Wofür braucht es da einen Paragraphen!? Die WBK wurde auf Basis einer nicht rechtsgültigen Bestätigung ausgestellt und daher ist dieser Fehler Rückgängig zu machen!
Wenn sie dir irrtümlich ohne Führerscheinprüfung einen Führerschein ausstellen, wird der auch wieder eingezogen und undgültig, weil du ihn ja nicht rechtmäßig erworben hast! Da wirst mit "Und welcher Paragraph wäre das bitte?" auch nicht weit kommen …
Erwerb einer Kat B Langwaffen mit großen magazinen
- Dobi
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Re: Erwerb einer Kat B Langwaffen mit großen magazinen
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Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …
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Re: Erwerb einer Kat B Langwaffen mit großen magazinen
Weil gem Art 18/1 B-VG die Verwaltung ausschließlich auf Grundlage der Gesetze handeln darf. Somit gibt es auch für dein Führerscheinbeispiel und tausend andere Beispiele eine gesetzliche Grundlage, ansonsten handelt die Verwaltung verfassungswidrig. Die Frage an sich ist also sehr wohl relevant. Ich tippe auf § 68/2 AVG. Sind die Voraussetzungen für das Handeln der Behörde nämlich nicht gegeben, erwächst dem Rechtsunterworfenen kein Recht aus ihrer Entscheidung, welche nunmehr aufgehoben/abgeändert werden kann.Dobi hat geschrieben: ↑23. Juni 2021, 22:24 Wofür braucht es da einen Paragraphen!? Die WBK wurde auf Basis einer nicht rechtsgültigen Bestätigung ausgestellt und daher ist dieser Fehler Rückgängig zu machen!
Wenn sie dir irrtümlich ohne Führerscheinprüfung einen Führerschein ausstellen, wird der auch wieder eingezogen und undgültig, weil du ihn ja nicht rechtmäßig erworben hast! Da wirst mit "Und welcher Paragraph wäre das bitte?" auch nicht weit kommen …
Ich bin gegen PN, es interessiert nicht nur einen User.
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Re: Erwerb einer Kat B Langwaffen mit großen magazinen
Nur, § 68 Abs. 2 AVG kann es nicht sein, weil sowohl aus Führerschein und aus der WBK der Partei ein Recht erwachsen ist... insofern kommen nurmehr Abs. 3 und Abs. 4 in Frage... wobei ich davon ausgehe, dass es mit Abs. 3 begründet wurde, was ich ziemlich befremdlich findecas81 hat geschrieben: ↑24. Juni 2021, 08:11 Weil gem Art 18/1 B-VG die Verwaltung ausschließlich auf Grundlage der Gesetze handeln darf. Somit gibt es auch für dein Führerscheinbeispiel und tausend andere Beispiele eine gesetzliche Grundlage, ansonsten handelt die Verwaltung verfassungswidrig. Die Frage an sich ist also sehr wohl relevant. Ich tippe auf § 68/2 AVG. Sind die Voraussetzungen für das Handeln der Behörde nämlich nicht gegeben, erwächst dem Rechtsunterworfenen kein Recht aus ihrer Entscheidung, welche nunmehr aufgehoben/abgeändert werden kann.
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Re: Erwerb einer Kat B Langwaffen mit großen magazinen
Es kann doch kein Recht daraus erwachsen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind? Oder betrifft Abs2 nur Feststellungsbescheide und zur Leistung verpflichtende Leistungsbescheide? Sorry, Verwaltungsrecht ist mangels Interesse und dank grundsätzlicher Aversion seit jeher meine große Schwäche... Aber ja, ich erkenne bei Abs 2 ein "Verschlechterungsverbot" und sofern der Bescheid nicht absolut nichtig ist, ist wohl ein Recht daraus erwachsen. Ich geb mich geschlagen.eriochromcyanin hat geschrieben: ↑24. Juni 2021, 10:04 Nur, § 68 Abs. 2 AVG kann es nicht sein, weil sowohl aus Führerschein und aus der WBK der Partei ein Recht erwachsen ist... insofern kommen nurmehr Abs. 3 und Abs. 4 in Frage... wobei ich davon ausgehe, dass es mit Abs. 3 begründet wurde, was ich ziemlich befremdlich finde
68/3 wäre Wahnsinn:
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturRech ... 9940217X00
Auch die Behebung eines Bescheides und nicht nur seine Abänderung kann auf § 68 Abs 3 AVG gestützt werden (Hinweis E 10.5.1979, 97,99/78, VwSlg 9837 A/1979 und E 30.9.1983, 82/04/0137), sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört insbesondere, daß von "das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen" nur dann gesprochen werden kann, wenn eine konkrete Gefährdung besteht, die - gestützt auf einen ordnungsgemäß erhobenen Befund - nachgewiesen und von der Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden muß (Hinweis E 13.4.1993, 93/05/0007, AW 93/05/0004). Eine allgemeine Gefahr, die nach allgemeiner Erfahrung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht also nicht aus. Es muß sich um tatsächliche Auswirkungen handeln, die einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten (hier: Behebung einer Benützungsbewilligung eines Wurftaubenschießstandes).
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Re: Erwerb einer Kat B Langwaffen mit großen magazinen
Doch, auch wenn dein Gedankengang "es kann kein Rechtsanspruch entstanden sein, weil schon die Normanwendung bei Ausstellung des abgeänderten Bescheides nicht rechtsrichtig war" in der Instanz dann gerne von Behörden ins Spiel gebracht wird (zB https://www.ris.bka.gv.at/VwghRechtssat ... 0050224X03).
Wenn eine (rechtskräftig) zuerkannte Rechtsposition nachträglich eingeschränkt wird, ist das immer eine belastende Abänderung. Da zieht Abs 2 leg. cit. nicht.
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Re: Erwerb einer Kat B Langwaffen mit großen magazinen
Danke. Siehe mein o. g. Verschlechterungsverbot. Welche Z in Abs 4 zöge nun deiner Ansicht nach?waffzick hat geschrieben: ↑24. Juni 2021, 11:15Doch, auch wenn dein Gedankengang "es kann kein Rechtsanspruch entstanden sein, weil schon die Normanwendung bei Ausstellung des abgeänderten Bescheides nicht rechtsrichtig war" in der Instanz dann gerne von Behörden ins Spiel gebracht wird (zB https://www.ris.bka.gv.at/VwghRechtssat ... 0050224X03).
Wenn eine (rechtskräftig) zuerkannte Rechtsposition nachträglich eingeschränkt wird, ist das immer eine belastende Abänderung. Da zieht Abs 2 leg. cit. nicht.
Btw, gut erkannt: Ich zog eine freche Anaologie zur Nicht-Ehe u.dgl. Aber so abwegig ist das eigentlich gar nicht...Dass ich mal die Ansicht einer Verwaltungsbehörde teile


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Re: Erwerb einer Kat B Langwaffen mit großen magazinen
Gar keine imho. Das WaffG hat auch keine Ausführungen iSd § 68 Abs 4 Z 4 AVG. Abs 6 iVm irgendwas aus dem WaffG wüsste ich auch nichts (das gibts oft in Gemeindeordnungen, wird aber in der Judikatur auch kritisch gesehen, d.h. mit Interessensabwägung).
Ohne den Sachverhalt zu kennen, werden die halt Abs 2 und/oder Abs 3 (ohne oder mit einer nicht ausreichenden Feststellung) herangezogen haben.
Ohne den Sachverhalt zu kennen, werden die halt Abs 2 und/oder Abs 3 (ohne oder mit einer nicht ausreichenden Feststellung) herangezogen haben.