Schon klar, § 17 Abs 1 Z 7 und 8 WaffG sprechen von "eingebautem oder eingesetztem" Magazin. Aber du überspringst mit deiner (strengst möglichen) Rechtsansicht auch einfach einmal nonchalant die Differenz zwischen § 2 Abs 1 und 2 WaffG. Während du bei den Magazinen bei gleichzeitigem Besitz also noch unserer Meinung bist, und nicht einfach automatisch das Zusammenbauen (Einsetzen) fingierst, machst du genau das bei gleichzeitigem Besitz von Wechselsystem und Griffstück. Warum gibt es dann überhaupt eine Unterscheidung zwischen Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen? Und der § 50 Abs 1 WaffG ist eben nur auf Schusswaffen anzuwenden, das stellt der § 50 Abs 2 WaffG auch noch einmal ausdrücklich klar. Du stellst hier also eine rechtliche Fiktion auf (nämlich dass bei Besitz aller wesentlichen und nicht wesentlichen Teile diese immer automatisch als zusammengebaute Schusswaffe zu betrachten sind), was aber im aktuellen Gesetz schlicht und ergreifend so keine Deckung findet. Aber ok, argumentiere weiter in diese Richtung, ich bleibe dabei, es ist mehr ein Bärendienst als ein gut gemeintes Warnen, wenn man es ergänzend (zumindest implizit) als die einzig wahre Rechtsansicht darstellt. Insbesondere zumal es eben noch nicht einmal ein Urteil in diese Richtung gibt, wo nicht auch andere Verfehlungen (z.B. Zusammenbauen außerhalb eines Schießstands, nicht wechselsystemtaugliche Waffe usw.) genauso gut der Grund sein können.wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑5. September 2024, 17:25 Gleichzeitiger Besitz von verbotenen Magazinen und hierzu kompatiblen B-Waffen ist eine andere Baustelle und hat mit der Wechselsystemproblematik auch nichts zu tun. Man kann auch Schlussfolgerungen von dem einem Thema auf das andere nicht einfach so umlegen.
Warum?
Lest den § 17 Abs. 1 mal aufmerksam, da stehen bei den Z7 und Z8 genau drei Schlüsselwörter, die sehr, sehr wichtig sind und diesen Fall komplett anders lagern. Die Definition dessen was unter Z7 bzw. Z8 fällt macht's aus.
Um es in einem Beispiel zusammenzufassen: Du unterstellst dem Gesetzgeber also, dass er dem Waffenneuling, der nur "ganze" Waffen und keine Wechselsysteme hat, eher zubilligt, sich unbeschränkt Griffstücke kaufen zu können, als dem IPSC-Schützen, der diverse Wechselsysteme hat, aber sich eben für Wettkämpfe zumindest ein einziges Ersatzgriffstück holen möchte?
Viel eher als zutreffend und in einem Rechtsstaat auch als erstrebenswerter erachte ich es, wenn man zwischen schwarz und weiß auch Graustufen zulässt. Es gibt eben einfach sehr gute Gründe, formell alle wesentlichen und nicht wesentlichen Teile einer Schusswaffe zu besitzen, ohne sie je unberechtigt zusammenzubauen und dadurch eine Stückzahlüberschreitung herbeizuführen. Da es gerade aktuell ist: Ich kann auch alle passenden Haushaltsmittel zuhause haben, aus denen ich einen Sprengstoff herstellen könnte. Trotzdem hat bei mir die Cobra noch nicht das Haus gestürmt, weil ich sie eben nie zusammenrühren werde und mir auch kein dahingehender Vorsatz zu unterstellen ist. Anders sieht es dann bei den identen Haushaltsmitteln eben bei einem 19-jährigen aus Ternitz aus... Es gibt im Rechtssystem (insbesondere im Strafrecht) eben nicht nur objektive, sondern auch subjektive Umstände. Warum soll also dieser Grundsatz bei den Wechselsystemen plötzlich aufgehoben sein? Aber gut, lassen wir es. Soll sich jeder selbst seine Rechtsmeinung bilden und dann seine Konsequenzen daraus ziehen, was Stand jetzt, oder nach einem allfälligen künftigen Urteil oder auch nach der nächsten WaffG-Novelle das Sinnvollste ist.
Und dass es eine Bezirkshauptmannschaft mit der jetzt geänderten Rechtsansicht des BMI einmal ausprobiert, verwundert auch nicht (wobei wir auch hier wieder nicht einmal die Umstände annähernd kennen). Reden wir sinnvoll dann weiter, wenn zumindest das Landesverwaltungsgericht entschieden hat. Wenngleich ich es bei dieser Thematik als die falsche Reihenfolge erachte, gleich über die Verlässlichkeit absprechen zu wollen. Zuerst wäre wohl eine Klärung iSd § 50 Abs 1 WaffG durch die ordentlichen Gerichte herbeizuführen.