Stellungnahme zum Ministerialentwurf 84/ME

Liebe Schützenkolleginnen und -kollegen!

Wie bereits bekannt sein sollte, ist eine Änderung des österr. Waffengesetzes geplant. Als Bürger hat man die Möglichkeit eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Der Entwurf sowie die eingelangten Stellungnahmen können hier angesehen werden: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00084/index.shtml
Unter diesem Link können auch eigene Stellungnahmen abgegeben werden bzw. bereits eingereichten Stellungnahmen zugestimmt werden.

In meiner Funktion als Obmann habe ich heute folgende Stellungnahme per E-Mail übermittelt:


Sehr geehrte Nationalratsabgeordnete, sehr geehrter Herr Minister,

in meiner Funktion als Obmann eines Schießsportvereins und als begeisterter Sportschütze darf ich Ihnen meine Stellungnahme zum Ministerialentwurf 84/ME übermitteln.

ad Vereinswesen
Wie eingangs erwähnt, bin ich aktuell Obmann eines Schießsportvereins. Aktuell deshalb, weil dieser Entwurf im §11b (2) unserem Verein den Status als „Schießsportverein“ aberkennen will.
Laut dem Entwurf sind nur Vereine mit 100 oder mehr Mitgliedern anerkannte Schießsportvereine. Viele meiner Kollegen haben schon Stellungnahmen abgegeben und darauf hingewiesen, dass nur eine sehr kleine Anzahl an Vereinen diesem Kriterium entspricht. Dadurch bringt diese Regelung einige Probleme mit sich.
Angehende Schützen werden wohl nicht zu den kleinen Vereinen gehen, sondern sich den „großen“ anschließen, da sie sonst nicht als Sportschützen anerkannt werden. Dadurch können wir kleinen Vereine nicht wachsen um anerkannt zu werden.
Als kleiner Verein können wir angehenden Schützen mehr Aufmerksamkeit widmen, da es bei uns einfach familiärer ist als in großen. Aber viel wichtiger ist, dass wir als kleiner Verein viel genauer hinsehen, wer denn bei uns Mitglied werden möchte. Bei uns, und so auch bei den meisten anderen „kleinen“ Vereinen müssen sich Mitgliedswerber persönlich vorstellen und an einem Probetraining teilnehmen bevor über ihre Aufnahme entschieden wird. Bei großen Vereinen reicht für die Aufnahme meist das korrekte ausfüllen des Mitgliedsantrags. Laut Entwurf muss der Verein übrigens nur 100 oder mehr ordentliche Mitglieder haben, ein Sportverein der beispielsweise die Sportarten Tennis, Fußball, Waldlauf und Sportschießen anbietet und mehr als 100 Mitglieder hat, wäre anerkannt, auch wenn von seinen Mitgliedern nur fünf den Schießsport ausüben und sich die anderen Mitglieder auf die restlichen Sportarten aufteilen.
Eine weiteres Kriterium um als Schießsportverein zu gelten ist die Entsendung der Mitglieder zu nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben. Diese Formulierung lässt doch einige Fragen offen.
Was ist mit „fünf Bundeslänger übergreifend“ gemeint? Müssen Schützen aus fünf Bundesländern teilnehmen, oder müssen an Schützen in fünf Bundesländern persönliche Einladungen ergangen sein? Oder reicht es eventuell schon, wenn die Schützen aus ganz Österreich grundsätzlich teilnahmeberechtigt sind? Analog dazu die Frage der Internationalität.
Sollte es sich um tatsächliche Teilnahme handeln, haben die Kollegen im süd-westlichen Niederösterreich einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Kollegen in den österreichischen Grenzgebieten. Besonders unsere Schützen in Vorarlberg werden hier ein Problem bekommen. Für Bregenz zum Beispiel wäre das nahest fünfte Bundesland die Steiermark (Region Schladming). Ein Schütze aus Schladming müsste aber, wenn er innerhalb Österreichs bleiben will (er hat ja schließlich seine Waffen dabei), ca. 10 Stunden Autofahrt in kauf nehmen, um nach Bregenz und wieder nachhause zu kommen.

Aber bleiben wir noch kurz bei der geforderten Mitgliederanzahl von 100+ und sehen uns ein Beispiel an. Stellen wir uns einen Schützenclub mit, sagen wir, 105 ordentlichen Mitgliedern vor, der auch die übrigen Anforderungen erfüllt. Im Vereinsleben kann es aber durchaus vorkommen, dass einige Mitglieder dem Verein, aus welchen Gründen auch immer, den Rücken kehren. Stellen wir uns in diesem Beispiel vor, sechs Mitglieder verlassen den Verein. Somit hat er nun weniger als 100 Mitglieder und verliert daher seinen Status.
Dadurch sind die restlichen 99 Mitglieder laut Gesetz nicht mehr Mitglied in einem anerkannten Schießsportverein.
Die Beurteilung, ob eine Person den Schießsport ausübt oder nicht darf doch bitte nicht davon abhängen, ob sich noch 99 weiter Personen bereiterklären in demselben Verein Mitglied zu sein! Ein Sportler ist ein Sportler, weil er den Sport ausübt.

Laut einer Statistik von http://www.marktmeinungmensch.at sind die in Österreich 10 beliebtesten Sportarten folgende:
1. Schwimmen (Beliebteste Sportart!)
2. Radfahren/Mountainbiken
3. Wandern/Bergsteigen
4. Laufen/Joggen
5. Skifahren
6. Nordic Walking
7. Eislaufen
8 Fitness (Aerobic, Zumba…)
9. Gymnastik/Yoga/Pilates
10. Fußball

Wie Sie dieser Auflistung entnehmen können, findet sich erst ab Rang 10 eine Sportart, die üblicherweise in einem Verein ausgeübt wird. Niemand würde aber auf die Idee kommen, den Sportlern der ersten neun Sportarten abzusprechen, dass sie diesen Sport ausüben.

Daher ein klares NEIN zum Vereinszwang!

Und wenn schon Vereinszwang, dann bitte Vereine akzeptieren, die die Ausübung des Schießsports in Ihren Statuten haben oder entsprechende Sektionen gebildet haben. Ich persönlich könnte mir auch eine Akkreditierung des Vereins durch die Behörde vorstellen. Die Mietgliederzahl darf hier aber keine primäre Rolle spielen! Wichtiger wäre die Ausrichtung laut Statuten und ein Tätigkeitsbericht.

Neben den Auflagen für den Verein gibt es aber auch Auflagen, die der Sportschütze selbst erfüllen muss. So ist gefordert, dass im Schnitt mindestens einmal pro Monat trainiert wird und dies durch einen Vertretungsbefugten des Vereins bestätigt werden muss.
Viele Schützen sind in mehreren Vereinen Mitglied, ich selbst bin in insgesamt drei Vereinen tätig. Einer davon bietet als Verein gar keine Trainingseinheiten an, und bei den beiden anderen sind die Trainingsmöglich beschränkt bzw. an fixe Tage und Zeiten gebunden. Ich persönlich trainiere daher meist auf Mietschießständen von gewerblichen Anbietern oder von Vereinen, bei denen ich aber nicht Mitglied bin. Somit erfülle ich die geforderten Trainingsanzahl, kann es mir aber nicht bestätigen lassen. Gut, als Obmann könnte ich jedes Training als „Vereinstraining“ bezeichnen, das wäre aber nach meiner Meinung äußerst unseriös. Dieses Problem der Bestätigung haben aber viele Schützen. Daher sollte neben den Vereinsbestätigungen auch Rechnungen für die Miete von Schießständen bzw. Bestätigungen der Betreiber dieser Stände ausreichen. Alle Bestätigungen sollen kumuliert angerechnet werden. Die Anzahl der geforderten Trainingseinheiten sollte sich an der Anzahl der für Exekutivbeamte (ausgenommen Spezialeinheiten) vorgeschriebene Trainingsanzahl orientieren.

ad Magazinbeschränkungen
Halbautomatische Schusswaffen dürfen zukünftig nur mehr mit 10 bzw. 20-Schussmagazinen benutzt werden, die Magazine selbst werden als „verbotene Waffen“ deklariert und sind somit „Totschlägern“ und „Schlagringen“ gleichgestellt. Eine „normale“ Kategorie-B-Waffe wir zur „verbotenen Waffe“ und wieder zurück zur „genehmigungspflichtigen“ durch bloßes anstecken eines Stücks Kunststoff. Analog dazu verhält es sich derzeit mit dem Anbringen einer Beleuchtungseinrichtung auf Langwaffen. Diese unverständliche Regelung der Gewehrscheinwerfer wird zum Glück mit diesem Vorschlag zur Gesetzesänderung behoben.
Bitte machen Sie es für uns Legalwaffenbesitzer nicht wieder unnötig kompliziert. Zig Legalwaffenbesitzer werden durch Unwissenheit kriminalisiert, und das, ohne an irgendeiner Stelle an Sicherheit zu gewinnen. Und neben den Legalwaffenbesitzern werden auch viele Personen kriminalisiert, die nur ein Magazin ohne die passende Waffe besitzen. Zum Beispiel besitzen viele ehemalige Soldaten ein Magazin für das Gewehr „Steyr AUG-Z“. Diese wurden oft auf Flohmärkten verkauft und gelten als Erinnerungsstück an den Grundwehrdienst, da sie baugleich mit den Stg77-Magazinen sind. Auch viele Militaria-Sammler sind im Besitz von Gewehrmagazinen (AR15, Stg77, Stg58 etc). Man darf nicht vergessen, dass Magazine aktuell im Waffenrecht absolut keine Rolle spielen und frei verkäuflich sind. Und wie bereits erwähnt, ergibt sich durch das Verbot kein Sicherheitsgewinn.
Und bevor ich es vergesse: es gibt auch Schusswaffen der Kategorie-C, die „AR-15-kompatible“ Magazine verwenden. Für Kategorie-C wären die 30er-Magazine OK, da sie aber auch in einer Kategorie-B-Waffe verwendet werden können, sind sie nun verboten.

Als Sportschütze, sofern ich noch als solcher gelte, kann ich eine Ausnahme zu §17 (1) Z7 & Z8 beantragen. Allerdings steht dem dann der §11b (4) entgegen. Hier muss man eine Bestätigung über den Bedarf im Ausland erbringen. Also muss ich mich zukünftig wohl von allen meinen Magazinen für mein OA-15 trennen, denn ich besitze nicht ein einziges mit weniger als 20 Schuss Kapazität. Ich verwende nur „große“ Magazine, weil dadurch ein besserer Trainingseffekt gegeben ist, da die Konzentrationsunterbrechung durch einen Magazinwechsel wegfällt.
Eine Möglichkeit, die vorhandenen Magazine mittels Begrenzungseinrichtungen auf 10 bzw. 20 Patronen zu begrenzen um sie von §17 (1) Z7 bis Z10 auszunehmen, muss im Gesetz unbedingt geschaffen werden.

ad „Kategorie D wird Kategorie C“
Bei der letzten Anpassung des Waffengesetzes wurden Gewehre der Kategorie-D, welche sich bereits im Besitz befanden, von der Registrierungspflicht ausgenommen. Nur neu erworbene Flinten mussten registriert werden. Jetzt muss das nachgeholt werden. Bei der letzten Änderung der Registrierungspflicht gab es die Möglichkeit diese Registrierung mittels Onlineportal und Bürgerkarte selbst durchzuführen. Diese Möglichkeit fehlt diesmal und man muss den Weg über den Waffenhandel gehen und für jede Registrierung eine Gebühr entrichten.

Ich bitte daher, das Registrierungsportal für die Nachregistrierung der Kategorie-D-Waffen wieder zu öffnen und auch Selbstregistrierungen bei privaten Waffenkäufen zu erlauben.

ad „Vorderschaftrepetierflinte“
Seit 1996 ist in Österreich die Vorderschaftrepetierflinte in der Kategorie-A eingeordnet und es ist für Sportschützen beinahe nicht möglich in den legalen Besitz dieses Gewehres zu kommen. Sportlich ist sie aber unter anderem für die Disziplinen „IPSC Standard Manual Division“ und „CAS Shotgun“ relevant.
Sicherheitsrelevant ist dieser Waffentyp aber nicht. Er hat dieselbe Zielwirkung wie jede andere Flinte, also auch wie die Waffen der Kategorie-D, welche derzeit keiner Genehmigung bedürfen. In der Handhabung ist sie gleich wie Vorderschaftrepetierbüchsen, welche in der Kategorie-C eingeordnet sind. Es wäre daher an der Zeit die Vorderschaftrepetierflinte in dieselbe Kategorie zu geben, wie die restlichen Repetierflinten, nämlich in die Kategorie-B.

ad „Besitz von Schusswaffen“
Der §6 regelt, was als „Besitz von Schusswaffen“ angesehen wird. Hier wird die Innehabung dem Besitz gleichgestellt. Dies ist durchaus nachvollziehbar, stellt besonders Vereine und Schützen im Rahmen der Ausbildung von Anfängern vor ein Problem. Vor dem ersten scharfen Schuss sollte jeder Anfänger umfangreich und intensiv in die Sicherheitsregeln und den sicheren Umgang mit der Schusswaffe eingewiesen werden. Nach aktueller Gesetzeslage darf die Schusswaffe erst direkt auf der Schießstätte überlassen werden (§14). Für erfahrene Schützen ist ein Schießstand eine vertraute Umgebung und kein Stressauslöser, genauso wie für einen erfahrenen Ski-Fahrer eine „schwarze“ Piste keinen Stress auslöst. Für einen Schießanfänger, der zum ersten Mal eine Schusswaffe in der Hand hat, ist der Schießstand mit all seinen akustischen, visuellen und olfaktorischen Einflüssen eine Umgebung, die der Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit nicht unbedingt zuträglich ist. Und um bei meinem Vergleich zu bleiben: Jemandem der zum ersten Mal auf Skiern steht wird beim Anblick der „schwarzen“ Piste kalt der Schauer über den Rücken laufen. Und genauso wie man einem Ski-Anfänger die Grundbegriffe etc. auf der Ebene beibringt, sollte man auch Schützen die Grundbegriffe in einer ruhigen und sicheren Umgebung, zum Beispiel zuhause, beibringen können. Auch die Reinigung der Schusswaffe kann durch die Einschränkung des §6 nicht gelehrt werden.
Eine Erweiterung des §6 die die Überlassung einer ungeladenen Schusswaffe zu Ausbildungszwecken an Personen gegen die kein Waffenverbot (§12 und §13) besteht, durch Personen die zum Besitz der Waffe und zum Führen derselben am Ort der Überlassung berechtigt sind, erlaubt. Die Überlassung muss auf den Zeitraum der Ausbildung eingeschränkt sein.

Ich hoffe ich konnte Ihnen die Möglichkeit geben, die Anpassungen aus Sicht der Schützen und der Vereinsvorstände geben und verbleibe Hochachtungsvoll

Ing. Hans Peter Körtvelyesi,
Obmann des Leuchtspur.eu Schützenclub