Vorsicht ist besser als Nachsicht und Vorsicht bedeutet Vorbereitung:
Man hat ein Messer mit Daumenpins zum einhändigen Öffnen, dessen Klinge festgestellt werden kann. Nach § 42 a DEUTSCHES WaffG verboten. Übernimmt Österreich diese Bestimmung sinngemäß, dann auch hier verboten.
Die Folge: Ab in die Schublade, oder daheim Ausstellen zum Verstauben, oder sicher verwahren (je nachdem, wie das beschlossen wird), aber sicher nicht mehr einsatzbereit in der Öffentlichkeit bei sich haben.
Im Ergebnis: Zumindest ideeller (wahrscheinlich auch materieller) Wertverlust durch faktische Nichtbenutzung(smöglichkeit) und für jeden Enthusiasten ganz viel Frust.
Die angedachte Lösung: Man schraubt die Daumenpins ab.
Das nächste Problem: Das Messer lässt sich mit ausreichend Druck auf die Klinge dennoch einhändig ausklappen und feststellen.
Frage: Legal?
Antwort: Siehe angehängte Fotos, wobei ein letztendliches Feststellen durch eine Schleuderbewegung wohl sehr wahrscheinlich schädlich wäre.
Und ja, natürlich sagt das nichts über die mögliche künftige Rechtsprechung in Österreich aus. Wenn aber deutsches Recht kopiert wird, dann wird sich das österreichische Gericht zunächst mal an deutscher Rechtsprechung dazu orientieren, bzw zumindest inspirieren lassen, schlussendlich den Fall aber vielleicht anders, bzw - wie auch ich - im Hinblick auf den Zweck der Norm kritisch sehen. V. a. im Hinblick auf "konstruiert", wobei bspw diverse italienische Modelle mit abschraubbarem Flipper
auch für Zweihandbedienung konstruiert sind und wenn Daumenpins ebenfalls abschraubbar sind, dann wäre eine Differnzierung unsachlich (womöglich kommt es dann auf vorhandene Schlitze für den Schraubendreher an den Pins o. dgl. an, also ob es zur eigenständigen Entfernung gedacht ist, usw). Diese DEUTSCHE Auslegung ist etwa analog zu unserem Waffenbegriff hinsichtlich "Bestimmungszweck", fügte sich also systematisch hervorragend in unser WaffG ein.
Das ist auch die herrschende DEUTSCHE Meinung zu dem Thema, soweit ich das recherchieren konnte, also als erste Orientierung- und Argumentationshilfe, ggf ließe sich im Anlassfall sogar ein Tatbildirrtum daraus ableiten (= quasi ein entschuldbarer Rechtsirrtum im österreichischen Strafrecht):
