Allgemeines Waffenverbot im öffentlichen Raum
Im Hinblick auf die mehr als beunruhigenden Medienberichte hinsichtlich einer geplanten neuerlichen Verschärfung des Waffengesetzes haben wir uns an Innenminister Karner gewandt mit dem deutlichen Hinweis darauf, daß die österreichischen Legalwaffenbesitzer kriminalpolitisch nicht in Erscheinung treten und haben mit dem folgenden Schreiben um Aufklärung ersucht:
Sehr geehrter Herr Innenminister,
Wie den Medienberichten in nahezu allen österreichischen Tageszeitungen sowie in Rundfunk und Fernsehen zu entnehmen ist, planen Sie bzw. die ÖVP ein allgemeines Trageverbot von Waffen im öffentlichen Raum. Anlaß sei die rasant zunehmende Jugendkriminalität. Weiters wird darauf hingewiesen, daß die Straftaten von zum Teil aus kulturfremden Regionen stammenden Jugendlichen (Krone online, 12.03.2024) begangen worden wären.
Wir erlauben uns höflichst darauf hinzuweisen, daß für „Jugendliche“ bzw. sogenannte „Drittstaatsangehörige“ ohne einen Daueraufenthaltstitel bereits jetzt Waffenverbote bestehen (vgl. § 11 bzw. § 11a WaffG), man müßte also nur das bereits bestehende Gesetz vollziehen, um für entsprechende Sicherheit zu sorgen. Für welche Personengruppen nun ein weiteres Trageverbot von Waffen gelten soll, ist für uns nicht nachvollziehbar.
Die IWÖ vertritt die Interessen aller legalen Waffenbesitzer und wäre es für unsere Mitglieder von wesentlichem Interesse, ob Sie eine Ausweitung des Waffenbegriffes, beispielsweise auf „gefährliche Gegenstände“ an sich planen. Wir ersuchen hier um detaillierte Angaben. Soll wirklich das bei sich Haben von Alltagsgegenständen pönalisiert werden?
Weiters wäre es wichtig zu wissen, wie mit Legalwaffenbesitzern mit Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte verfahren werden soll. Soll diese Personengruppe das von Ihnen geplante Verbot ebenfalls treffen? Menschen mit Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte zählen immerhin zu der am meisten überprüften (beispielsweise Psychotest) und kontrollierten Personengruppe. Bereits geringste Verfehlungen führen zum Entzug des waffenrechtlichen Dokumentes.
Es ist für uns aus den genannten Gründen nicht nachvollziehbar, weshalb hier wieder Forderungen nach einem strengeren Waffengesetz erhoben werden (Bürgermeister Michael Ludwig, ORF online, 13.03.2024). Die IWÖ hat über Jahre nachgewiesen, daß Legalwaffenbesitzer kriminell praktisch nicht in Erscheinung treten (vgl. dazu die Bluttatenstatistik von Franz Schmidt auf der Webseite der IWÖ https://iwoe.at/statistiken-inland/ bzw. auch den Kriminalitätsbericht 2021 des BMI).
Wir sehen Ihrer Stellungnahme mit Interesse entgegen und werden diese umgehend publizieren, unter anderem sowohl auf der IWÖ-Webseite als auch in unserem Vereinsmagazin „IWÖ-Nachrichten“.
Prof. DI Mag. iur. Andreas Rippel
Präsident der IWÖ
Messerverbot & Waffenverbotszone /Änderung WaffG 2024
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
E-Mail des IWÖ....
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Obacht, darauf bin ich auch reingefallen... man korrigiere mich, aber:gipflzipfla hat geschrieben: ↑19. März 2024, 21:54 E-Mail des IWÖ....
Allgemeines Waffenverbot im öffentlichen Raum
Wir erlauben uns höflichst darauf hinzuweisen, daß für „Jugendliche“ bzw. sogenannte „Drittstaatsangehörige“ ohne einen Daueraufenthaltstitel bereits jetzt Waffenverbote bestehen (vgl. § 11 bzw. § 11a WaffG), man müßte also nur das bereits bestehende Gesetz vollziehen, um für entsprechende Sicherheit zu sorgen.
-> die unter 11 bzw. 11a genannten Personengruppen dürfen zwar keine Dolche, Bajonette, Springmesser und so weiter bei sich tragen, OK.Begriffsdefinition:
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Aber Steakmesser, Küchenbeile, die berüchtigten Cutter-Messer oder auch 50cm lange Edelstahldildos sind keine Waffen iSdWaffG, daher fallen sie auch nicht unter 11 bzw. 11a und dürfen auch in Waffenverbotszonen geführt werden.
Da könnte man schon auf den Gedanken kommen, dass es eine gute Idee wäre, feststellbare Taschenmesser mit Einhandbedienung kollektiv zur Waffe zu befördern, um sie in den Geltungsbereich des WaffG zu bekommen, obgleich das in der Sache natürlich kompletter Mumpitz ist - aber der simple Geist sieht halt simple Lösungen.
Im gleichen Atemzug feststehende Messer bis 12cm Klingenlänge als OK zu deklarieren, lässt sich in dem Zusammenhang nicht mehr so ganz nachvollziehen, denn was unterscheidet in der Praxis z.B. die Klinge eines Buck Vanguard von einem Spyderco Resiliance, außer dass das feststehende Buck weit robuster ist? Die 11/11a-Betroffenen laufen dann halt vollkommen gesetzestreu mit entsprechenden feststehenden Klingen rum (falls sie sich denn überhaupt drum scheren).
Wärs ned in der Sache sinnvoller, dediziert 11 und 11a um (mindestens) die fraglichen Modelle zu erweitern, als das Kind gleich mit dem Bade auszuschütten und die ganze Nation flächendeckend zur Problemzone und jeden Taschenmesserträger zum Problem zu erklären, fragt sich der Kemira...
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Das habe ich gestern versucht zu erklären. Genau darum verfügt die Waffenverbotszone über ein weiteres Tatbestandsmerkmal: "Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben". Das eröffnet den Beamten vor Ort den für die gesetzmäßige Vollziehung notwendigen Ermessensspielraum. Und ich gehe davon aus, dass ein Küchenfeitl am Praterstern so ein Gegenstand ist, sofern geführt und nicht transportiert.
Aber die IWÖ fragt ja explizit, wie das nun konkret gemeint sein soll und relativiert den indirekt eingestehenden Fehler, Waffenverbote und Messer nach derzeitiger Rechtslage pauschal in Zusammenhang zu setzen.
Den 11 und 11a dahingehend im Waffengesetz zu erweitern, würde ebenfalls Waffeneigenschaft der Messer voraussetzen. Da beißt sich die Katze selbst in den Schwanz. Ich würd ad hoc eher § 42 (1) Z1 SPG in Betracht ziehen und den minimal modifizieren.
Aber die IWÖ fragt ja explizit, wie das nun konkret gemeint sein soll und relativiert den indirekt eingestehenden Fehler, Waffenverbote und Messer nach derzeitiger Rechtslage pauschal in Zusammenhang zu setzen.
Den 11 und 11a dahingehend im Waffengesetz zu erweitern, würde ebenfalls Waffeneigenschaft der Messer voraussetzen. Da beißt sich die Katze selbst in den Schwanz. Ich würd ad hoc eher § 42 (1) Z1 SPG in Betracht ziehen und den minimal modifizieren.
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Das ging in der Tat an mir vorbei, danke für die Wiederholung!cas81 hat geschrieben: ↑20. März 2024, 08:53 ...Genau darum verfügt die Waffenverbotszone über ein weiteres Tatbestandsmerkmal: "Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben". Das eröffnet den Beamten vor Ort den für die gesetzmäßige Vollziehung notwendigen Ermessensspielraum..
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Das amS einzig einigermaßen Maßvolle, das mit derzeitigen Mitteln möglich wäre, wäre an den Hotspots Waffenverbotszonen für die gesetzlich beschränkte Dauer einzurichten, in dieser Zeit so viele Gangster wie möglich rauszufischen und DIE dann mit der "vollen Härte des Gesetzes" zu beglücken. Problem: Die Abwanderung an andere öffentliche Plätze. Nächstes Problem: Eine Vielzahl an Waffenverbotszonen lässt sich mit der derzeitigen Rechtslage auch nicht verwirklichen, weil der Fleckerlteppich im Ergebnis einem Totalverbot gleichkäme, was die derzeitige Bestimmung (verfassungskonform) ja eben gerade nicht zulässt. Darum wollen unsere Herrscher gleich ein flächendeckendes Waffenverbot und den 36 b in seiner jetzigen Form aus dem Weg haben. Aber: Einige fischt man doch mit den Zonen nur "an bestimmten Orten" schon heraus; Hat zumindest damals, als das alles noch neu war, die Waffenverbotszonen-Propaganda in den Medien stolz mit Statistiken belegt. Ergo: Passt doch!
Gar ned drüber nachdenken, wie man das besser regeln könnte. Die (echten) Experten sehen die Problematik und haben so ziemlich jede Möglichkeit im Blick. Die entscheiden aber nicht und sollen den Herrschern bloß zuarbeiten und deren Wille ist Gesetz... bzw wird Gesetz. Anlassgesetze braucht es nicht, egal in welcher Weise, weil sie stets eine andere Agenda verfolgen. Punkt. Zumindest meiner Meinung nach.
Gar ned drüber nachdenken, wie man das besser regeln könnte. Die (echten) Experten sehen die Problematik und haben so ziemlich jede Möglichkeit im Blick. Die entscheiden aber nicht und sollen den Herrschern bloß zuarbeiten und deren Wille ist Gesetz... bzw wird Gesetz. Anlassgesetze braucht es nicht, egal in welcher Weise, weil sie stets eine andere Agenda verfolgen. Punkt. Zumindest meiner Meinung nach.
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Die Waffenverbotszone war ja auch mehr Schuss in den Ofen als sonstwas. Der Praterstern und Konsorten sind nach wie vor Hotspots für Problemfälle dieser Art. Wenn man das Beispiel Schwedenplatz hernehmen möchte, und das Szenario damit abschließt, dass ein LWB dort das ganze beendet, hat der im Nachgang mehr Wickeln als ihm lieb ist. Diese Verbotszonen sehe ich daher persönlich als sehr kritisch - aber das ist nur meine persönliche Meinung dazu. War genauso eine "Anlassgesetzgebung" die wenig durchdacht war.
Ausserdem ist ja nach dem §1 jeder Gegenstand als Waffe anzusehen wenn dieser entsprechend verwendet wird. Ein Taschenmesser in einer Notwehrsituation eingesetzt ist dem schwammig formulierten §1 nach zu Folge eine Waffe - zumindest für mein Verständnis. Nachdem ein Messer kein Wesen hat, aber ein Werkzeug ist, gibt der "Anwender" dem Ganzen ja dann das Wesen des Gegenstandes mit. Demnach wäre ja auch ein Schraubenzieher, mit dem eingestochen wird, eine Stichwaffe im Sinne des WaffG. Wenn man diesen § konkreter ausformuliert, könnte man damit ja schon einiges abdecken. Zumindest nach meiner laienhaften Ansicht des Gesetztestextes nach.
Man darf jedenfalls gespannt auf die Antwort des BMI sein und wie sich das ganze weiter entwickelt.
Ausserdem ist ja nach dem §1 jeder Gegenstand als Waffe anzusehen wenn dieser entsprechend verwendet wird. Ein Taschenmesser in einer Notwehrsituation eingesetzt ist dem schwammig formulierten §1 nach zu Folge eine Waffe - zumindest für mein Verständnis. Nachdem ein Messer kein Wesen hat, aber ein Werkzeug ist, gibt der "Anwender" dem Ganzen ja dann das Wesen des Gegenstandes mit. Demnach wäre ja auch ein Schraubenzieher, mit dem eingestochen wird, eine Stichwaffe im Sinne des WaffG. Wenn man diesen § konkreter ausformuliert, könnte man damit ja schon einiges abdecken. Zumindest nach meiner laienhaften Ansicht des Gesetztestextes nach.
Man darf jedenfalls gespannt auf die Antwort des BMI sein und wie sich das ganze weiter entwickelt.
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Nein, § 1 stellt auf eine objektive Bestimmung ab. Nicht auf die subjektive Möglichkeit der Zweckentfremdung. Sonst würdens das WaffG ja nicht ändern brauchen. Darum ist das Argument "Das geht ja jetzt schon nicht" im Hinblick auf den Waffenbegriff (im Gegensatz zur Waffenverbotszone) mehr schädlich als sonst was. Das was du meinst, wird dafür im Strafrecht einschlägig, dann aber auch der Schraubenzieher, der Stein, das Küchenmesser oder der Edelstahldildo.
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Verstehe ich die juristischen Feinheiten richtig?cas81 hat geschrieben: ↑20. März 2024, 14:09 Nein, § 1 stellt auf eine objektive Bestimmung ab. Nicht auf die subjektive Möglichkeit der Zweckentfremdung. Sonst würdens das WaffG ja nicht ändern brauchen. Darum ist das Argument "Das geht ja jetzt schon nicht" im Hinblick auf den Waffenbegriff (im Gegensatz zur Waffenverbotszone) mehr schädlich als sonst was. Das was du meinst, wird dafür im Strafrecht einschlägig, dann aber auch der Schraubenzieher, der Stein, das Küchenmesser oder der Edelstahldildo.
Eine Kat. B Pistole ist von vornherein als Waffe gedacht und wird daher vom Gesetz auch als solche betrachtet.
Im Vergleich dazu gilt z.B. eine Nagelpistole per se noch nicht als Waffe und fällt daher auch nicht unter das Waffengesetz.
Und wenn man eine Nagelpistole zweckentfremdet und damit auf jemanden schießt, ihn dabei verletzt oder gar tötet, wird sie dann im Zuge des Strafrechts quasi zur Tatwaffe, obwohl sie ja eigentlich nicht unter den Begriff Waffe im Sinne des Waffengesetz fällt.
Immer noch Anfänger & Mitglied im ISB, CSS & LSVNOE, NFVÖ & "Verein".
Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Unterm Strich: Ja, das StGB versteht den Waffenbegriff grundsätzlich funktional.
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Re: Was hat Herr Karner vor ?
Aber ist dann in dem Zusammenhang nicht das Gesetz ausreichend "abdeckend" da ja das StGB hier dem WaffG im "Anlassfall" unter die Arme greift sozusagen ? Oder denk ich mir das gerade "zu einfach" ?
Nehmen wir das Nagelpistolen-Szenario gleich her. Laut WaffG per Definition keine Waffe, weil das Wesen ja nicht gegeben ist. Wird sie aber dazu verwendet, sagt das StGB du hast mit einer Waffe den Schaden verursacht - korrekt ?
Dann wäre ja diese ganze Diskussion und das Thema sowieso sinnlos, weil es ja vom StGB dann klar abgedeckt wird ? Somit haben wir ja die "Lücke" geschlossen, oder wollen wir jetzt allen Nagelpistolen den Kat A Passus umhängen wie den Pumpen - damit ja keiner auf die Idee kommt das Trum Zweck zu entfremden ?
Nehmen wir das Nagelpistolen-Szenario gleich her. Laut WaffG per Definition keine Waffe, weil das Wesen ja nicht gegeben ist. Wird sie aber dazu verwendet, sagt das StGB du hast mit einer Waffe den Schaden verursacht - korrekt ?
Dann wäre ja diese ganze Diskussion und das Thema sowieso sinnlos, weil es ja vom StGB dann klar abgedeckt wird ? Somit haben wir ja die "Lücke" geschlossen, oder wollen wir jetzt allen Nagelpistolen den Kat A Passus umhängen wie den Pumpen - damit ja keiner auf die Idee kommt das Trum Zweck zu entfremden ?