meines Erachtens inakzeptabel und folglich überhaupt nicht ok ist.
Es wird jetzt schon Datenbanken geben wo Terrorverdächtige erfasst sind. Wäre ja komisch wenn nicht. Nur wenn das eine BVT interne Datenbank ist, dann hat das keine Auswirkungen. Dazu haben wir ja solche Dienste, dass die mitbekommen was so passiert in diesem Bereich.
Es geht darum, dass es eine Datenbank gibt die anderen Dienststellen bei der Arbeit helfen kann.
Ich kann auch ohne Strafregisterabfrage Polizist sein, aber wenn ich mit jemanden zutun habe wo drin steht, dass der zwanzig Delikte wegen Körperverletzungen hatte, dann muss ich mich alleine taktisch schon ganz anders verhalten, als wenn das leer ist. Polizeiarbeit ist kein Kindergarten, das darf man nicht vergessen, viele wollen das aber nicht einsehen. Wir, als auch Nachrichtendienste, haben mit Menschen zutun die dich und andere töten wollen. Nicht jeden Tag, nicht andauernd, aber es ist Teil der Arbeit. Demensprechend brauchen wir Werkzeuge wie Waffen, Schutzwesten aber auch Datenbanken und Gesetze.
Warten wir ab was kommt, das dauert ohnehin noch bis sowas beschlossen und erledigt ist.
Ich weiß, aber so wars halt und interessanterweise sogar sinnvoll. Wie das genau begründet wurde weiß ich nicht mehr. Die Probleme wegen Erweiterung WBK, etc. kennt man ja eh in Österreich. Wirkt oft sehr willkürlich.Die Behörde hat gemäß dem Gesetz vorzugehen.
Die Ausstellung einer WBK ist keine Ermessensentscheidung, sondern hier besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers.
Wenn der Ausstellung der WBK ein negatives Ergebnis der psychologischen Überprüfung entgegensteht, kein Problem.
Wenn es eine rechtskräftige Verurteilung gibt, welche die Ausstellung einer WBK unmöglich macht, kein Problem.
Wenn es jedoch eine Ermessensentscheidung einer Behörde gibt, wo der Behörde kein Ermessen zusteht (das ist der von die ins Spiel gebrachte "cut"), dann gibts ein grosses Problem.
Und wenn die unüberprüfbare und unbekämpfbare Aufnahme in einer nicht einsehbaren Datenbank die Ausstellung verhindert, dann gibts ein noch größeres Problem.
Ein Eintrag in so eine Datenbank die dann diesen Einfluss hat wird aber vermutlich wohl gesetzlich geregelt werden. Alles andere würde kaum stand halten rechtlich.