Die Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Leuchtspur.eu Schützenclub“.
Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

§ 2: Zweck

Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung durch sportliche Betätigung und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet sondern gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein pflegt die österreichischen Brauchtümer des Schützenwesens und der Kameradschaft, ruft aber auch neue eigene Traditionen hervor.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1)      Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2)      Als ideelle Mittel dienen:

  1. Pflege des Sports in anerkannten Sportarten
  2. Allgemeine körperliche Ertüchtigung
  3. Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
  4. Ausflüge, Wanderungen, Exkursionen und gesellige Zusammenkünfte
  5. Errichtung und Betrieb von Sportstätten soweit dies möglich ist
  6. Erteilung von Unterricht, Vereinsorientierte Aus/Weiterbildung
  7. Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken
  8. Betreibung einer Webseite
  9. Durchführung von Seminaren und Kursen

3)      Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen
  3. Zinserträge
  4. Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen und Seminaren
  5. Vermietung oder sonstige Überlassung von vereinseigenen Sportanlagen oder Teilen davon, sowie von Sportgeräten
  6. Sponsoring
  7. Werbung jeglicher Art
  8. Bausteinaktionen
  9. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen

§4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

1)      Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.

2)      Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Wirken und Interesse im Sinne des Vereines liegt. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3)      Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden. Der Mitgliedswerber muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und erklärt eidesstattlich mit seiner Unterschrift / Einverständniserklärung dass gegen seine Person in Österreich kein behördliches Waffenverbot besteht! Des Weiteren soll der Werber im Besitz eines waffenrechtlichen Dokuments sein, oder den Besitz zumindest anstreben. Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

2)      Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

3)      Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss des solchen gilt ab dem Beschluss. Ein Einspruch gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.

4)      Wird über ein Mitglied ein behördliches Waffenverbot verhängt, entscheidet der Vorstand über den weiteren Mitgliedsstatus.

5)      Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder der persönlichen Überreichung maßgeblich. Bei elektronischer Übermittlung wird der Empfang auf dem selben Weg vom Vorstand bestätigt. Sollte diese Bestätigung nicht innerhalb von drei Tagen nach Übermittlung der Kündigung beim Mitglied eintreffen ist von einem Übermittlungsfehler bei der Kündigung auszugehen und die Kündigung per Postweg oder ein persönliche Übergabe an ein Vorstandsmitglied zu wiederholen.

6)      Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)      Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die Anlage und Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das aktive sowie passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2)      Jedem Mitglied werden bei Eintritt in den Verein die Statuten vom Vorstand übermittelt.

3)      Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.

4)      Die Mitglieder werden bei jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins informiert.

5)      Die Mitglieder sind vom Vorstand oder Rechnungsprüfer in der Generalversammlung über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.

6)      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen bzw. sinngemäß anzuwenden.

7)      Sollte gegen ein Mitglied ein behördliches Waffenverbot verhängt werden, hat dieses Mitglied den Vorstand unverzüglich zu informieren.

8)      Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsleitung / Vorstand

1)      Der Vorstand besteht aus: Obmann, Kassier, Schriftführer sowie zwei Beiräten welche die Stellvertretungsfunktionen von Obmann und Kassier übernehmen. Die Vorstandspositionen werden vom Vorstand im Rahmen einer konstituierenden Sitzung gewählt.

2)      Der Vorstand setzt sich in den ersten 30 Jahren nach der Gründung ausschließlich aus den Gründungsmitgliedern zusammen (ausgenommen Fälle nach Abs. 3). Nach Ablauf der ersten 30 Jahre wird der Vorstand aus allen ordentlichen Mitgliedern gewählt.

3)      Ein Gründungsmitglied kann seine Position im Vorstand, aus welchem Grund auch immer, am Ende der Funktionsperiode an ein anderes ordentliches Vereinsmitglied übergeben. Diese Übergabe erfordert die Zustimmung des restlichen Vorstands und des betroffenen Mitglieds. Diese Übertragung gilt nur für zwei Jahre und kann auf Antrag des vertretenen Vorstandsmitglieds und nach Zustimmung von Vorstand und Ersatzmitglied um weitere zwei Jahre verlängert werden. Nach dem Ende der Vertretungsperiode scheidet diese Vertretung aus dem Vorstand aus. Bei Ausscheiden eines Gründungsmitglieds aus dem Verein innerhalb der ersten 30 Jahre wird dessen Nachbesetzung in einer ordentlichen Hauptversammlung aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern gewählt.

4)      Aus Repräsentationsgründen kann ein Ehrenpräsident gewählt werden, welcher nicht Mitglied des Vorstands ist.

5)      Der Vorstand wird nach den ersten 30 Jahren für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dem Vorstand obliegt die Führung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hält regelmäßige Sitzungen ab. An diesen nehmen auch die Rechnungsprüfer und der Ehrenpräsident mit beratender Stimme teil. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Vorstands oder die Rechnungsprüfer dies verlangen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6)      Alle Ausfertigungen des Vereins tragen die Unterschriften des Obmannes, in seiner Verhinderung die eines anderen Vorstandsmitgliedes, in wichtigen Angelegenheiten auch die des Schriftführers oder in Kassenangelegenheiten noch die Unterschrift des Kassiers. Geschäftsmäßig wird der Verein nach außen durch den Obmann und repräsentativ durch den Ehren-Präsidenten vertreten.

§ 9: Die ordentliche Hauptversammlung

1)      Sie findet in den ersten 30 Jahren, alle zwei Jahre, danach in letzten 3 Monaten der jeweiligen Vorstandsperiode, statt. Sie muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

2)      Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, ausgenommen einen Beschluss nach § 13, mit einfacher Stimmenmehrheit. Anträge an die Hauptversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher eingebracht werden.

3)      Sollte die Hauptversammlung zu der angesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, so ist sie eine halbe Stunde später, unabhängig von der Zahl der Stimmberechtigten, auf jeden Fall beschlussfähig. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es ein Zehntel der Mitglieder und der Kassenprüfer schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt.

§ 10: Wirkungskreis der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung ist vorbehalten:

1)      Die Genehmigung der Jahresabrechnung;

2)      die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vereinsleitung;

3)      die Wahl der Vereinsleitung und des Rechnungsprüfer;

4)      Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;

5)      Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge der Mitglieder;

6)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

§ 11: Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Diesen obliegt die Kontrolle der Gebarung des Vereines. Sie haben die Kontrollen regelmäßig in gewissen Zeitabständen durchzuführen.

Ihnen ist Einsicht in alle Protokolle und sonstige Behelfe, die sie für die Kontrollen benötigen, zu gewähren. Über Verlangen ist ihnen auch jede Auskunft, den Verein betreffend, zu geben. Sie haben der Vereinsleitung und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

Die Rechnungsprüfer werden aus ordentlichen Mitgliedern gewählt.

§ 12: Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, in das jede Partei zwei Vertreter entsendet, die einen Vorsitzenden wählen. Können sie sich über eine Person nicht einigen, bestimmt der Obmann einen überparteilichen Vorsitzenden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

§ 13: Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, auf welcher mindestens drei Viertel der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder, die ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sind, anwesend sind und drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, auf jeden Fall muss es sich um gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung handeln. In den ersten 30 Jahren nach der Gründung bedarf die Auflösung des Vereins auch der mehrheitlichen Zustimmung der Gründungsmitglieder die zu diesem Zeitpunkt noch ordentliche Mitglieder des Vereins sind.

§ 14: Datenschutz

Die Bestimmungen über den Datenschutz sind einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung und seine fachliche Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, vor allem für Information, Führung der Buchhaltung sowie Zustellung von Informationsmaterial aller Art. Nach Beendigung der Mitgliedschaft kann eine Löschung der eigenen Daten beantragt werden.

§ 15: Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung:

Die in diesen Statuten personenbezogenen Ausdrücke betreffen – soweit dies inhaltlich in Betracht kommt – Frauen und Männer gleichermaßen.